European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0010OB00055.17W.0329.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Die Klägerin begehrte von der Beklagten und deren Rechtsnachfolger, durch beglaubigte Unterfertigung einer Löschungserklärung in die Löschung einer bestimmten Dienstbarkeit einzuwilligen; hilfsweise begehrte sie die Einwilligung in die Löschung Zug um Zug gegen Zahlung einer Entschädigung von 2.000 EUR.
Das Erstgericht wies sowohl das Haupt‑ als auch das Eventualbegehren ab.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung, sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands den Betrag von 5.000 EUR, nicht jedoch 30.000 EUR übersteigt, und erklärte die ordentliche Revision für nicht zulässig.
Die Klägerin erhob dagegen sowohl eine außerordentliche Revision als auch den Antrag gemäß § 508 ZPO, den sie mit einer ordentlichen Revision verband.
In weiterer Folge wies das Berufungsgericht den Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO auf Abänderung seines Zulassungsausspruchs als auch die ordentliche Revision zurück.
Rechtliche Beurteilung
Die von der Klägerin weiters erhobene außerordentliche Revision ist unzulässig.
1. Da der Wert des Entscheidungsgegenstands nach dem Ausspruch des Berufungsgerichts 30.000 EUR nicht übersteigt und dieses die ordentliche Revision nicht zugelassen hat, ist (auch) die außerordentliche Revision nicht zulässig (§§ 502 Abs 3, 508 ZPO); einer der in § 502 Abs 5 ZPO genannten Ausnahmefälle liegt hier nicht vor.
2.1. Das Berufungsgericht hat nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO über den Wert des Entscheidungsgegenstands abzusprechen, ohne dabei an die Bewertung der Klägerin nach § 56 Abs 2 und § 59 JN gebunden zu sein (RS‑Justiz RS0042385 [T5]). Der Bewertungsausspruch ist grundsätzlich unanfechtbar und für den Obersten Gerichtshof bindend (RIS‑Justiz RS0042410; RS0042515 [T20]), es sei denn, das Berufungsgericht hätte zwingende Bewertungsvorschriften verletzt, eine offenkundige Fehlbewertung vorgenommen oder eine Bewertung hätte überhaupt unterbleiben müssen (RIS‑Justiz RS0042385 [T3, T22]; RS0042515 [T10]; Zechner in Fasching/Konecny 2 § 502 ZPO Rz 155; E. Kodek in Rechberger 4 § 500 ZPO Rz 3). Selbst wenn – wie hier – keine zwingenden Bewertungsvorschriften bestehen, ist das Berufungsgericht demnach in der Bewertung nicht völlig frei. Sein gebundenes Ermessen hat sich an den für die Bewertung des Streitgegenstands normierten Grundsätzen zu orientieren. Danach bildet der objektive Wert der Streitsache ein Bewertungskriterium. Das Berufungsgericht darf daher den Wert des Entscheidungsgegenstands – bezogen auf den objektiven Wert der Streitsache – weder übermäßig hoch noch übermäßig niedrig ansetzen; ist eine solche Fehlbeurteilung offenkundig, dann ist der Oberste Gerichtshof daran nicht gebunden (RIS‑Justiz RS0042515 [T7, T18]; RS0118748).
2.2. Entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung sind ihre Ansprüche vermögensrechtlicher Natur und in Geld messbar, begehrt sie doch die Einwilligung in die Löschung eines auf ihrer Liegenschaft einverleibten Geh‑ und Fahrrechts – im Eventualbegehren sogar Zug um Zug gegen Zahlung einer Entschädigung.
Eine Überschreitung des Ermessensspielraums durch das Berufungsgericht vermag sie ebenfalls nicht aufzuzeigen. Nach den erstgerichtlichen Feststellungen erfährt ihr Grundstück durch die Belastung mit der Dienstbarkeit eine Wertminderung von 22.500 EUR. Im Übrigen hat die Klägerin selbst den Entscheidungsgegenstand (nur) mit 10.000 EUR bewertet.
2.3. Da das Berufungsgericht somit bindend ausgesprochen hat, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR nicht übersteigt, und auch die ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt hat, ist eine (außerordentliche) Revision gemäß § 502 Abs 3 ZPO jedenfalls unzulässig und daher zurückzuweisen.
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