OGH 1Ob603/84; 2Ob620/86; 1Ob644/92; 10Ob156/97g; 1Ob323/98a; 1Ob62/00z; 8Ob183/00w; 7Ob49/01h; 7Ob245/02h; 6Ob272/03y; 5Ob108/04z; 5Ob247/09y; 1Ob216/11p; 10Ob8/18a; 5Ob224/23m (RS0026022)

OGH1Ob603/84; 2Ob620/86; 1Ob644/92; 10Ob156/97g; 1Ob323/98a; 1Ob62/00z; 8Ob183/00w; 7Ob49/01h; 7Ob245/02h; 6Ob272/03y; 5Ob108/04z; 5Ob247/09y; 1Ob216/11p; 10Ob8/18a; 5Ob224/23m28.5.2024

Rechtssatz

Für das Bestehen einer Warnpflicht ist entscheidend, ob ein Schutzbedürfnis des Vertragspartners vorliegt. Wenn der Verkäufer einer Sache vernünftigerweise erwarten darf, dass dem Erwerber die mit dem Gebrauch des Gutes verbundenen Gefahren auf Grund der nach Lage des Falles vorauszusetzenden Sachkunde bekannt sind, braucht er nicht zu warnen.

Normen

ABGB §1295 Abs1 IIf7f
PHG §5 Abs1

1 Ob 603/84OGH27.06.1984
2 Ob 620/86OGH12.05.1987

Auch

1 Ob 644/92OGH11.11.1992

nur: Für das Bestehen einer Warnpflicht ist entscheidend, ob ein Schutzbedürfnis des Vertragspartners vorliegt. (T1); Beisatz: Ein Schutzbedürfnis des Verbrauchers ist nur dann gegeben, wenn der Hersteller damit rechnen muß, daß sein Produkt in die Hände von Personen gerät, die mit den Produktionsgefahren nicht vertraut sind. (T2) Veröff: SZ 65/149 = EvBl 1993/125 S 525 = JBl 1993/524 (Posch) = RdW 1993,179

10 Ob 156/97gOGH08.07.1997

Auch

1 Ob 323/98aOGH25.05.1999

nur T1; Beis wie T2

1 Ob 62/00zOGH06.10.2000

nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Die Erwartungen eines Produktbenützers von der Sicherheit eines Produkts sind nur berechtigt, wenn der Benützer den Anforderungen an seine Eigenverantwortung gerecht wird. (T3); Veröff: SZ 73/151

8 Ob 183/00wOGH21.12.2000

nur T1; Beis wie T2

7 Ob 49/01hOGH30.03.2001

nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Inhalt und Umfang der Instruktionen sind nach der am wenigsten informierten und damit gefährdetsten Benutzergruppe auszurichten. (T4); Veröff: SZ 74/62

7 Ob 245/02hOGH13.11.2002

Auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Ob derartige Produktinstruktionen erforderlich sind, entscheidet sich regelmäßig nach der Kasuistik des Einzelfalles. (T5); Beisatz: Kunden in einem Selbstbedienungsmarkt sind grundsätzlich selbst gehalten, hinsichtlich eines von ihnen gewünschten Produktes allenfalls eine Beratung durch das Personal zu begehren. Nur hinsichtlich eines Produktes, bei dem einer Instruktions-bzw Warnpflicht nicht schon durch dem Produkt beigegebene schriftliche Hinweise Genüge getan wurde, wäre der Betreiber eines Selbstbedienungsmarktes gehalten, für eine entsprechende Information der Kunden allenfalls auch durch persönliche Beratung selbst von vornherein Sorge zu tragen. (T6)

6 Ob 272/03yOGH27.05.2004

nur T1; Beis wie T2; Beis wie T4

5 Ob 108/04zOGH29.10.2004

nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Lötlampe. (T7)

5 Ob 247/09yOGH19.01.2010

nur T1; Beisatz: Kann ein Verkäufer vernünftigerweise beim Käufer Sachkunde voraussetzen, muss er ihn nicht über mögliche Folgen bücherlicher Anmerkungen aufklären. (T8)

1 Ob 216/11pOGH24.11.2011

nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Benutzung eines Personenaufzugs mit selbstschließender Tür durch ein Kind und den mitgeführten Hund. (T9)

10 Ob 8/18aOGH20.02.2018

Auch; Beis wie T4; Beis wie T5

5 Ob 224/23mOGH28.05.2024

Beisatz wie T4; Beisatz wie T5

Dokumentnummer

JJR_19840627_OGH0002_0010OB00603_8400000_001

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