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§ 440 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1812

Vorschrift über die Colision der Einverleibungen.

§ 440

Hat der Eigenthümer eben dieselbe unbewegliche Sache zwey verschiedenen Personen überlassen; so fällt sie derjenigen zu, welche früher die Einverleibung angesucht hat.

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