1 Ob 587/95 | OGH | 17.10.1995 |
Veröff: SZ 68/194 |
1 Ob 14/97h | OGH | 18.03.1997 |
1 Ob 112/97w | OGH | 24.06.1997 |
Auch |
8 Ob 55/97i | OGH | 13.01.1998 |
Vgl auch |
1 Ob 128/98z | OGH | 19.01.1999 |
Vgl |
7 Ob 286/99f | OGH | 23.11.1999 |
Vgl auch; Veröff: SZ 72/192 |
7 Ob 25/00b | OGH | 26.07.2000 |
Auch; nur: Es lässt sich vielmehr auch die Frage der Offenkundigkeit einer Wohnungsdienstbarkeit - entsprechend den von der Rechtsprechung bei der Grunddienstbarkeit herausgebildeten Kriterien - nur nach den Umständen des Einzelfalles beurteilen. (T1) |
10 Ob 44/01w | OGH | 06.03.2001 |
Vgl; Beisatz: Die bloße Wahrnehmung eines Wohnungsgebrauchs lässt nicht auf dessen Rechtsgrund schließen. Der Rechtsgrund ergibt sich aus der Auslegung des Erwerbstitels. (T2) |
7 Ob 176/01k | OGH | 31.07.2001 |
Auch; Beisatz: Die Kriterien der Offenkundigkeit sind bei den persönlichen Servituten und auch bei den mit diesen eng verwandten unregelmäßigen Servituten dieselben: Die bloße Wahrnehmung des Gebrauches oder der Nutzung einer Liegenschaft durch andere Personen als den Eigentümer lässt nicht auf den Rechtsgrund des Gebrauches oder der Nutzung schließen. Neben dem tatsächlichen Gebrauch muss in der Regel noch ein weiteres rechtserhebliches Moment hinzutreten. (T3) |
2 Ob 238/08a | OGH | 29.04.2009 |
Vgl; Beisatz: Allein aus der Tatsache des Vorhandenseins eines Friedhofs bzw von Grabstätten erschließt sich weder das Vorhandensein einer über allgemeine Zugangsrechte hinausgehenden Dienstbarkeit der Betreuung dieser Gräber, noch die von den Klägern behauptete Tatsache, dass diese Dienstbarkeit gerade ihnen zusteht. Von der Offenkundigkeit einer solchen Dienstbarkeit kann in einem solchen Fall, weder was das Recht an sich noch was den Personenkreis, dem es zustehen soll, anbelangt, ausgegangen werden. Dies gilt noch viel mehr für die behauptete Dienstbarkeit, auf dem Friedhof bestattet zu werden. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19951017_OGH0002_0010OB00587_9500000_001
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