OGH 1Ob598/91; 4Ob69/92 (RS0071736)

OGH1Ob598/91; 4Ob69/9212.9.2023

Rechtssatz

Die Rechtsberatung, die Intervention bei Behörden und das Verhandeln mit präsumptiven Vertragspartner stellen anwaltliche Leistungen dar; gleiches gilt für die Anmietung eines Hauses in Ausland und den Abschluss der dazu notwendigen Verträge. Ebenso ist die Überprüfung von Verträgen, auch von Kreditverträgen, eine typische anwaltliche Leistung. Die Prüfung von Werkverträgen darauf, ob die angebotenen Werkleistungen preisangemessen und zweckmäßig sind, ist hingegen keine anwaltliche Leistung im Sinne des § 8 RAO.

Normen

RAO §8

1 Ob 598/91OGH18.09.1991
4 Ob 69/92OGH29.09.1992

Vgl auch; nur: Die Rechtsberatung, die Intervention bei Behörden und das Verhandeln mit präsumptiven Vertragspartner stellen anwaltliche Leistungen dar; gleiches gilt für die Anmietung eines Hauses in Ausland und den Abschluß der dazu notwendigen Verträge. Ebenso ist die Überprüfung von Verträgen, auch von Kreditverträgen, eine typische anwaltliche Leistung. (T1)

3 Ob 229/05fOGH20.10.2005

Vgl auch; Beisatz: Überwiegen im Rechtsverhältnis die dem Bevollmächtigungsvertrag zu unterstellenden Leistungen, gilt Anwaltsvertragsrecht. (T2)

4 Ob 14/18iOGH17.07.2018

Auch; Beisatz: Das Vertretungsrecht der Rechtsanwälte schließt dabei auch das Beratungsrecht in sich, weil eine Vertretung ohne vorhergehende Beratung kaum denkbar ist. Die umfassende Rechtsberatung ist daher Rechtsanwälten vorbehalten. (T3)

4 Ob 45/23fOGH12.09.2023

vgl; Beisatz wie T3

Dokumentnummer

JJR_19910918_OGH0002_0010OB00598_9100000_004

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