Rechtssatz
Ist mit rechtskräftigem Scheidungsurteil ausgesprochen, daß der Kläger (im Scheidungsverfahren) die Zerrüttung allein verschuldet hat, ist mit Rechtskraftwirkung für den Unterhaltsstreit festgestellt, daß die Ehe ausschließlich durch Eheverfehlungen desselben zerrüttet wurde. Damit ist zwangsläufig auch mitausgesprochen, daß die Beklagte solche krasse Eheverfehlungen, wie sie die Unterhaltsverwirkung voraussetzt, nicht begangen hat, weil den Kläger sonst nicht das alleinige Verschulden treffen könnte. Infolge der mit der Rechtskraft der Entscheidung verbundenen Präklusionswirkung wird der Kläger im Unterhaltsstreit (dort als Beklagter) von allen Einwendungen ausgeschlossen, die er schon gegen den Schuldantrag der Beklagten (im Scheidungsverfahren) nach § 61 Abs 3 EheG hätte vorbringen müssen.
6 Ob 581/95 | OGH | 28.09.1995 |
nur: Infolge der mit der Rechtskraft der Entscheidung verbundenen Präklusionswirkung wird der Kläger im Unterhaltsstreit (dort als Beklagter) von allen Einwendungen ausgeschlossen, die er schon gegen den Schuldantrag der Beklagten (im Scheidungsverfahren) nach § 61 Abs 3 EheG hätte vorbringen müssen. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19850626_OGH0002_0010OB00601_8500000_001
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