OGH 1Ob600/95

OGH1Ob600/9529.8.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der Betroffenen Rosa B*****, geboren am *****, verstorben am *****, zuletzt wohnhaft gewesen in ***** vertreten durch den Sachwalter Dr.Helmut C*****, infolge Revisionsrekurses der nach Rosa B***** erbserklärten Erben 1. Hedwig S*****, 2. Elisabeth B*****, 3. Manfred B*****, und 4. Harald B*****, sämtliche vertreten durch Dr.Johann Liebmann, öffentlicher Notar in Gleisdorf, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgerichtes vom 7. Juni 1995, GZ 2 R 176/95-681, womit der Rekurs der Rechtsmittelwerber gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 25.April 1995, GZ 13 SW 81/84-676, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Soweit sich der Revisionsrekurs gegen den Zuspruch einer Belohnung an den Sachwalter bzw die Bestimmung von Sachverständigengebühren (Punkt 2 und 4 der erstinstanzlichen Entscheidung) richtet, wird er zurückgewiesen.

Im übrigen wird dem Revisionsrekurs nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

Das Erstgericht genehmigte die vom Sachwalter für die Zeit vom 1.1. bis 31.12.1992 vorgelegte Pflegschaftsrechnung und erteilte ihm die Entlastung (Punkt 1); dem Sachwalter wurde eine Belohnung im Betrag von S 94.500,-- zuerkannt (Punkt 2) und aufgetragen, bis 1.7.1995 die Pflegschaftsrechnung für das Jahr 1993 und für die Zeit vom 1.1. bis 21.8.1994 (Todestag der Betroffenen) vorzulegen (Punkt 3); letztlich wurden die Gebühren des Sachverständigen Dr.Franz K***** für die Begutachtung der Pflegschaftsrechnung mit S 23.299,-- bestimmt und dem Sachwalter die Auszahlung dieser Gebühren aufgetragen (Punkt 4).

Das Rekursgericht wies den Rekurs der erbserklärten Erben zurück. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes zwar S 50.000,-- übersteige, der ordentliche Revisionsrekurs aber nicht zulässig sei. Es verneinte die Rekurslegitimation der erbserklärten Erben. Diese hätten aufgrund des Gesetzes im Verlassenschaftsverfahren zu Gericht angenommene Erbserklärungen abgegeben. Alfred B***** habe eine Erbserklärung aufgrund eines Testamentes abgegeben, weshalb den Revisionsrekurswerbern vom Verlassenschaftsgericht die Klägerrolle zugeteilt und Dr.C***** zum Verlassenschaftskurator für dringende Angelegenheiten bestellt worden sei. Letztere Entscheidung sei angefochten worden. Die Revisionsrekurswerber seien nicht berechtigt, im Namen der Verlassenschaft Ansprüche zu erheben oder Rechte geltend zu machen; dies stünde nur einem Verlassenschaftskurator zu.

Der dagegen erhobene Revisionsrekurs ist teils unzulässig, teils nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat bereits wiederholt die Ansicht vertreten, daß auch das Rechtsmittel gegen einen Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz auf Zurückweisung eines Rekurses ein Revisionsrekurs im Sinne des § 528 ZPO ist, der in allen Fällen des § 528 Abs.2 ZPO (und ebenso des § 14 Abs.2 AußStrG) jedenfalls unzulässig ist. Die von den Rekurswerbern geforderte analoge Anwendung des § 519 Abs.1 Z 1 ZPO wurde bereits mehrfach abgelehnt (so etwa in JBl 1994, 264).

Gemäß § 14 Abs.2 Z 2 und 4 AußStrG ist der Revisionsrekurs unter anderem über den Kostenpunkt und über die Gebühren der Sachverständigen jedenfalls unzulässig. Dieser Rechtsmittelausschluß gilt nach einhelliger Judikatur für sämtliche Entscheidungen der zweiten Instanz, also auch für Formalentscheidungen. Den Kostenpunkt betreffen alle Entscheidungen über die Kosten oder die Belohnung eines Kurators, Vormundes oder Sachwalters (6 Ob 501, 1501/95; 7 Ob 561/94; 3 Ob 534/92; EF 64.668; RZ 1966, 67). Der Beschluß der zweiten Instanz ist, soweit er die dem Sachwalter zuerkannte Belohnung und die Bestimmung von Sachverständigengebühren (Punkt 2 und 4 des erstinstanzlichen Beschlusses) zum Gegenstand hat, unanfechtbar und der Revisionsrekurs diesbezüglich zurückzuweisen.

Im übrigen ist der Revisionsrekurs zwar zulässig, weil derjenige, der mit seinem Antrag zurückgewiesen wird, jedenfalls das Recht hat, die Zurückweisung zu bekämpfen und eine sachliche Erledigung seines Antrags anzustreben (8 Ob 617/93; RZ 1990/64; EF 49.853), er ist aber nicht berechtigt. Gemäß § 9 Abs.1 AußStrG ist nur derjenige rekursberechtigt, in dessen Rechtssphäre durch die angefochtene Entscheidung eingegriffen wurde. Es muß sich um einen Eingriff in ein subjektives Recht des Beschwerdeführers handeln. Die Berührung bloß wirtschaftlicher, ideeller oder sonstiger Interessen genügt nicht. Fehlt es an einer solchen Beeinträchtigung, dann ist das Rechtsmittel unzulässig (7 Ob 631/88 mwN, 1 Ob 546/78 mwN; JBl 1961, 514; EvBl 1958/116 uva). Rechtlich geschützte Interessen der Rekurswerber werden durch die im Sachwalterschaftsverfahren ergangene, angefochtene Entscheidung nicht unmittelbar tangiert (5 Ob 644/76). Vor der Einantwortung stellt der Nachlaß ein - nicht den mutmaßlichen Erben gehörendes - Sondervermögen dar; er ist Subjekt der nicht untergegangenen Rechte und Pflichten des Erblassers. Bis zur Einantwortung ist die Verlassenschaft parteifähig (1 Ob 530/95). Die Revisionsrekurswerber sind zur Vertretung des ruhenden Nachlasses nicht, dessen Rechte sind vielmehr von einem Verlassenschaftskurator wahrzunehmen (1 Ob 530/95; SZ 65/108; 5 Ob 595/87; 3 Ob 501/79; vgl. SZ 49/21; SZ 48/57). Der Umstand, daß der Sachwalter zum Verlassenschaftskurator bestellt wurde und daher eine Interessenkollision vorliegen könnte, ist nicht von Bedeutung, weil für solche Fälle die Bestellung eines Kollisionskurators vorgesehen ist (5 Ob 515/87). Als Vertreter des Nachlasses ist der Verlassenschaftskurator jedenfalls nicht dazu berufen, die Interessen der erbserklärten Erben wahrzunehmen (3 Ob 501/79). Ihre eigenen Interessen können die Rechtsmittelwerber lediglich im Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens bzw. im Prozeßwege wahrnehmen, nicht aber im Sachwalterschaftsverfahren, weil durch die angefochtene Entscheidung bloß ihre wirtschaftliche, nicht aber ihre rechtliche Sphäre berührt wird. Daß die Sachwalterschaft mit dem Tod der Betroffenen endete, kann den Revisionsrekurswerbern keine Parteistellung im Sachwalterschaftsverfahren verschaffen; in diesem Verfahren sind aber die infolge Beendigung der Sachwalterschaft nötigen Verfügungen zu treffen.

Entgegen der Ansicht der Rechtsmittelwerber verschafft die Zustellung einer Entscheidung im Verfahren außer Streitsachen keine Parteistellung (8 Ob 643/93; 4 Ob 614/87; EF 49.735; SZ 49/21; SZ 45/50; EvBl 1969/187).

Die Rechtsmittellegitimation der Revisionsrekurswerber wurde demnach vom Rekursgericht richtigerweise verneint, in Ansehung der Punkte 1 und 3 der Entscheidung des Erstgerichtes war dem Revisionsrekurs also nicht Folge zu geben.

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