OGH 1Ob564/78 (RS0065148)

OGH1Ob564/7817.3.1978

Rechtssatz

Der Masseverwalter hat alle Rechtshandlungen vorzunehmen, welche die Erfüllung seines Amtes mit sich bringt. Einschränkungen seiner Amtsbefugnis mit Wirkung nach außen sind grundsätzlich unzulässig und wirkungslos, von wem immer sie ausgehen. Diese Rechtsordnung entspricht den Bedürfnissen der Rechtssicherheit. Diesen Grundsatz durchbricht das Gesetz jedoch in einigen erschöpfend aufgezählten Fällen und ordnet die Einschränkung der Vertretungsmacht des Konkursmasseverwalters auch mit Wirkung gegen Dritte in den zwingenden §§ 116, 117 KO an.

Normen

IO §117
KO §83
KO §116
KO §117

1 Ob 564/78OGH17.03.1978

Veröff: EvBl 1978/181 S 577 = JBl 1979,492

5 Ob 338/86OGH18.12.1986

Auch; Beisatz: Verkauf eines Warenlagers ohne Zustimmung des Gläubigerausschusses. (T1)

8 Ob 140/99tOGH11.11.1999

Auch; Veröff: SZ 72/177

6 Ob 112/06yOGH28.03.2007

Vgl auch; Beisatz: § 117 KO zählt die genehmigungspflichtigen Geschäfte taxativ auf; andere als diese Geschäfte sind nicht genehmigungspflichtig. (T2)

3 Ob 142/13yOGH21.08.2013

Beisatz: Hier: Forderungsverkauf. (T3)

8 Ob 89/14tOGH25.11.2014

Beis wie T2; Beisatz: Hier: Prozessfinanzierungsvereinbarung. (T4); Veröff: SZ 2014/111

Dokumentnummer

JJR_19780317_OGH0002_0010OB00564_7800000_003

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