OGH 1Ob59/97a

OGH1Ob59/97a24.6.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verlassenschaft nach der am 11.Februar 1996 verstorbenen Anne Marie P***** (auch Marie Anna P*****), wohnhaft gewesen in ***** vertreten durch den Verlassenschaftskurator Dr.Fritz Wintersberger, Rechtsanwalt in Mödling, wider die beklagten Parteien 1. Monika L*****, und 2. Michaela L*****, beide ***** vertreten durch Dr.Christian Widl, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung (Feststellungsinteresse S 4,000.000,--) infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 20.September 1996, GZ 11 R 154/96i-15, idF des Berichtigungsbeschlusses vom 28.Jänner 1997, GZ 11 R 154/96i-19, womit der Beschluß des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 29. Jänner 1996, GZ 2 Cg 13/96p-3, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die während des Verfahrens verstorbene ursprüngliche Klägerin hatte mit Kauf- und Leibrentenvertrag vom 15.11.1994 zwei ihr gehörende Liegenschaften den Beklagten verkauft. Deren Eigentumsrecht wurde bisher nicht verbüchert, sodaß die klagende Verlassenschaft weiterhin grundbücherliche Eigentümerin ist.

Mit ihrer am 26.1.1996 beim Erstgericht eingelangten Klage brachte die Klägerin vor, sie habe seit längerer Zeit an einem schweren Gehirntumor gelitten und sei deshalb nicht in der Lage gewesen, den Kauf- und Leibrentenvertrag wirksam zu schließen. Auch sei sie durch den Vertrag grob übervorteilt worden, weshalb sie ihn auch wegen Verkürzung über die Hälfte anfechte. Die Klägerin begehrte festzustellen, daß der zwischen ihr und den Beklagten abgeschlossene Vertrag nichtig sei, allenfalls ihn aufzuheben und die Beklagten schuldig zu erkennen, in die Einverleibung des Eigentumsrechts für die Klägerin einzuwilligen. Gleichzeitig stellte die Klägerin den Antrag, die Klage auf den den Gegenstand des Vertrags bildenden Liegenschaften anzumerken.

Das Gericht erster Instanz bewilligte die Streitanmerkung.

Infolge Rekurses der Beklagten änderte das Gericht zweiter Instanz diese Entscheidung dahin ab, daß es den Antrag auf Klagsanmerkung abwies. Es erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig und sprach (in seinem Berichtigungsbeschluß) aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstands S 50.000,-- übersteige. Die Beklagten seien zur Rekurserhebung legitimiert, weil sie durch die Tatsache beschwert seien, daß ihre Rechtsnachfolger im Falle der Einverleibung des Eigentumsrechts der Beklagten das in dieser Rechtssache ergehende Urteil gegen sich gelten lassen müßten. Aus dem Wortlaut des § 61 Abs 1 GBG ergebe sich als Voraussetzung für die Streitanmerkung, daß der Antragsteller in seinen bücherlichen Rechten durch eine Einverleibung verletzt sei. Die Einverleibung des Eigentumsrechts der Beklagten werde jedoch von der Klägerin gar nicht behauptet und sie liege, wie sich aus einem nach dem erstinstanzlichen Beschluß datierten Grundbuchsauszug und dem Vollzugsbericht des Grundbuchsgerichts ergebe, auch tatsächlich nicht vor. Der Grundbuchsstand weiche somit nicht von den von der Klägerin behaupteten Rechten ab, sodaß auch das Vertrauen Dritter auf diesen der Klägerin nicht zum Nachteil gereichen könne. § 61 GBG habe nicht den Zweck, den grundbücherlichen Rechtsbesitzer vor Beeinträchtigungen präventiv zu sichern.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist unzulässig.

Der Beschluß des Erstgerichts, mit dem über den Antrag auf Bewilligung der Streitanmerkung entschieden wurde, ist auch dann, wenn die Anträge beim Prozeßgericht gestellt wurden, ein Grundbuchsbeschluß, weshalb die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nach § 126 GBG zu beurteilen ist (SZ 57/40; SZ 58/71; 1 Ob 619/86). Gemäß § 126 Abs 2 GBG kann der Beschluß des Rekursgerichtes nur nach Maßgabe der §§ 14 und 15 AußStrG angefochten werden. Eine Rechtsfrage von der im § 14 Abs 1 AußStrG genannten Qualität ist hier jedoch nicht zu entscheiden, weil das Gericht zweiter Instanz - wie noch darzustellen sein wird - zur Frage der Voraussetzungen einer Streitanmerkung gemäß § 61 GBG der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gefolgt ist und die Revisionsrekurswerberin auch nur diese Rechtsfrage in ihrem Rechtsmittel releviert.

Nach ständiger Rechtsprechung setzt eine Streitanmerkung gemäß § 61 Abs 1 GBG voraus, daß der Kläger behauptet, durch eine Einverleibung in einem dinglichen oder einem solchen kraft besonderer Bestimmung gleichzuhaltenden Recht verletzt worden zu sein (SZ 44/38; EvBl 1977/27; SZ 58/71; NZ 1990/100; EvBl 1990/105; 1 Ob 2133/96z). Wesentliche Voraussetzung der Streitanmerkung ist, daß die Gültigkeit einer bücherlichen Eintragung bestritten wird. Auch das Begehren auf Rückübertragung des Eigentums kann dann nicht zum Gegenstand einer Streitanmerkung gemäß § 61 Abs 1 GBG gemacht werden, wenn nicht gleichzeitig die Gültigkeit der Einverleibung bestritten wird (SZ 5/60; 4 Ob 574/69; SZ 58/71). Eine Streitanmerkung kann daher nur gegen denjenigen erwirkt werden, dessen Recht bereits im Grundbuch eingetragen ist (JBl 1963, 481; 5 Ob 319/69) und von dem daher die Wiederherstellung des früheren bücherlichen Standes begehrt wird (SZ 26/135; EvBl 1963/3; NZ 1985, 195; SZ 58/71; NZ 1990, 236; NZ 1993, 45).

Da es einer neuerlichen Festschreibung dieser gesicherten Rechtssätze nicht bedarf, ist der Revisionsrekurs zurückzuweisen.

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