OGH 3Ob149/03p

OGH3Ob149/03p24.6.2003

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in den verbundenen Familienrechtssachen des Antragstellers und Antragsgegners Erich S*****, vertreten durch Dr. Rolf Philipp und Dr. Frank Philipp, Rechtsanwälte in Feldkirch, wider die Antragsgegnerin und Antragstellerin Ulrike W*****, vertreten durch Mag. Bernhard Graf, Rechtsanwalt in Feldkirch, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Antragstellers und Antragsgegners (Revisionsrekursinteresse 24.211,37 EUR sA) gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 6. März 2003, GZ 1 R 66/03v-67, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Erstgericht erkannte dem Antragsteller und Antragsgegner (im Folgenden nur: Antragsteller) eine Ausgleichszahlung von 143.000 EUR zu.

Das Rekursgericht änderte diesen Beschluss dahin ab, dass es dem Antragsteller nur eine Ausgleichszahlung von 100.000 EUR samt 4 % Zinsen "vom aushaftenden Betrag ab Fälligkeit" zuerkannte. Es sprach ferner aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers, mit dem er die Zuerkennung einer Ausgleichszahlung von insgesamt 124.211,37 EUR sA anstrebt, ist unzulässig.

1. Baugrund

1. 1. Nach den getroffenen Feststellungen erwarben die Streitteile den maßgebenden Baugrund aufgrund des Kaufvertrags vom 24. September 1985 um 1 Mio S (= 72.672,84 EUR). Diesen Kaufpreis leisteten die Eltern der Antragsgegnerin und Antragstellerin (im Folgenden nur: Antragsgegnerin). Gleichfalls am 24. September 1985 vereinbarte die Antragsgegnerin mit ihren Eltern und Geschwistern einen teilweisen Pflichtteilsverzicht. In Punkt 5 dieses Notariatsakts bestätigte die Antragsgegnerin, die erörterte Liegenschaft im Ausmaß von 1.057 m² als Bauplatz im Wert von 1 Mio S (= 72.672,84 EUR) erhalten zu haben und willigte in die wertgesicherte Anrechnung dieses Betrags auf ihren Erb- oder Pflichtteil ein.

1. 2. Nach einer bereits gefestigten Rsp des Obersten Gerichtshofs hängt es bei Leistungen der Eltern eines Ehepartners vom Motiv und Rechtsgrund ab, ob diese Leistungen als Beitrag beider Ehegatten oder nur eines von ihnen zu werten sind. Danach sind die Leistungen Dritter nur dann einem der Ehegatten zuzurechnen, wenn eine Widmung zugunsten beider Ehegatten unterblieb (1 Ob 2245/96w mwN). Gesichert ist ferner, dass Zuwendungen Dritter jedenfalls dann nicht beiden Ehegatten zu gleichen Teilen zuzurechnen sind, wenn eine als Zuwendung gedachte Liegenschaft oder deren Kaufpreis als Erbteil eines der Ehegatten bestimmt war (2 Ob 532/90 - dieser Entscheidung liegt im erörterten Punkt ein praktisch identischer Sachverhalt zugrunde), kann doch dann nicht zweifelhaft sein, dass der Dritte dem anderen Ehegatten keine unentgeltliche Zuwendung machen wollte.

1. 3. Der Antragsteller wendet sich gegen die Ansicht der Vorinstanzen, die Leistung der Eltern der Antragsgegnerin für den Erwerb des Baugrunds sei aus der Aufteilungsmasse auszuscheiden. Das Rekursgericht stützte seine Meinung indes auf die zuvor referierte Rsp des Obersten Gerichtshofs, dass nicht ausdrücklich beiden Ehegatten gewidmete Zuwendungen von Verwandten nur jenem Ehegatten zuzurechnen sind, der mit dem leistenden Dritten verwandt ist. Angesichts dieser Rsp ist hier eine gravierende Fehlbeurteilung durch das Rekursgericht als Voraussetzung der Zulässigkeit des außerordentlichen Revisionsrekurses nicht erkennbar.

2. Wertsteigerung des Baugrunds

Der Antragsteller vertritt ferner die Ansicht, er müsse an der Wertsteigerung des von den Eltern der Antragsgegnerin finanzierten Baugrunds partizipieren, habe diese Liegenschaft doch durch den Anschluss an das öffentliche Straßennetz, die Kanalisation und die Wasser- und Gasversorgung im Zuge des Hausbaus eine auch ihm zurechenbare Wertsteigerung erfahren. Insofern verkennt der Rechtsmittelwerber allerdings die Stoßrichtung der Ausführungen des Rekursgerichts. Diese beziehen sich nur auf die Wertsteigerung des von den Eltern der Antragsgegnerin finanzierten bloßen Baugrunds seit dem Zeitpunkt dessen Erwerbs um 74.853,02 EUR. Dass der Antragsteller an dieser Wertsteigerung nicht teilhaben kann, folgt aus den Erwägungen unter 1.. Somit ist dem Rekursgericht auch bei diesem Thema zumindest keine erhebliche Fehlbeurteilung unterlaufen.

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