Normen
ABGB §1393 A
1 Ob 507/93 | OGH | 23.02.1993 |
Veröff: RdW 1993,362 |
7 Ob 1511/94 | OGH | 13.04.1994 |
nur: Unselbständige Hilfsrechte, die bloß die Durchsetzung oder Verwirklichung anderer Ansprüche ermöglichen sollen, können nur zusammen mit diesem abgetreten werden. (T1) |
4 Ob 208/08d | OGH | 24.02.2009 |
Vgl; Beisatz: Wurde dem Zessionar die Forderung der Darlehensnehmer auf den künftigen Zinsschaden abgetreten, so kommt ihm als Hilfsanspruch auch das Recht zu, die richtige Berechnung der noch aushaftenden Darlehenssumme und des sich daraus ergebenden (richtigen) Kontostands zu fordern. Die Ansprüche auf Berichtigung des Kontostands und - daraus resultierend - auf Anpassung der Ratenhöhe sind als Hilfsansprüche von der Abtretung umfasst. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19930223_OGH0002_0010OB00507_9300000_003
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