Rechtssatz
Eine vom Gemeinschuldner vor Konkurseröffnung erteilte, bis zur Konkurseröffnung nicht angenommene (§ 1024 Abs 1 ABGB) Anweisung, wird durch die Konkurseröffnung unwirksam. Befolgt der Angewiesene nach der Konkurseröffnung eine bis dahin nicht angenommene Anweisung auf Schuld, zahlt er mit Wirkung für die Konkursmasse nur, wenn ihm die Konkurseröffnung ohne sein Verschulden unbekannt geblieben, oder die Zahlung der Konkursmasse zugutegekommen ist. Mangels Vorliegen dieser Ausnahme wird der Angewiesene gemäß § 3 Abs 2 KO von seiner Verbindlichkeit nicht befreit, es steht ihm (nicht dem Anweisenden) ein Bereicherungsanspruch gegen den Anweisungsempfänger zu.
Normen
ABGB §1024
KO §3 Abs2
KO §26
3 Ob 62/11f | OGH | 11.05.2011 |
Vgl; nur: Eine vom Gemeinschuldner vor Konkurseröffnung erteilte, bis zur Konkurseröffnung nicht angenommene (§ 1024 Abs 1 ABGB) Anweisung, wird durch die Konkurseröffnung unwirksam. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19930825_OGH0002_0010OB00535_9300000_001
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