OGH 1Ob533/91 (RS0023465)

OGH1Ob533/9110.4.1991

Rechtssatz

Selbst auf fahrtechnische Fehler zurückzuführende Stürze von Schiläufern sind zwar an sich noch nicht rechtlich vorwerfbar, doch kann dem Schifahrer ein dem Sturz vorausgegangenes vermeidbares Fehlverhalten zur Last fallen, das den Sturz herbeigeführt hat und deshalb als einleitende Fahrlässigkeit zu beurteilen ist. Als solches vermeidbares Fahrverhalten kommen vor allem überhöhte Geschwindigkeit bzw unkontrolliertes Fahren in Betracht.

Normen

ABGB §1295 IId4a

1 Ob 533/91OGH10.04.1991
1 Ob 504/93OGH29.01.1993
1 Ob 309/97sOGH25.11.1997

nur: Selbst auf fahrtechnische Fehler zurückzuführende Stürze von Schiläufern sind zwar an sich noch nicht rechtlich vorwerfbar, doch kann dem Schifahrer ein dem Sturz vorausgegangenes vermeidbares Fehlverhalten zur Lasten fallen, das den Sturz herbeigeführt hat und deshalb als einleitende Fahrlässigkeit zu beurteilen ist. (T1); Beisatz: Der Schifahrer hat im Rahmen seiner Eigenverantwortlichkeit grundsätzlich selbst für seine Sicherheit zu sorgen und daher seine Fahrweise auf erkennbare Gefahren einzustellen. (T2)

1 Ob 401/97wOGH27.01.1998
5 Ob 182/99xOGH29.06.1999

Beisatz: Verkanten ist ein fahrtechnischer Fehler (Kanten- und Belastungsfehler) der bei fortgeschrittenen Schiläufern zumeist auf ein vorausgehendes vermeidbares Fehlverhalten (etwa relativ überhöhte Geschwindigkeit oder unkontrolliertes Fahren) zurückzuführen ist. Das Verkanten ist demnach ein Fahrverhalten, das typischerweise das Verschulden des Schiläufers indiziert. (T3); Beisatz: Den Zwischenfall, der zu seinem Sturz geführt hat und der ihn möglicherweise entlasten könnte, kennt im Regelfall nur der Schiläufer selbst, nicht aber sein Unfallgegner, der deshalb zu dessen Aufklärung im allgemeinen nichts beitragen kann. Es liegt daher beim Schiläufer, Umstände darzutun, die das Verkanten als unvermeidbar oder unvorhersehbar erkennen und damit das indizierte Verschulden ausschließen lassen. (T4)

10 Ob 170/00yOGH03.10.2000
7 Ob 289/00aOGH14.02.2001

Beis wie T3; Beis wie T4

8 Ob 300/00aOGH15.02.2001

nur T1

1 Ob 217/04zOGH12.04.2005

Beisatz: Auch die nicht durch das Fahrverhalten Dritter beeinträchtigte Einhaltung einer Fahrlinie, die zu einem unfreiwilligen Abkommen von der Piste führt, ist als ein Verschulden indizierender Fahrfehler des Schifahrers zu qualifizieren. (T5)

3 Ob 6/07iOGH29.03.2007

Beis ähnlich wie T3

1 Ob 63/11pOGH21.06.2011

nur T1

1 Ob 110/12aOGH22.06.2012

Vgl auch

9 Ob 30/14yOGH25.06.2014

Beisatz: Hier: Snowboarder. (T6)

2 Ob 186/15iOGH19.01.2016
3 Ob 73/20mOGH04.11.2020

nur T1

Dokumentnummer

JJR_19910410_OGH0002_0010OB00533_9100000_002

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