Spruch:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Rekurswerber hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Begründung
Das Berufungsgericht wies die am 11. Dezember 1987 zur Post gegebene Berufung des Klägers gegen das Ersturteil, das dem Klagevertreter am 12. November 1987 zugestellt worden war, als verspätet zurück.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen diesen Beschluß gerichtete Rekurs des Klägers ist nicht berechtigt.
Wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, beginnt die Berufungsfrist gemäß § 464 Abs. 2 ZPO mit dem Tag der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Urteils und endet daher an einem gleichbezeichneten Wochentag (RZ 1985/5 ua, zuletzt 1 Ob 519/88). Da die Zustellung des Ersturteils am Donnerstag, dem 12. November 1987, erfolgte, endete diese Frist am Donnerstag, dem 10. Dezember 1987.
Die Ausführungen des Rekurswerbers geben keinen Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzugehen. Der Rekurswerber versucht dadurch zu einem für ihn günstigeren Ergebnis zu gelangen, daß er beim Beginn der Frist von der Vorschrift des § 125 Abs. 1 ZPO ausgeht, die für nach Tagen bestimmte Fristen gilt, beim Ende der Frist aber von der Bestimmung des § 125 Abs. 2 ZPO, die für Fristen gilt, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind. Der Hinweis auf die Vorschrift des § 125 Abs. 1 über den Fristbeginn ist jedoch verfehlt, weil - wie der Oberste Gerichtshof in den angeführten Entscheidungen ausgesprochen hat - für den Beginn der Berufungsfrist die Vorschrift des § 464 Abs. 2 maßgebend ist. Die Berufung wurde daher tatsächlich erst nach Ablauf der Berufungsfrist zur Post gegeben.
Aus diesem Grund mußte dem Rekurs ein Erfolg versagt bleiben. Die Entscheidung über die Rekurskosten gründet sich auf die §§ 40, 50 ZPO.
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