OGH 1Ob627/92 (RS0014332)

OGH1Ob627/9226.11.1992

Rechtssatz

Die außergerichtliche Aufkündigung ist als Angebot zu einvernehmlicher Vertragsauflösung zu verstehen. Die schlüssige Annahme eines solchen Angebots setzt aber voraus, dass der Vermieter ein Verhalten an den Tag gelegt hat, das bei Berücksichtigung aller Umstände keinen Grund, daran zu zweifeln, übrig lässt.

Normen

ABGB §863 FI
MRG §33 Abs1 Satz1

1 Ob 627/92OGH26.11.1992

Veröff: SZ 65/154 = EvBl 1993/121 S 522

1 Ob 651/92OGH15.12.1992
9 Ob 508/95OGH26.04.1995

Auch

8 Ob 2005/96bOGH29.02.1996
4 Ob 212/97yOGH09.09.1997

Auch; nur: Die außergerichtliche Aufkündigung ist als Angebot zu einvernehmlicher Vertragsauflösung zu verstehen. (T1); Beisatz: Nimmt der Vermieter die unwirksame Aufkündigung an, so wird das Bestandverhältnis einvernehmlich aufgelöst. (T2)

9 Ob 75/98iOGH11.03.1998

Auch

3 Ob 174/10zOGH13.10.2010

Vgl aber; Beisatz: Seit der Neuregelung des § 33 Abs 1 MRG durch die WRN 2006 (BGBl 2006/124), modifiziert durch die ZVN 2009 (BGBl 2009/30), genügt nun eine schriftliche außergerichtliche Kündigung. (T3)

6 Ob 12/21iOGH18.02.2021

Dokumentnummer

JJR_19921126_OGH0002_0010OB00627_9200000_001

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