OGH 7Ob561/94

OGH7Ob561/9429.6.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Matthias L*****, geboren am 18.Jänner 1977, und Florian L*****, geboren am 5.7.1979, infolge des namens der Kinder vom Kollisionskurator Dr.Georg Z*****, und von ihren Eltern Dr.Werner L*****, und Barbara L*****, beide vertreten durch Dr.Ernst Galutschek, öffentlicher Notar, 1210 Wien, Schloßhofer Straße 34, erhobenen Revisionsrekurses gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 16.Februar 1994, GZ 47 R 795/93-81, womit der Rekurs des Kollisionskurators Dr.Georg Z***** gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Hietzing vom 26.August 1993, GZ 10 P 18/91-77, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Mit Beschluß vom 26.8.1993 bestimmte das Erstgericht die Belohnung der für die Kinder zunächst bestellten, inzwischen ihres Amtes enthobenen Kollisionskuratoren Dr.Diethard S***** mit S 14.400,-- und Dr.Ulrich K***** mit S 18.000,-- und trug die Berichtigung der Belohnungen "den Minderjährigen zu Handen ihrer Eltern" binnen 14 Tagen auf.

Das Gericht zweiter Instanz wies den dagegen seitens des nunmehr bestellten Kollisionskurators Dr.Georg Z***** erhobenen Rekurs zurück, weil der Wirkungskreis des Dr.Georg Z***** auf die Vertretung der Interessen der beiden Minderjährigen als Gesellschafter der Firma L*****-GesmbH beschränkt sei. Im Verfahren auf Festsetzung der Kuratorentlohnung würden die Kinder nach wie vor durch ihre Eltern vertreten, sodaß Dr.Georg Z***** nicht rekurslegitimiert sei. Das Gericht zweiter Instanz sprach aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist.

Gegen diesen Beschluß erhoben sowohl der Kollisionskurator Dr.Georg Z***** als auch die Eltern der Kinder jeweils namens der Kinder einen als "außerordentlicher Revisionsrekurs" bezeichneten Revisionsrekurs.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 14 Abs.2 AußStrG sind Revisionsrekurse unter anderem dann jedenfalls unzulässig, wenn der Verfahrensgegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert S 50.000,-- nicht übersteigt (Z 1) und wenn über den Kostenpunkt entschieden wurde (Z 2). Dieser Rechtsmittelausschluß gilt nach einhelliger Judikatur für sämtliche Entscheidungen der zweiten Instanz, also auch für Formalentscheidungen (EvBl. 1977/175; JBl. 1985, 113 ua; Petrasch in ÖJZ 1989, 750 f). Da auch Beschlüsse über die Entlohnung des Kurators solche im Kostenpunkt sind (EFSlg. 64.668; EFSlg. 70.374 ua) und die Frage, welche Partei die Gebühr zu tragen hat, zum Kostenpunkt zählt (EFSlg. 64.667; EFSlg. 70.376), ist der Beschluß der zweiten Instanz nach beiden zitierten Bestimmungen unanfechtbar. Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.

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