OGH 1Ob571/94

OGH1Ob571/941.12.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schlosser, Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker und Dr. Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei Wolfhardt R*****, vertreten durch Dr. Peter Armstark und Dr. Elisabeth Messner, Rechtsanwälte in Wien, wider die Gegner der gefährdeten Partei 1.) Margarete R*****, 2.) Rudolf C*****, beide vertreten durch Dr.Thomas Rohrbacher, Rechtsanwalt in Wien, und 3.) Dr. Franz K*****, vertreten durch Dr. Franz Wielander, Rechtsanwalt in Gmünd, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, infolge Revisionsrekurses der gefährdeten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 17. November 1993, GZ 47 R 641/93-12, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Hernals vom 2. Juli 1993, GZ 3 F 6/93-5, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben. Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß der Beschluß insgesamt wie folgt lautet:

„Zur Sicherung des Aufteilungsanspruches der gefährdeten Partei wird der Erstgegnerin der gefährdeten Partei Margarete R*****, geboren *****, bis sechs Monate nach rechtskräftiger Erledigung des Aufteilungsverfahrens 3 F 6/93 des Bezirksgerichtes Hernals die Belastung und Veräußerung der ihr zur Gänze gehörigen Liegenschaft EZ 4722 der KG O*****, hinsichtlich welcher das Eigentumsrecht für den Zweitgegner der gefährdeten Partei Rudolf C*****, geboren *****, vorgemerkt ist, verboten. Das Belastungs- und Veräußerungsverbot ist ob der EZ 4722 der KG O***** ob der der Margarete R*****, geboren *****, gehörigen Liegenschaft anzumerken.

Der darüber hinausgehende Antrag der gefährdeten Partei, es werde zur Sicherung ihres Anfechtungsanspruches und ihres Aufteilungsanspruches

a.) den Gegnern der gefährdeten Partei bei Exekution verboten, von der vorliegenden bzw noch auszustellenden Unbenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrssteuern in Wien (betreffend die Eigentumsübertragung ob der Liegenschaft EZ 4722 KG O***** aufgrund des Übergabs- und Wohnrechtssicherungsvertrages vom 2.4.1993) Gebrauch zu machen, insbesondere diese Unbedenklichkeitsbescheinigung als Eintragungsgrundlage für die Rechtfertigung der Vormerkung des bücherlichen Eigentumsrechtes des Rudolf C*****, geboren *****, ob der Liegenschaft EZ 4722 KG O***** zu verwenden, die steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung sei von den Gegnern der gefährdeten Partei beim Bezirksgericht Hernals zu erlegen;

b.) dem Zweitgegner der gefährdeten Partei bis sechs Monate nach rechtskräftiger Beendigung des Anfechtungsprozesses der gefährdeten Partei gegen die Gegner der gefährdeten Partei bzw bis sechs Monate nach rechtskräftiger Erledigung des Aufteilungsverfahrens 3 F 6/93, welcher von beiden Zeitpunkten später ist, die Belastung und Veräußerung der der Erstgegnerin der gefährdeten Partei zur Gänze gehörigen Liegenschaft EZ 4722 KG O*****, hinsichtlich welcher das Eigentumsrecht für Rudolf C***** vorgemerkt ist, verboten, das Belastungs- und Veräußerungsverbot sei ob der EZ 4722 der KG O***** ob der Vormerkung des Eigentumsrechtes für den Zweitgegner der gefährdeten Partei in BL-Nr 1 h anzumerken;

c.) die gefährdete Partei habe die Anfechtungsklage gegen die Erstgegnerin und den Zweitgegner der gefährdeten Partei innerhalb eines Monats nach rechtskräftiger Beendigung des Aufteilungsverfahrens 3 F 6/93 des Bezirksgerichtes Hernals bei Gericht einzubringen;

wird abgewiesen.

Die gefährdete Partei hat die Kosten ihres Provisorialantrags zu zwei Drittel endgültig, zu einem Drittel vorläufig selbst zu tragen. Weiters hat sie die Kosten ihrer Rekursbeantwortung zum Rekurs der Erstgegnerin und des Zweitgegners der gefährdeten Partei zur Hälfte, die Kosten der Rekursbeantwortung zum Rekurs des Drittgegners der gefährdeten Partei zur Gänze endgültig selbst zu tragen. Die Hälfte der Kosten ihrer Rekursbeantwortung zum Rekurs der Erstgegnerin und des Zweitgegners der gefährdeten Partei hat sie vorläufig selbst zu tragen.

Die gefährdete Partei ist schuldig, binnen 14 Tagen folgende Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen:

a) dem Zweitgegner der gefährdeten Partei S 13.142,40 (darin enthalten S 2.190,40 USt);

b) dem Drittgegner der gefährdeten Partei S 23.943,60 (darin enthalten S 3.990,60 USt).

Die Entscheidung über die der Erstgegnerin der gefährdeten Partei aufgelaufenen Rekurskosten bleibt vorbehalten.“

Die gefährdete Partei hat die Kosten ihres Revisionsrekurses zu zwei Drittel endgültig, zu einem Drittel vorläufig selbst zu tragen.

Die gefährdete Partei ist schuldig, dem Drittgegner der gefährdeten Partei binnen 14 Tagen die mit S 40.669,-- (darin enthalten S 6.778,-- USt) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung zu ersetzen.

Text

Begründung

Die Ehe zwischen der gefährdeten Partei (in der Folge Antragsteller genannt) und der Erstgegnerin des Antragstellers (in der Folge Erstantragsgegnerin genannt) wurde mit Urteil des Erstgerichtes vom 22.1.1993 aus dem gleichteiligen Verschulden der Ehegatten geschieden. Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen.

Am 22.6.1993 beantragte der Antragsteller die Aufteilung des gesamten ehelichen Gebrauchsvermögens und der gesamten ehelichen Ersparnisse gemäß §§ 81 ff EheG, wobei er bestimmte Aufteilungsvorschläge machte (ON 1).

Am 1.7.1993 beantragte der Antragsteller wider die Erstantragsgegnerin und den Zweit- sowie Drittgegner des Antragstellers (in der Folge Zweit- bzw Drittantragsgegner genannt) die Erlassung folgender einstweiliger Verfügung:

„Zur Sicherung des Anfechtungsanspruches und des ehelichen Aufteilungsanspruches des Antragstellers wird

a) den Antragsgegnern bei Exekution verboten, von der vorliegenden bzw noch auszustellenden Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrssteuern Wien (betreffend die Eigentumsübertragung ob der Liegenschaft EZ 4722 KG O***** aufgrund des Übergabs- und Wohnrechtssicherungsvertrages vom 2.4.1993) irgendeinen Gebrauch zu machen, insbesondere diese Unbedenklichkeitsbescheinigung als Eintragungsgrundlage für die Rechtfertigung der Vormerkung des bücherlichen Eigentumsrechtes des Zweitantragsgegners ob der Liegenschaft EZ 4722 KG O***** zu verwenden. Diese steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung ist hiergerichts von den Antragsgegnern zu erlegen;

b) der Erstantragsgegnerin und dem Zweitantragsgegner wird bis 6 Monate nach rechtskräftiger Beendigung des Anfechtungsprozesses des Antragstellers gegen die Antragsgegner bzw bis 6 Monate nach rechtskräftiger Erledigung des Aufteilungsverfahrens 3 F 6/93, welcher von beiden Zeitpunkten später ist, die Belastung und Veräußerung der der Erstantragsgegnerin zur Gänze gehörigen Liegenschaft EZ 4722 der KG O*****, hinsichtlich welcher das Eigentumsrecht für den Zweitantragsgegner vorgemerkt ist, verboten. Das Belastungs- und Veräußerungsverbot ist ob der EZ 4722 der KG O***** ob der der Erstantragsgegnerin gehörigen Liegenschaft in BL-Nr 1 bzw ob der Vormerkung des Eigentumsrechtes für den Zweitantragsgegner in BL-Nr 1h anzumerken;

c) der Antragsteller hat die Anfechtungsklage gegen die Erstantragsgegnerin und/oder den Zweitantragsgegner innerhalb eines Monats nach rechtskräftiger Beendigung des Aufteilungsverfahrens 3 F 6/93 bei Gericht einzubringen.“

Hiezu brachte der Antragsteller vor, daß die Liegenschaft EZ 4722 (= W*****, S*****platz 9) während aufrechter Ehe von ihm und der Erstantragsgegnerin angeschafft worden sei. Diese Liegenschaft stelle das wesentliche Vermögen der vormaligen Ehegatten dar. Auf ihr befinde sich die eheliche Wohnung. Die Erstantragsgegnerin sei lediglich aus „steuertechnischen Gründen“ als Alleineigentümerin dieser Liegenschaft grundbücherlich eingetragen worden. Die Liegenschaft sei in das Aufteilungsverfahren einzubeziehen. Mit Übergabs- und Wohnrechtssicherungsvertrag vom 2.4.1993 habe die Erstantragsgegnerin die genannte Liegenschaft auf ihren Sohn aus erster Ehe, den Zweitantragsgegner, übertragen. Dies sei in der Absicht erfolgt, den Antragsteller zu benachteiligen, wobei der Erstantragsgegnerin und dem Zweitantragsgegner diese Absicht bekannt gewesen sei. Mangels anderer Vermögenswerte der Erstantragsgegnerin könne der Antragsteller nicht zur Befriedigung seiner Forderungen im Zuge des Aufteilungsverfahrens gelangen. Es liege daher der Anfechtungstatbestand gemäß § 2 AnfO vor. Unter Verwendung einer Rangordnung sei das Eigentumsrecht für den Zweitantragsgegner bereits grundbücherlich vorgemerkt worden, lediglich aufgrund des Fehlens der steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung sei noch nicht die Einverleibung des Eigentumsrechtes für den Zweitantragsgegner erfolgt. Die Erstantragsgegnerin habe im Übergabs- und Wohnrechtssicherungsvertrag selbst angegeben, sie sei aus wirtschaftlichen Gründen nicht in der Lage, ihren Darlehensrückzahlungsverpflichtungen nachzukommen, und könne die Liegenschaft nur durch die vorgenommene Übergabe für den Zweitantragsgegner gesichert werden. Schon allein daraus ergebe sich die Gefährdung des vom Antragsteller im Aufteilungsverfahren geltend gemachten Anspruchs. Schließlich sei dem Antragsteller auch mitgeteilt worden, daß der Zweitantragsteller bereits einen Käufer für die Liegenschaft EZ 4722 KG O***** suche, weil er vorhabe, zu emigrieren. Die Einverleibung des Eigentumsrechtes für den Zweitantragsgegner sei nur noch durch das begehrte Verbot, von der Unbedenklichkeitsbescheinung Gebrauch zu machen, zu verhindern. Zur Sicherung der vermögensrechtlichen Aufteilungsansprüche und auch des Anfechtungsanspruchs sei auch die Einverleibung eines Belastungs- und Veräußerungsverbots zugunsten des Antragstellers nötig.

Das Erstgericht erließ die einstweilige Verfügung antragsgemäß, ohne die Antragsgegner zu hören. Es ging davon aus, daß der Antragsteller und die Erstantragsgegnerin die Liegenschaft EZ 4722 KG O***** während aufrechter Ehe angeschafft hätten und die Erstantragsgegnerin als Alleineigentümerin dieser Liegenschaft einverleibt sei. Der Antragsteller habe seine Betriebsräumlichkeiten auf der Liegenschaft, auf der sich auch die eheliche Wohnung befinde. Die Ehe zwischen dem Antragsteller und der Erstantragsgegnerin sei rechtskräftig geschieden, es sei fristgerecht ein Aufteilungsverfahren anhängig gemacht worden. In diesem Verfahren sei die EZ 4722 KG O***** Gegenstand des Aufteilungsantrags des Antragstellers. Im Zuge von Vergleichsgesprächen hätte die Erstantragsgegnerin zum Zwecke der Schätzung der Liegenschaft drei Sachverständige benennen sollen; dies sei nicht erfolgt. Sie habe aber mit Übergabs- und Wohnrechtssicherungsvertrag, abgeschlossenen in Form eines Notariatsaktes, am 2.4.1993 diese Liegenschaft an den Zweitantragsgegner übertragen, dessen Eigentumsrecht sei mangels Vorliegens der steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung lediglich vorgemerkt worden. Zugunsten der Erstantragsgegnerin sei aufgrund des genannten Vertrags ein Belastungs- und Veräußerungsverbot zu ihren Gunsten (gegen den vorgemerkten Eigentümer) einverleibt worden. Sämtliche grundbücherliche Eintragungen seien aufgrund eines Antrags des Drittantragsgegners erfolgt. Im Übergabs- und Wohnrechtssicherungsvertrag habe die Erstantragsgegnerin angegeben, der Grund für die Übergabe der Liegenschaft sei darin gelegen, daß sie gesundheitlich angegriffen und aus wirtschaftlichen Gründen nicht in der Lage sei, ihren Darlehensrückzahlungsverpflichtungen nachzukommen. Die Antragsgegner seien seitens des Antragstellers aufgefordert worden, von der Unbedenklichkeitsbescheinigung nicht Gebrauch zu machen, insbesondere die Rechtfertigung des vorgemerkten Eigentumsrechtes nicht zu beantragen, und die Unbedenklichkeitsbescheinigung beim Erstgericht zu erlegen. Diese Aufforderungen sei ergebnislos geblieben. Die Rückgängigmachung des Vertrags sei ausdrücklich abgelehnt worden.

Aus diesen Feststellungen folgerte das Erstgericht, daß die Liegenschaft EZ 4722 KG O***** ins Aufteilungsverfahren einzubeziehen sei, es sei die Durchsetzung des Aufteilungsanspruchs des Antragstellers im Fall der Übergabe des Hauses gefährdet, und sei die Einverleibung des Eigentumsrechtes für den Zweitantragsgegner nur noch durch das Verbot an die Antragsgegner, die Unbedenklichkeitsbescheinigung als Eintragungsgrundlage zur Rechtfertigung der Vormerkung des Eigentumsrechtes des Zweitantragsgegners zu verwenden und den Erlag der Unbedenklichkeitsbescheinigung aufzutragen, zu verhindern. Es sei als bescheinigt anzunehmen, daß der Drittantragsgegner mit der Durchführung des Notariatsaktes beauftragt sei und ihm daher auch die Einbringung des Antrags auf Rechtfertigung des vorgemerkten Eigentumsrechtes des Zweitantragsgegners obliege. Sollten die Erstantragstellerin und der Zweitantragsteller ihren diesbezüglichen Auftrag an den Drittantragsteller nicht widerrufen, wäre der Zweck der einstweiligen Verfügung vereitelt.

Das Rekursgericht gab den von den Antragsgegnern erhobenen Rekursen Folge und änderte die Entscheidung des Erstgerichtes im Sinne einer Abweisung des Provisorialantrags des Antragstellers ab. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.

Der Antragsteller habe zwei Provisorialanträge eingebracht, wobei der eine auf die Sicherung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse im Zuge des Verfahrens nach den §§ 81 ff EheG abziele und sich auf § 382 Z 8 lit c zweiter Fall EO gründe. Diesbezüglich sei die Erstantragsgegnerin als Gegnerin des Antragstellers im Provisorialverfahren anzusehen. Der zweite Provisorialantrag sei auf Sicherung des Anfechtungsanspruchs gemäß § 2 AnfO gegen den Zweitantragsgegner gerichtet und stütze sich erkennbar auf die §§ 381 ff EO.

Voraussetzung für die Anfechtung sei eine vollstreckbare Forderung des Gläubigers gegen den Schuldner, sofern diese Forderung uneinbringlich war oder scheint. Anfechtungsgegner (Beklagter im Anfechtungsprozeß) sei der aus der Rechtshandlung des Schuldners (hier: Erstantragsgegnerin) Begünstigte (hier: Zweitantragsgegner). Zur Sicherung eines Anfechtungsanspruchs durch einstweilige Verfügung sei zwar die Vollstreckbarkeit der Forderung nicht erforderlich, es müsse die Forderung aber materiell bereits bestehen. An diesem Erfordernis mangle es. Die bloße Möglichkeit, daß ein Recht des Antragstellers entstehen werde, stelle keinen sicherungsfähigen Anspruch dar. Es sei erst im Aufteilungsverfahren zu klären, ob dem Antragsteller wider die Erstantragsgegnerin überhaupt eine Forderung zustehe. Der Anfechtungsanspruch des Antragstellers gegen den Zweitantragsgegner sei sohin nicht bescheinigt. Der auf Sicherung des Anfechtungsanspruchs gerichtete Provisiorialantrag sei demnach abzuweisen.

Im Rahmen des Aufteilungsverfahrens seien weder der Zweit- noch der Drittantragsgegner Parteien. Durch einstweilige Verfügungen dürfe in die Rechte Dritter nicht eingegriffen werden. Lediglich bei Vorliegen der Voraussetzungen zur Erlassung eines gerichtlichen Drittverbotes (§ 382 Z 7 EO) sei die Erlassung einer Anordnung an den Dritten zulässig. Eine solche setze aber voraus, daß der Antragsgegner an eine dritte Person einen Anspruch auf Leistung oder Herausgabe von Sachen zu stellen hat, auf welche sich der vom Antragsteller behauptete oder ihm bereits zuerkannte Anspruch bezieht. Hinsichtlich der EZ 4722 KG O***** stehe der Erstantragsgegnerin kein Anspruch auf Herausgabe gegenüber einem Dritten zu, sodaß die Voraussetzungen gemäß § 382 Z 7 EO nicht gegeben seien. Dem Zweit- und Drittantragsgegner könne daher nicht untersagt werden, mit einer in ihren Händen befindlichen Urkunde in bestimmter Weise zu verfahren. Dies gelte hinsichtlich des Zweitantragsgegners auch für das vom Antragsteller begehrte Belastungs- und Veräußerungsverbot.

Die vom Antragsteller begehrte einstweilige Verfügung sei zur Erreichung des angestrebten Zwecks nicht geeignet. Es sei nämlich möglich, weitere Ausfertigungen der Unbedenklichkeitsbescheinigung zu beschaffen und dem Grundbuchsgericht vorzulegen, wobei die Vorlage nicht durch die Erstantragsgegnerin erfolgen müsse. Das Verbot, die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes zu verwenden, sei sohin - was die Erstantragsgegnerin betrifft - keine zielführende Maßnahme. Das auch hinsichtlich der Erstantragsgegnerin begehrte Belastungs- und Veräußerungsverbot könne den bereits begründeten Rang des Zweitantragsgegners zur Einverleibung seines Eigentumsrechtes nicht mehr ändern. Es könne daher auch der vom Antragsteller geltend gemachte Anspruch auf Sicherung der Liegenschaft nicht durchgesetzt werden.

Der Revisionsrekurs des Antragstellers ist teilweise berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 381 EO können zur Sicherung „anderer Ansprüche“ einstweilige Verfügungen getroffen werden, wenn unter anderem zu besorgen ist, daß sonst die Verwirklichung des fraglichen Anspruchs, insbesondere durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes, vereitelt oder erheblich erschwert werden würde, bzw wenn derartige Verfügungen zur Abwendung eines drohenden unwiederbringlichen Schadens nötig erscheinen. Gemäß § 382 Z 8 lit c EO kann als Sicherungsmittel die einstweilige Sicherung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Aufteilung dieses Vermögens angeordnet werden. Tatsächlich gesichert werden dabei nicht diese Vermögensobjekte, sondern die gerichtliche Durchsetzung des Aufteilungsanspruchs gemäß den §§ 81 ff EheG. Für die Durchsetzung des Aufteilungsanspruchs ist es unmaßgeblich, ob die gefährdete Partei letztlich die Sache oder eine Ausgleichszahlung nach § 94 EheG zugesprochen erhält; wichtig ist, daß die Aufteilung der von Machenschaften des Gegners bedrohten Vermögensobjekte künftig vorgenommen werden kann (Konecny, Der Anwendungsbereich der einstweiligen Verfügung 106; Miet 31.855). Im Rahmen der Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382 Z 8 lit c zweiter Fall EO sind keine Erwägungen darüber anzustellen, wie die Aufteilung im künftigen Verfahren nach den §§ 81 ff EheG vorgenommen werden wird. Das Ergebnis dieser Aufteilung darf im Provisorialverfahren aber nicht vorweggenommen werden (EF 58.034; 49.588).

Auch der Anfechtungsanspruch ist ein „anderer Anspruch“ im Sinne des § 381 EO (Konecny aaO 152; 8 Ob 600/86).

Ist die Möglichkeit zur Sicherung von Aufteilungs- und Anfechtungsansprüchen mittels einstweiliger Verfügung gegeben, muß geprüft werden, ob der Antragsteller das Bestehen solcher Ansprüche und deren Gefährdung bescheinigt hat.

Daß der Antragsteller gegenüber der Erstantragsgegnerin einen Aufteilungsanspruch hat, wird nicht in Frage gestellt. Bezweifelt wird lediglich, daß er einen Anspruch auf Übertragung der oben genannten Liegenschaft oder einen Teils derselben hat. Da die Aufteilung gemäß § 83 EheG durch das Gericht nach Billigkeit vorzunehmen und dieses grundsätzlich nicht an Teilungsvorschläge der Parteien gebunden ist, hat der Antragsteller keine konkrete Art der Aufteilung zu bescheinigen. Es braucht nur dargelegt werden, daß die Sicherungsmaßnahmen Gegenstände betreffen sollen, die nach den §§ 81 und 82 EheG der Aufteilung unterliegen (Konecny aaO 106; EF 49.588). Es handelt sich beim Aufteilungsanspruch des Antragstellers nicht um ein erst möglicherweise entstehendes Recht, das keinen Anspruch auf Erlassung einer einstweiliger Verfügung für dieses Recht gäbe (SZ 43/164; JBl 1961, 277), sondern einen bereits bestehenden, durchaus sicherungsfähigen Anspruch. Daß eine Gefährdung vorliegt, kann im Hinblick auf den von der Erstantragsgegnerin mit dem Zweitantragsgegner bereits abgeschlossenen Übergabs- und Wohnrechtssicherungsvertrag vom 2.4.1993 nicht zweifelhaft sein (vgl EF 49.589; 44.302), das Vorliegen einer Gefährdung wird von den Antragsgegnern auch nicht bestritten. Der Antragsteller hat also die ihm obliegende Bescheinigung des Bestehens und der Gefährdung des Aufteilungsanspruchs erbracht.

Das Vorliegen eines Anfechtungsanspruchs gegenüber dem Zweitantragsgegner als Anfechtungsgegner ist jedoch nicht bescheinigt. Der Antragsteller hat das begehrte Verbot ausdrücklich auf § 2 AnfO gestützt, weil er vorbrachte, er sei durch den Abschluß des Notariatsaktes vom 2.4.1993 von der Erstantragsgegnerin und dem Zweitantragsgegner benachteiligt worden. In Übereinstimmung mit der Rechtsansicht des Rekursgerichtes ist der Nachweis der Vollstreckbarkeit einer Forderung zur Bewilligung einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung des Anfechtungsanspruches nicht erforderlich. Lediglich das materielle Bestehen einer Forderung ist Voraussetzung für die Anfechtungsbefugnis (SZ 12/259; 8 Ob 600/86). Die Prüfung der Frage, ob ein bescheinigter Anspruch vollstreckbar ist und ob die formellen Voraussetzungen zur Einbringung der Anfechtungsklage vorliegen, muß der Entscheidung im Anfechtungsprozeß vorbehalten bleiben; denn die einstweilige Verfügung ist nur eine provisorische Sicherung von Ansprüchen (SZ 12/259; vgl Bartsch-Pollak II3 454). Besteht der Anfechtungsanspruch bereits vor dem Zeitpunkt, als er gerichtlich geltend gemacht werden kann, dann handelt es sich um einen „anderen Anspruch“ im Sinne des § 381 EO, zu dessen Sicherung unter den Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle alle im § 382 EO beispielsweise angeführten Sicherungsmittel angeordnet werden können (EvBl 1939/379). Im vorliegenden Fall besteht die Forderung des Antragstellers gegenüber der Erstantragsgegnerin auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, das Ergebnis des Aufteilungsverfahren steht aber noch nicht fest, weil dieses noch nicht zum Abschluß gelangt ist. Für das materielle Bestehen des Aufteilungsanspruches gemäß §§ 81 EheG ist nicht maßgeblich, wie die Entscheidung des Richters im Aufteilungsverfahren erfolgen wird. Dieser Anspruch auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse ist ein Individualanspruch des Antragstellers, der keine Anfechtungsbefugnis gewährt (DR EvBl 1940/327). Die Anfechtung ist gemäß § 8 AnfO nämlich grundsätzlich nur für Geldforderungen zulässig; zugunsten anderer Ansprüche kann Anfechtung nur erfolgen, wenn der Geldersatzanspruch an die Stelle des ursprünglichen Leistungsgegenstandes getreten ist (SZ 7/352; Bartsch-Pollak II3 552; 6 Ob 528/85; 5 Ob 46/83; SZ 14/74; 5 Ob 121/74; 3 Ob 82/74). Es ist lediglich möglich, daß dem Antragsteller wider die Erstantragsgegnerin eine Geldforderung zuerkannt wird, vom materiellen Bestehen einer Geldforderung kann im derzeitigen Verfahrensstadium nicht die Rede sein. Die bloß möglicherweise entstehende Geldforderung des Antragstellers schafft aber keine Anfechtungsbefugnis (vgl SZ 43/164; JBl 1961, 277 uva), sodaß der Anfechtungsanspruch des Antragstellers wider den Zweitantragsgegner nicht bescheinigt ist.

Demnach erweist sich aber auch das hinsichtlich des Drittantragsgegners begehrte Verbot, die Unbedenklichkeitsbescheinigung zu verwenden, als nicht berechtigt. Der Drittantragsgegner ist weder im Aufteilungsverfahren, noch im Anfechtungsprozeß Partei. Die Grenzlinie für die Zulässigkeit von Eingriffen in die Rechtssphäre Dritter ist anhand des Hauptanspruchs und des im Hauptverfahren möglichen Erfolgs zu ziehen, denn die einstweiligen Verfügungen haben die effektive Durchsetzung des Hauptanspruchs zu sichern und müssen daher in der Rechtsstellung der gefährdeten Partei ihre Berechtigung haben. Halten sich Sicherungsmaßnahmen im Rahmen des Hauptanspruchs, dürfen sie durchaus Dritte in ihren Rechten beeinträchtigen (Konecny aaO 317, 322). Unmittelbare Zugriffe sind aber grundsätzlich auf diejenigen Dritten beschränkt, die ihre Rechte vom Gegner der gefährdeten Partei ableiten. Das ist der typische und vom Gesetz mit dem Drittverbot vorgezeichnete Fall. Für Verbote gegen Dritte ist nötig, daß sie sich dem Gegner der gefährdeten Partei gegenüber in einer Verpflichtetenstellung befinden. Das Drittverbot nach § 382 Z 7 EO kann sich nicht auf Rechte, sondern nur auf Pflichten des Dritten beziehen. Einem Drittschuldner darf nicht die Ausübung irgendeines Rechtes verboten werden, sondern es kann ihm lediglich die Erfüllung einer Verpflichtung untersagt werden (Konecny aaO 322 f, 3 Ob 591/84). Das gegenüber dem Drittantragsgegner begehrte Verfügungsverbot bezüglich der Unbedenklichkeitsbescheinigung bezieht sich auf einen dem Zweitantragsgegner ihm gegenüber zustehenden Anspruch, nämlich auf Einbringen des Antrags auf Rechtfertigung der Vormerkung des Eigentumsrechtes. Wenn aber dem Zweitantragsgegner nicht verboten werden kann, über die Unbedenklichkeitsbescheinigung zu verfügen, dann kann ein gleichartiges Verbot auch nicht gegen den Drittantragsgegner erlassen werden, der gegenüber dem Zweitantragsgegner vertragliche Verpflichtungen zu erfüllen hat. Tatsächlich würde mit einem solchen Verbot in die Rechte des Drittantragsgegners eingegriffen und ihm die Erfüllung einer Verpflichtung unzulässigerweise untersagt werden (vgl RdW 1994, 314; 2 Ob 525/91; EF 61.125; 8 Ob 600/86; EvBl 1980/104; EvBl 1967/69; JBl 1962, 501; SZ 23/370).

Die wider den Zweit- und Drittantragsgegner begehrten einstweiligen Verfügungen sind demnach nicht zu erlassen.

Hinsichtlich der Erstantragsgegnerin ist zu prüfen, ob die vom Antragsteller begehrten Sicherungsmittel möglich und zielführend sind.

In Anbetracht des Umstandes, daß gegen den Zweit- und Drittantragsgegner das Verbot, von der vorliegenden bzw noch auszustellenden Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrssteuern in Wien irgendeinen Gebrauch zu machen, insbesonders diese Unbedenklichkeitsbescheinigung als Eintragungsgrundlage für die Rechtfertigung der Vormerkung des bücherlichen Eigentumsrechtes des Zweitantragsgegners ob der EZ 4722 KG O***** zu verwenden, die steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung sei beim Erstgericht von den Antragsgegnern zu erlegen, nicht erlassen werden konnte, stellt das gegen die Erstantragsgegnerin begehrte gleichlautende Verbot kein taugliches Sicherungsmittel dar. Es ist aktenkundig, daß eine Unbedenklichkeitsbescheinigung bereits ausgestellt wurde und beim Erstgericht erliegt. Sie wird aufgrund dieser Entscheidung dem Drittantragsgegner auszuhändigen sein, der sie entsprechend der Weisung des Zweitantragsgegners zu verwenden hat. Das gegen die Erstantragsgegnerin begehrte Verbot geht demnach ins Leere.

Die Verfügung eines Belastungs- und Veräußerungsverbots gegen die Erstantragsgegnerin erfolgte aber gesetzeskonform. Beim Aufteilungsanspruch handelt es sich um einen „anderen Anspruch“ im Sinne des § 381 EO, zu dessen Sicherung alle im § 382 EO angeführten Sicherungsmittel angeordnet werden können (EvBl 1939/379). Die Sicherungsmöglichkeit ist nicht auf die Sicherungsmittel gemäß §§ 379 f EO beschränkt. Demnach kann grundsätzlich auch das gerichtliche Verbot der Veräußerung und Belastung von Liegenschaften, die in einem öffentlichen Buche eingetragen sind, gemäß § 382 Z 6 EO ausgesprochen werden. Ein solches Verbot kann nur hinsichtlich einer Liegenschaft erlassen werden, bei der das Eigentumsrecht des Gegners der gefährdeten Partei einverleibt ist (3 Ob 591/84; SZ 43/119). Im vorliegenden Fall ist ob der EZ 4722 KG O***** nach wie vor die Erstantragsgegnerin als Eigentümerin einverleibt, das (vorgemerkte) Eigentumsrecht des Zweitantragsgegners ist durch die zu erbringende Rechtfertigung bedingt. Diese Eigentümerstellung der Erstantragsgegnerin rechtfertigt die Erlassung eines Verbots nach § 382 Z 6 EO (EF 49.590, 46.887, 34.112, 32.204; Feil, Österreichisches Grundbuchsrecht 244). Ein solches Verbot kann auch nur in der Form erlassen werden, daß dem Gegner die Belastung und Verpfändung der ganzen Liegenschaft untersagt wird, gleichgültig ob sich der Anspruch des Antragstellers nur - wie von den Antragsgegnern behauptet - auf eine Liegenschaftshälfte bezöge (EvBl 1934/248).

Das erwirkte Verbot und dessen grundbücherliche Anmerkung kann zwar die Rechte des Zweitantragsgegners, die er aus dem Notariatsakt vom 2.4.1993 erlangt hat, nicht mehr beeinträchtigen, weil dieses Verbot nur hinsichtlich der seiner Anmerkung zeitlich nachfolgenden Verfügungen Wirksamkeit zeitigt und für der Anmerkung vorausgegangene der Grundsatz des § 440 ABGB gilt (EvBl 1992/86; EvBl 1989/95; NZ 1989, 128; Miet 25.622). Das Veräußerungs- und Belastungsverbot bindet also den Willen der Erstantragsgegnerin und des Zweitantragsgegners hinsichtlich der der Anmerkung zeitlich nachfolgenden Verfügungen (NZ 1989, 128). Die Vormerkung des Eigentumsrechtes erlangt nur dann ex tunc die Rechtswirkungen einer Einverleibung, wenn sie gerechtfertigt wird (Marent, Grundbuchsrecht 50; Feil aaO 240 f). Wird die Vormerkung nicht gerechtfertigt, kommt es zu deren Löschung (Feil aaO 245). Das bedeutet, daß von der Erstantragsgegnerin allenfalls vorgenommene Belastungen oder eine Veräußerung rechtswirksam werden könnten, stünde denen nicht ein Verbot gemäß § 382 Z 6 EO entgegen. Von einer Zwecklosigkeit der Sicherung durch ein Belastungs- und Veräußerungsverbot kann sohin nicht die Rede sein.

Für die Auferlegung einer Sicherheitsleistung besteht auch nach den Ausführungen der Erstantragsgegnerin und des Zweitantragsgegners in deren Rekurs ON 7 keine Veranlassung.

Dem Revisionsrekurs war teilweise Folge zu geben.

Der Kostenvorbehalt beruht auf den §§ 393 Abs 1, 402 Abs 2, 78 EO, § 52 ZPO. Der Kostenzuspruch beruht auf den §§ 402 Abs 2, 78 EO, §§ 41, 46 ZPO (vgl AnwBl 1976, 414).

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