Rechtssatz
§ 125 ZPO enthält für nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen keine Regelung über den Beginn, sondern nur über den Ablauf der Frist und sagt nichts darüber aus, ob der Tag, mit dem die Frist beginnt, mitzuzählen ist. Für den Beginn der Berufungsfrist ist die Aussage aber im § 464 Abs 2 ZPO enthalten: Sie beginnt am Tag der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Urteils und endet an einem gleich bezeichneten Tag.
1 Ob 569/84 | OGH | 02.05.1984 |
Veröff: RZ 1985/5 S 21 |
8 ObA 207/94 | OGH | 17.03.1994 |
nur: § 125 ZPO enthält für nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen keine Regelung über den Beginn, sondern nur über den Ablauf der Frist. (T2) Beisatz: § 48 ASGG. (T3) |
1 Ob 72/97p | OGH | 27.08.1997 |
nur: § 125 ZPO enthält für nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen keine Regelung über den Beginn, sondern nur über den Ablauf der Frist und sagt nichts darüber aus, ob der Tag, mit dem die Frist beginnt, mitzuzählen ist. (T4) Veröff: SZ 70/159 |
10 ObS 24/98x | OGH | 27.01.1998 |
Beisatz: § 125 Abs 2 ZPO kann nicht dahin verstanden werden, daß eine Frist von vier Wochen anders zu berechnen wäre, als eine Frist von 28 Tagen. Die vierwöchige Frist endet vielmehr - wie eine solche von 28 Tagen - mit dem Tag, der seiner Bezeichnung nach dem Tag des fristauslösenden Ereignisses entspricht (EFSlg 57.781, 60.808). (T5) |
1 Ob 141/03x | OGH | 01.07.2003 |
Vgl; Beisatz: Die nach §505 Abs2 in Verbindung mit §464 Abs3 zweiter Satz ZPO neuerlich in Gang gesetzte Revisionsfrist beginnt am Tag nach Eintritt der Rechtskraft des den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe unter Beigebung eines Rechtsanwalts abweisenden Beschlusses neuerlich zu laufen. Sie endet daher - im Gleichklang mit einer solchen von 28 Tagen mit dem Tag, der seiner Bezeichnung nach dem Tag des fristauslösenden Ereignisses entspricht. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_19840502_OGH0002_0010OB00569_8400000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)