OGH 1Ob507/93 (RS0032648)

OGH1Ob507/9323.2.1993

Rechtssatz

Unselbständige Hilfsrechte, die bloß die Durchsetzung oder Verwirklichung anderer Ansprüche ermöglichen sollen, können nur zusammen mit diesem abgetreten werden, sofern sie nicht ohnedies - wie etwa Befugnisse aus Nebenpflichten oder Verhaltenspflichten des Vertragspartners oder eines Dritten - ohne weiteres auf den Zessionar der abgetretenen Hauptforderung übergehen.

Normen

ABGB §1393 A

1 Ob 507/93OGH23.02.1993

Veröff: RdW 1993,362

7 Ob 1511/94OGH13.04.1994

nur: Unselbständige Hilfsrechte, die bloß die Durchsetzung oder Verwirklichung anderer Ansprüche ermöglichen sollen, können nur zusammen mit diesem abgetreten werden. (T1)

4 Ob 208/08dOGH24.02.2009

Vgl; Beisatz: Wurde dem Zessionar die Forderung der Darlehensnehmer auf den künftigen Zinsschaden abgetreten, so kommt ihm als Hilfsanspruch auch das Recht zu, die richtige Berechnung der noch aushaftenden Darlehenssumme und des sich daraus ergebenden (richtigen) Kontostands zu fordern. Die Ansprüche auf Berichtigung des Kontostands und - daraus resultierend - auf Anpassung der Ratenhöhe sind als Hilfsansprüche von der Abtretung umfasst. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19930223_OGH0002_0010OB00507_9300000_003

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