OGH 7Ob25/00b

OGH7Ob25/00b26.7.2000

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Franz Gütlbauer, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagten Parteien 1.) Brigitte K*****, 2.) Verlassenschaft nach Rudolf K*****, und 3.) Sieglinde K*****, letztere vertreten durch Dr. Dietmar Lux, Rechtsanwalt in Linz, wegen Anfechtung (Streitwert S 542.437,-- sA und S 145.575,-- sA), über die außerordentliche Revision der drittbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 14. Oktober 1999, GZ 6 R 162/99g-69, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Soweit es die Drittbeklagte als Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO erachtet, dass sich das Berufungsgericht mit der Klage der "offenkundigen Dienstbarkeit" nicht auseinandergesetzt habe, ist ihr entgegenzuhalten, dass das Berufungsgericht zutreffend ausführte, dass sich die Drittbeklagte auf eine solche offenkundige Dienstbarkeit in erster Instanz gar nicht berufen hat. Die von der Drittbeklagten herangezogene Entscheidung JBl 1996, 458 (= SZ 68/194) bezog sich auch auf einen Fall, in dem das Bestehen einer Dienstbarkeit, also der Einräumung eines dinglichen Rechtes als solches dem Erwerber bekannt war und es nur um den Umfang dieser Dienstbarkeit ging, während hier im Ergebnis eine solche gar nicht behauptet wurde, sondern nur der Wohnungsgebrauch. Dass aber allein die bloße - hier nicht einmal behauptete - Wahrnehmung eines Wohnungsgebrauchs nicht auf dessen Rechtsgrund schließen lässt, wurde auch in der Entscheidung JBl 1996, 458 f insb 461 festgehalten. Die Beurteilung der Offenkundigkeit richtet sich auch nach den Umständen des Einzelfalles (vgl RIS-Justiz RS0079882).

Regelmäßig stellt auch die Frage der Auslegung des Vorbringens der Parteien im Einzelfall keine Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar (vgl Kodek in Rechberger ZPO2 § 502 Rz 5).

Insgesamt vermag es die Revision jedenfalls nicht, eine solche Rechtsfrage aufzuzeigen.

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