Spruch:
Die außerordentliche Revision der Beklagten wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Auch der Mieter eines dem Mietrechtsgesetz unterliegenden Bestandverhältnisses kann nur gerichtlich kündigen. Kündigt er das Bestandverhältnis außergerichtlich auf, so wird seine Aufkündigung als Angebot zu einvernehmlicher Vertragsauflösung verstanden. Nimmt der Vermieter die unwirksame Aufkündigung an, so wird das Bestandverhältnis einvernehmlich aufgelöst (SZ 65/154 = EvBl 1993/121 mwN; RIS-Justiz RS0014332).
Mit dieser Rechtsprechung steht die angefochtene Entscheidung im Einklang. Die Beklagten haben das Mietverhältnis in einem Schreiben an den Hausverwalter aufgekündigt; der Hausverwalter hat die Aufkündigung als Vertreter des Vermieters akzeptiert. Diese Feststellungen entsprechen dem Klagevorbringen. Daß sich der Kläger auf die aus der Annahme der Aufkündigung durch den Vermieter folgende einvernehmliche Auflösung des Bestandverhältnisses nicht ausdrücklich berufen hat, schadet nicht. Die einvernehmliche Auflösung des Bestandverhältnisses ist eine Rechtsfolge der behaupteten und festgestellten außergerichtlichen Aufkündigung des Mietvertrages durch den Mieter und ihrer Annahme durch den Vermieter.
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