OGH 1Ob508/79 (RS0023427)

OGH1Ob508/7916.1.1980

Rechtssatz

1. Eine Verkehrssicherungspflicht trifft auch denjenigen, der der Öffentlichkeit eine Fitnessanlage zur körperlichen Ertüchtigung zur Verfügung stellt.

2. Die Anlage ist so zu gestalten und zu erhalten, dass von den Benützern Gefahren, die nicht schon ihrer Natur nach mit der vorgesehenen Betätigung verbunden sind, nach Möglichkeit abgewendet werden. Die Anlage muss demnach sachgerecht und zweckgerecht konstruiert sein, sodass bei normalen, bestimmungsgemäßen Gebrauch keine durch die Art der Anlage (mitverursachte) verursachte Schäden auftreten können. Die Anlage darf demnach nicht selbst gefahrenträchtig sein. Die mit der Sportausübung an sich verbundene Selbstgefährdung darf nicht durch von der Anlage ausgehende, nicht erkennbare Gefahrenquellen erhöht werden.

3. Die Haftung des Halters einer Fitnessanlage für Schäden die auf die nicht ordnungsgemäße Errichtung der Anlage zurückzuführen sind, kann nicht einseitig durch Anbringung eines Schildes, wonach die Benützung auf eigene Gefahr erfolge, ausgeschlossen werden.

Normen

ABGB §1295 IId1

1 Ob 508/79OGH16.01.1980

Veröff: EvBl 1980/111 S 350 = JBl 1980,590

1 Ob 738/83OGH14.12.1983

Zweiter Rechtsgang zu 1 Ob 508/79

8 Ob 567/84OGH04.10.1984

Auch; nur: Eine Verkehrssicherungspflicht trifft auch denjenigen, der der Öffentlichkeit eine Fitnessanlage zur körperlichen Ertüchtigung zur Verfügung stellt. (T1); Beisatz: Hier: Gefährliches Aufstellen eines hohen Klettergerüstes für Kinder auf Kaltasphalt - Mischgut. (T2)

6 Ob 553/86OGH27.08.1987

nur T1; Beisatz: Turngerät als "auf einem Grundstück aufgeführtes Werk" im Sinne des § 1319 ABGB gewertet. (T3)

1 Ob 75/99gOGH23.03.1999

Ähnlich; nur: Die Anlage ist so zu gestalten und zu erhalten, dass von den Benützern Gefahren, die nicht schon ihrer Natur nach mit der vorgesehenen Betätigung verbunden sind, nach Möglichkeit abgewendet werden. (T4); Beisatz: Hier: Wurstschneidemaschine in einem Soldatenheim. (T5)

7 Ob 51/00aOGH29.03.2000

Vgl auch; nur T4; Beisatz: Hier: Seilabsperrung zur Unterteilung einer Eisfläche. (T6)

6 Ob 333/00iOGH26.04.2001

nur T4

6 Ob 17/07dOGH15.02.2007

Auch; nur: Die Anlage ist so zu gestalten und zu erhalten, dass von den Benützern Gefahren, die nicht schon ihrer Natur nach mit der vorgesehenen Betätigung verbunden sind, nach Möglichkeit abgewendet werden. Die Anlage muss demnach sachgerecht und zweckgerecht konstruiert sein, sodass bei normalen, bestimmungsgemäßen Gebrauch keine durch die Art der Anlage (mitverursachte) verursachte Schäden auftreten können. Die Anlage darf demnach nicht selbst gefahrenträchtig sein. Die mit der Sportausübung an sich verbundene Selbstgefährdung darf nicht durch von der Anlage ausgehende, nicht erkennbare Gefahrenquellen erhöht werden. (T7); Beisatz: Hier: Ungenügende Sicherung einer Kletterwand durch falsch aufgelegte Matten. (T8)

1 Ob 114/08hOGH11.08.2008

Vgl auch; nur T4; Beisatz: Gefahrenabwendungsmaßnahmen beziehen sich im Allgemeinen nur auf die vorgesehene Art der Benutzung. Darüber hinausgehende Vorkehrungen sind jedoch dann in Betracht zu ziehen, wenn die Möglichkeit nahe liegt, dass sich Gefahren infolge unerlaubten Verhaltens bei Benützung der Anlage ergeben. Diesfalls hat der Betreiber der Anlage im Rahmen des Zumutbaren auch dagegen angemessene Maßnahmen zu bewerkstelligen. (T9); Beisatz: Hier: Wasserrutsche im Schwimmbad. (T10)

Dokumentnummer

JJR_19800116_OGH0002_0010OB00508_7900000_001

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