OGH 1Ob619/86

OGH1Ob619/863.9.1986

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch, Dr. Schubert, Dr. Hofmann und Dr. Schlosser als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Elisabeth H***, Private, Wien 1., Postgasse 1, vertreten durch Dr. Ewald Schmidberger und Dr. Kurt Keiler, Rechtsanwälte in Steyr, wider die beklagten Parteien 1. Anna (Ann) H***, Private, 722 Hig Road, Palm Springs, California, 92262, USA, und 2.) Ilona von R***, Malerin, Steyr, Roseneggstraße 8, beide vertreten durch Dr. Josef Lechner, Rechtsanwalt in Steyr, wegen Vertragszuhaltung (Streitwert S 500.000,- samt Anhang), infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 5. Juni 1986, GZ 2 R 151/86-7, womit der Beschluß des Kreisgerichtes Steyr vom 21. April 1986, GZ 2 Cg 127/86-2, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Antrag der klagenden Partei auf Zuerkennung von Rechtsmittelkosten wird abgewiesen.

Text

Begründung

Die Klägerin ist zu einem Achtel, die Erstbeklagte zu einem Viertel und die Zweitbeklagte zu fünf Achteln Eigentümer der Liegenschaft EZ 237 KG Pergern der OÖ. Landtafel "Rosenegg, das Schloß im Traun-Viertel".

Die Klägerin begehrt die Verurteilung der beiden Beklagten zur Einwilligung in die Unterteilung des Grundstückes 32/1 gemäß dem Lageplan des Dipl.Ing. Oswald D*** vom 16. DezembeBo1985 in das Grundstück 32/1 und das gelb angelegte mit "1" bezeichnete Trennstück mit der Grundstücksnummer 32/3 im Ausmaß von 559 m 2 sowie in die lastenfreie Abschreibung des Grundstückes 32 3 vom Gutsbestand der Liegenschaft EZ 237 KG Pergern der OÖ Landtafel und Zuschreibung zu der der Klägerin allein gehörigen Liegenschaft EZ 354 KG Pergern und ferner zur Stellung aller Anträge und Fertigung aller Vereinbarungen, die zur Herstellung der Grundbuchsordnung erforderlich sind; gleichzeitig beantragte sie die Anmerkung der Klage in der EZ 237 KG Pergern. Sie habe mit der Erstbeklagten und dem Rechtsvorgänger der Zweitbeklagten am 27. August 1969 ein Übereinkommen getroffen, mit welchem die insgesamt sieben Achtelanteile der Erstbeklagten und der Zweitbeklagten am Ökonomiegebäude an die Klägerin im Tauschweg für den ihr zustehenden Achtelanteil am Schloß Rosenegg in ihr Eigentum übertragen werden sollten. Mit dem gleichfalls zwischen der Klägerin, der Erstbeklagten und dem Rechtsvorgänger der Zweitbeklagten am 6., 19. und 21. März 1973 geschlossenen Realteilungsvertrag sei vereinbart worden, die Eigentumsrechte im Sinne des vorher genannten Übereinkommens einzuverleiben. In der Folge sei allerdings nur ein Teil der Grundstücke derart aufgeteilt worden. Die Teilung der restlichen Grundstücke sei vorläufig aufgeschoben worden. Nun weigerten sich die Beklagten, an der Herstellung der vereinbarten Grundbuchsordnung mitzuwirken. Das Erstgericht bewilligte die beantragte Anmerkung der Klage. Das Rekursgericht wies den Antrag ab und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 300.000 übersteige. Gemäß § 61 Abs 1 GBG könne derjenige, der durch eine Einverleibung in seinem bücherlichen Recht verletzt erscheint, die Einverleibung aus dem Grunde der Ungültigkeit im Prozeßwege bestreitet und die Wiederherstellung des vorigen bücherlichen Standes begehrt, die Anmerkung eines solchen Streites im Grundbuch verlangen. Die Streitanmerkung sei außer den hier nicht in Betracht kommenden Fällen der §§ 69 und 70 GBG nur dann zulässig, wenn eine bücherliche Einverleibung mittels Klage als ungültig bestritten werde; der Kläger müsse jedoch derjenige sein, der schon im Grundbuch eingetragen war und durch eine nachfolgende Eintragung aus dem Grundbuch verdrängt wurde. Das treffe im vorliegenden Fall nicht zu. Die Klägerin mache keine durch eine bücherliche Einverleibung erfolgte Verletzung ihres im Grundbuch eingetragenen Achtelanteiles geltend, sondern begehre vielmehr die Verwirklichung der mit dem Beklagten vereinbarten Realteilung der Liegenschaft. Dabei handle es sich jedoch nur um einen schuldrechtlichen Anspruch, der die begehrte Anmerkung als nicht zulässig erscheinen lasse.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der Klägerin ist nicht berechtigt. Vorauszuschicken ist, daß der Beschluß des Erstgerichtes, mit welchem über den Antrag auf Bewilligung der Streitanmerkung entschieden wurde, ein Grundbuchsbeschluß ist, weshalb sich die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nach § 126 GBG richtet (JBl 1986, 63). Daher ist auf den Beschluß des Rekursgerichtes § 528 Abs 2 ZPO nicht anzuwenden, so daß die Bewertung des Streitgegenstandes durch das Gericht zweiter Instanz entbehrlich war.

Nach ständiger Rechtsprechung (JBl. 1986, 53 mwN) kann eine auf § 61 Abs 1 GBG gestützte Streitanmerkung bei bloß schuldrechtlichen, auf vertraglicher Grundlage beruhenden Ansprüchen nicht bewilligt werden, selbst wenn der Anspruch auf den Erwerb eines bücherlichen Rechtes gerichtet ist. Eine solche Streitanmerkung setzt die Geltendmachung eines dinglichen Rechtes, zumindest aber eines Rechtes voraus, das dinglichen Rechten aufgrund besonderer Bestimmungen gleichgehalten wird, und ist nur dann zu bewilligen, wenn der Kläger in seinem bücherlichen Recht verletzt zu sein behauptet.

Die Klägerin stützt ihren Klagsanspruch auf Vereinbarungen zwischen den Streitteilen, mit welchen sich diese zu der von ihr begehrten Realteilung der gemeinschaftlichen Liegenschaft verpflichtet hätten. Ein solcher Realteilungsvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag (JBl. 1975, 429), der einen neuen Rechtsgrund schafft, der an die Stelle des aus dem Teilrecht des Gemeinschafters entspringenden Anspruches auf Aufhebung der Gemeinschaft tritt (JBl. 1966, 474). Daher kann sich die Klägerin auch nicht auf die herrschende Lehre und ständige Rechtsprechung (SZ 25/305 und die weiteren Nachweise bei Gamerith in Rummel, ABGB, Rdz 18 zu § 830) berufen, wonach die Teilungsklage im Grundbuch angemerkt werden kann, weil sie ihren konkreten Teilungsanspruch nicht auf das Gesetz (§ 830 ABGB) gründet - und insoweit, als sie einen ganz bestimmten Grundstücksteil begehrt, auch gar nicht gründen könnte (vgl. Gamerith aaO Rdz 5 und 6 zu § 841 ABGB) -, sondern auf (zwei) schuldrechtliche Verträge stützt. Bei auf vertraglicher Grundlage beruhenden Ansprüchen kann aber die Streitanmerkung nicht bewilligt werden.

Dem Revisionsrekurs ist ein Erfolg zu versagen.

Da dem Grundbuchsverfahren ein Anspruch auf Ersatz der Verfahrenskosten fremd ist, ist der Antrag auf Zuerkennung von Revisionsrekurskosten schon aus diesem Grund abzuweisen (EvBl 1971/43; 1 Ob 567/85).

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