Rechtssatz
Der Ersteher im Zwangsversteigerungsverfahren hat nicht verbücherte und auch in den Versteigerungsbedingungen nicht erwähnte offenkundige Servituten wenn überhaupt, so jedenfalls nur nach Maßgabe ihres durch den Begründungsakt (vollendete Ersitzung; Schaffung der Offenkundigkeit; nicht hingegen durch Vertrag) geschaffenen Ranges ohne oder in Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen.
1 Ob 611/85 | OGH | 10.06.1985 |
Veröff: EvBl 1985/174 S 758 = JBl 1986,461 |
2 Ob 597/86 | OGH | 10.03.1987 |
Beisatz: Hier: Eine durch Auseinanderfallen des Eigentums am herrschenden und am dienenden Grundstück entstandene Dienstbarkeit. (T1) |
7 Ob 539/87 | OGH | 26.03.1987 |
Auch; Beisatz: Mit ausführlicher Darstellung von Lehre und Rechtsprechung. (T2) Veröff: JBl 1987,733 |
8 Ob 2170/96t | OGH | 17.04.1997 |
Vgl; Beisatz: Offenkundige, nicht verbücherte Servituten sind vom Ersteher nur dann zu übernehmen, wenn sie in den Versteigerungsbedingungen enthalten und bis zur Versteigerung klagsweise durchgesetzt werden. (T3) |
6 Ob 80/98b | OGH | 10.09.1998 |
Auch; Beisatz: Nicht verbücherte, aber offenkundige Servituten, die aufgrund ihres Ranges im Meistbot keine Deckung finden, sind vom Ersteher nicht zu übernehmen. Es wäre ein Wertungswiderspruch, wenn diese Rechtslage bei nicht verbücherten, aber offenkundigen Servituten eine andere sein sollte. (T4) |
6 Ob 79/98f | OGH | 18.12.1998 |
Beis wie T1; Beisatz: Wenn der Ersteher im Exekutionsverfahren ohnehin auf die mögliche Existenz einer vorrangigen nicht verbücherten Servitut aufmerksam gemacht wurde und er auch über den Rang (das Entstehen) der Servitut am dienenden Grundstück, das er zu erwerben beabsichtigte, durchaus mögliche Erkundigungen einziehen hätte können. (T5); Veröff: SZ 71/214 |
7 Ob 125/00h | OGH | 14.06.2000 |
Beis wie T3; Beis wie T4 nur: Nicht verbücherte, aber offenkundige Servituten, die aufgrund ihres Ranges im Meistbot keine Deckung finden, sind vom Ersteher nicht zu übernehmen. (T6) |
9 Ob 86/04v | OGH | 06.04.2005 |
Beisatz: Je nachdem, ob dieser Rang dem in bester Priorität stehenden betreibenden Gläubiger oder einem in noch besserem Rang befindlichen Pfandgläubiger vorgeht beziehungsweise ob eine solche offenkundige Servitut im Meistbot Deckung findet, richtet sich die Übernahme ohne oder unter Anrechnung auf das Meistbot. (T7) |
6 Ob 95/04w | OGH | 23.06.2005 |
Beisatz: Eine offenbare, nicht verbücherte Dienstbarkeit muss nach ihrem Rang dem in bester Priorität stehenden betreibenden Gläubiger bzw einem im noch besseren Rang befindlichen Pfandgläubiger vorgehen oder diesem im Rang zwar nachfolgen, aber dennoch im Meistbot Deckung finden. Nicht verbücherte, jedoch offenkundige Servituten, die aufgrund ihres Ranges im Meistbot keine Deckung finden, sind vom Ersteher in keinem Fall zu übernehmen; Hier: Betrifft Rechtslage vor der EO-Novelle 2000. (T8) |
5 Ob 281/08x | OGH | 10.02.2009 |
Vgl; Beisatz: Nicht verbücherte dingliche Rechte sind im Zwangsversteigerungsverfahren nie besser gestellt als verbücherte. (T9); Beisatz: Im Fall der Zwangsversteigerung einer dienenden Liegenschaft ist der Rang der nicht verbücherten Dienstbarkeit ein hinzutretendes selbständiges Erfordernis für deren (Weiter-)Bestand. (T10); Beisatz: Den Servitutsberechtigten, der sich auf eine auf der ersteigerten Liegenschaft zu seinen Gunsten lastende, nicht verbücherte Servitut stützt, weil dem Erwerber Schlechtgläubigkeit anzulasten ist, trifft die Behauptungs- und Beweislast für alle das Aufrechtbleiben dieser Dienstbarkeit begründenden Tatsachen. (T11); Bem: Hier: Schlechtgläubigkeit der Ersteherin beim Erwerb des Miteigentumsanteils (Wohnungseigentumsanteils) im Zwangsversteigerungsverfahren. (T12) |
2 Ob 108/13s | OGH | 28.03.2014 |
Vgl; Beisatz: Bei Auseinanderfallen des bisher gleichen Eigentums erst durch die Versteigerung ist ein vorrangiger Rechtserwerb keinesfalls möglich. Die behauptete offenkundige Dienstbarkeit hätte daher nur in Anrechnung auf das Meistbot übernommen werden müssen. (T13)<br/> |
Dokumentnummer
JJR_19850610_OGH0002_0010OB00611_8500000_001
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