Spruch:
Die Akten werden dem Rekursgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, seine Entscheidung durch den Ausspruch zu ergänzen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands S 50.000,-- übersteigt.
Text
Begründung
Die Klägerin begehrte mit ihrer Eigentumsfreiheitsklage gegenüber den Beklagten die Feststellung, daß zu Lasten einer in ihrem Eigentum stehenden Liegenschaft keine wie immer geartete Dienstbarkeit zugunsten eines im Eigentum der Beklagten befindlichen Grundstücks bestehe.
Das Erstgericht wies die Klage wegen Streitanhängigkeit zurück.
Das Rekursgericht behob diese Entscheidung infolge Rekurses der Klägerin und trug dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund auf. Es sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nach § 528 Abs 1 ZPO nicht zulässig sei; ein Bewertungsausspruch unterblieb.
Rechtliche Beurteilung
Der von den Beklagten gegen die Entscheidung des Rekursgerichts erhobene außerordentliche Revisionsrekurs kann derzeit nicht erledigt werden, weil noch nicht beurteilt werden kann, ob dieses Rechtsmittel zulässig ist.
Gemäß § 528 Abs 2 Z 1 ZPO ist ein - selbst nach Abs 1 zulässiger - Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert S 50.000,-- nicht übersteigt.
Übersteigt der Entscheidungsgegenstand S 50.000,-- nicht, ist der Ausspruch des Gerichts zweiter Instanz über die Zulässigkeit eines Revisionsrekurses wirkungslos. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses läßt zwar erkennen, daß das Rekursgericht dabei den Zulassungsbereich vor Augen hatte, ersetzt aber den gemäß § 526 Abs 3, § 500 Abs 2 Z 1 ZPO erforderlichen Bewertungsausspruch deshalb nicht, weil er an sich nur erfolgen darf, wenn der Wert des Entscheidungsgegenstands den im § 528 Abs 2 Z 1 ZPO genannten Schwellenwert übersteigt, und weil überdies der Oberste Gerichtshof an den Bewertungsausspruch des Rekursgerichts gebunden wäre. Das Rekursgericht wird daher seine Entscheidung durch einen Bewertungsausspruch zu ergänzen haben, weil sich bei einem S 50.000,-- nicht übersteigenden Entscheidungsgegenstand die Frage nach dem Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO gar nicht stellte (3 Ob 1120/94; Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 5 zu § 526; vgl 1 Ob 518/94; 1 Ob 629/94; 1 Ob 1607/94; 1 Ob 1702/94).
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