OGH 1Ob620/94 (RS0053254)

OGH1Ob620/9429.5.1995

Rechtssatz

Der Geldersatz soll die Vermögenseinbuße des Geschädigten ausgleichen. Tunlichkeit bildet bei Möglichkeit die Grenze der Ersatzpflicht der Naturalherstellung. Auch bei bloß beabsichtigter Naturalherstellung macht unverhältnismäßiger Aufwand diese untunlich.

Normen

ABGB §1323 B

1 Ob 620/94OGH29.05.1995

Veröff: SZ 68/101

4 Ob 118/01hOGH29.05.2001

Beisatz: Da der Vorrang der Naturalrestitution vor dem Geldersatz im Interesse des Geschädigten vorgesehen ist, wird Untunlichkeit auch schon dann angenommen, wenn der Geschädigte die Wiederherstellung nicht wünscht. Ihm wird damit im Ergebnis ein Wahlrecht zwischen der Naturalleistung des Schädigers und Geldersatz eingeräumt. (T1)

1 Ob 264/03kOGH12.10.2004

Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Solange damit nicht in berechtigte Interessen des Schädigers eingegriffen wird. (T2)

6 Ob 219/10iOGH28.01.2011

nur: Tunlichkeit bildet bei Möglichkeit die Grenze der Ersatzpflicht der Naturalherstellung. Auch bei bloß beabsichtigter Naturalherstellung macht unverhältnismäßiger Aufwand diese untunlich. (T3)

8 ObA 34/10yOGH26.04.2011

Vgl auch; nur T3

5 Ob 61/11yOGH27.04.2011

Vgl auch

1 Ob 46/11pOGH21.06.2011

Auch; Beis wie T1; Beis wie T2

1 Ob 62/16yOGH24.05.2016

nur T3; Beisatz: Hier: Beseitigungsanspruch nach § 523 ABGB - Untunlichkeit der Schadensbeseitigung (Entfernung von Geröll), da der Kostenaufwand die eingetretene Wertminderung der Liegenschaft (unwegsames Waldgrundstück) ganz erheblich übersteigen würde. (T4)

5 Ob 23/17vOGH01.03.2017

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19950529_OGH0002_0010OB00620_9400000_001

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