Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Rechtsmittelwerberin macht geltend, das Scheidungsurteil habe zu Unrecht nicht darüber abgesprochen, welchem der Ehegatten die Ehewohnung verbleibe und wer den Hausrat nutzen dürfe. Nach § 254 des türkischen Zivilgesetzbuches sei darüber von Amts wegen im Scheidungsurteil abzusprechen.
Die Vorinstanzen haben - dem gemeinsamen Personalstatut der Streitteile folgend - die materiellrechtlichen Voraussetzungen und Wirkungen der Scheidung zutreffend nach türkischem Recht beurteilt (§§ 18 und 20 IPRG).
Bei der Frage, ob der Scheidungsrichter zugleich mit der Scheidung
die Scheidungsfolgen regelt oder ob diese Entscheidung in einem
eigenen Verfahren zu erfolgen hat, handelt es sich um eine Frage der
Zuständigkeit und damit eine Frage des Verfahrensrechts. Sie richtet
sich ausschließlich nach der lex fori (1 Ob 521/90 = EFSlg 63.407 =
ÖA 1991, 20; 6 Ob 621/90 = SZ 63/135; RIS-Justiz RS0077171;
Verschraegen in Rummel ABGB³ § 20 IPRG Rz 2 und 15; vgl 6 Ob 7/02a =
ZfRV-LS 2003/3). Nach dem damit anwendbaren österreichischen Recht ist über die Ehewohnung nicht im Scheidungsverfahren, sondern im nach der Scheidung einzuleitenden Aufteilungsverfahren zu entscheiden.
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