Rechtssatz
Ob bei Anwendung ausländischen Rechtes der Scheidungsrichter gleichzeitig mit der Scheidung deren Folgen regelt (sogenannte Verbundzuständigkeit) oder ob dies einem eigenen Verfahren vorbehalten ist, bestimmt sich, da es sich um eine Frage der Zuständigkeit und damit des Verfahrensrechtes handelt, ausschließlich nach der lex fori.
2 Ob 169/07b | OGH | 27.09.2007 |
Auch; Beisatz: Hier: Verfahrensmäßige Zulässigkeit und gebotene Dringlichkeit einer in einem inländischen Scheidungsverfahren beantragten einstweiligen Verfügung gemäß § 382 Abs 1 Z 8 lit c EO. (T1) |
6 Ob 199/12a | OGH | 16.11.2012 |
Vgl; Beisatz: Alle von der Revisionswerberin geltend gemachten Aspekte (Manuduktionspflicht, Amtswegigkeit des Unterhaltszuspruchs, Verschuldensausspruch im Scheidungsurteil) sind dem Verfahrensrecht zuzuordnen und daher nach österreichischem Verfahrensrecht zu beurteilen. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19900307_OGH0002_0010OB00521_9000000_003
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