OGH 7Ob1511/94

OGH7Ob1511/9413.4.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T***** Bank AG, ***** vertreten durch Dr.Marion Kral, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Viktor K*****, vertreten durch Dr.Robert Siemer ua Rechtsanwälte in Wien, wegen Abschluß eines Mietvertrages (Streitwert S 1,5 Mill.) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 28. September 1993, GZ 41 R 584/93-16, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Behauptung in der Revision, die Firma F. habe der Klägerin das Mietrecht "offensichtlich" als Gesamtheit, also auch mit den den Bestandnehmer treffenden Verpflichtungen abgetreten, bzw., es habe eine derartige wie die vorliegende Vereinbarung nicht anders verstanden werden können, stellt eine (unzulässige) Neuerung dar. Die Klägerin kann auch nicht die in der Berufung nicht gerügte Verletzung der Manuduktionspflicht des Erstgerichtes, sie hätte zu einem derartigen Vorbringen aufgefordert werden müssen, in der Revision nachholen.

Beim Präsentationsrecht (vgl dazu etwa WoBl 1992, 121) handelt es sich zwar nicht um ein Recht, das grundsätzlich nur höchstpersönlich ausgeübt werden darf (vgl EvBl 1992/113); doch trifft die Auffassung des Berufungsgerichtes zu, daß es sich dabei um ein Recht handelt, das nur mit dem Hauptrecht gemeinsam ausgeübt werden kann bzw nur dessen Durchsetzung oder Verwirklichung dient. Ein solches als unselbständiges Hilfsrecht bezeichnetes Recht kann nur zusammen mit dem Hauptrecht, dessen Durchsetzung es dient, abgetreten werden (vgl EvBl 1980/140 und RdW 1993, 362).

Bemerkt sei, daß nach den Feststellungen die F.GmbH mit Vereinbarung vom 27.3.1991 der K***** GmbH (nur) die "gesamten Einrichtungsgegenstände und das gesamte Inventar des Lokals" zum Preis von S 1,5 Millionen verkauft hat. Die Einrichtungsgegenstände aber waren der klagenden Partei nicht verpfändet, und es war auch nicht das Eigentumsrecht daran etwa sicherungsweise übereignet worden.

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