Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Soweit es die Drittbeklagte als Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO erachtet, dass sich das Berufungsgericht mit der Klage der "offenkundigen Dienstbarkeit" nicht auseinandergesetzt habe, ist ihr entgegenzuhalten, dass das Berufungsgericht zutreffend ausführte, dass sich die Drittbeklagte auf eine solche offenkundige Dienstbarkeit in erster Instanz gar nicht berufen hat. Die von der Drittbeklagten herangezogene Entscheidung JBl 1996, 458 (= SZ 68/194) bezog sich auch auf einen Fall, in dem das Bestehen einer Dienstbarkeit, also der Einräumung eines dinglichen Rechtes als solches dem Erwerber bekannt war und es nur um den Umfang dieser Dienstbarkeit ging, während hier im Ergebnis eine solche gar nicht behauptet wurde, sondern nur der Wohnungsgebrauch. Dass aber allein die bloße - hier nicht einmal behauptete - Wahrnehmung eines Wohnungsgebrauchs nicht auf dessen Rechtsgrund schließen lässt, wurde auch in der Entscheidung JBl 1996, 458 f insb 461 festgehalten. Die Beurteilung der Offenkundigkeit richtet sich auch nach den Umständen des Einzelfalles (vgl RIS-Justiz RS0079882).
Regelmäßig stellt auch die Frage der Auslegung des Vorbringens der Parteien im Einzelfall keine Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar (vgl Kodek in Rechberger ZPO2 § 502 Rz 5).
Insgesamt vermag es die Revision jedenfalls nicht, eine solche Rechtsfrage aufzuzeigen.
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