OGH 1Ob598/91 (RS0038392)

OGH1Ob598/9118.9.1991

Rechtssatz

Eine Honorierung von Leistungen des Rechtsanwaltes nach RATG und AHR kommt nur bei einem entsprechenden Auftrag des Klienten und anwaltlicher Tätigkeit in Betracht. Damit scheiden Tätigkeiten aus, die der Anwalt ohne solchen Auftrag in eigenem Interesse, etwa als Gesellschafter, vornimmt.

Normen

ABGB §1152 I
AHR allg
RAO §8
RATG §1

1 Ob 598/91OGH18.09.1991
3 Ob 229/05fOGH20.10.2005

nur: Eine Honorierung von Leistungen des Rechtsanwaltes nach RAT und AHR kommt nur bei einem entsprechenden Auftrag des Klienten und anwaltlicher Tätigkeit in Betracht. (T1)

2 Ob 69/18pOGH26.02.2019

Vgl; Beisatz: Gegenüber dem Anwalt ist derjenige zur Zahlung des Honorars verpflichtet, der ihn beauftragt hat. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19910918_OGH0002_0010OB00598_9100000_001

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