OGH 4Ob208/08d

OGH4Ob208/08d24.2.2009

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende, die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Mag. Ziegelbauer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verein für Konsumenteninformation, *****, vertreten durch Kosesnik-Wehrle und Langer Rechtsanwälte KEG in Wien, gegen die beklagte Partei V***** AG, *****, vertreten durch Längle Fussenegger Singer Rechtsanwälte Partnerschaft in Bregenz, wegen Leistung und Feststellung (Streitwert im Rekursverfahren 15.481,20 EUR), über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 20. Juni 2008, GZ 2 R 74/08d-17, womit das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 30. Jänner 2008, GZ 14 Cg 37/07m-13, aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 976,68 EUR (darin enthalten 162,78 EUR USt) bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Die Eheleute Mag. Maria V***** und Peter V***** nahmen mit Schuld- und Pfandbestellungsurkunde vom 11./29. 9. 1989 bei der Rechtsvorgängerin der beklagten Partei ein Darlehen in Höhe von 1.300.000 ATS (94.474,68 EUR) für einen privaten Hausbau auf. Das Darlehen ist in monatlichen Raten zurückzuzahlen, das Kreditverhältnis ist noch nicht abgeschlossen. Bis zum 31. 7. 1994 war ein Fixzinssatz von 8 % pa vereinbart, danach sollte sich der Zinssatz variabel ändern.

Der Kläger, einer der in § 29 KSchG genannten Verbände, begehrt, die beklagte Partei schuldig zu erkennen,

1) die Berechnung des bei ihr geführten Darlehenskontos zu berichtigen, sodass per 31. 12. 2005 ein Saldo von (lediglich) 58.899,89 EUR aushafte und

2) die Tilgung des restlichen Saldos per 31. 12. 2005 per 3,5 % und auf Basis einer Zinsanpassung nach SMR „Emittenten gesamt", bei Verrechnung der Zinsen kalendervierteljährlich kontokorrent und kaufmännisch gerundet auf volle Achtelprozentpunkte zu berechnen und vorzuschreiben.

Der geltend gemachte Anspruch sei ihm von den oben erwähnten Kreditnehmern der Beklagten abgetreten worden. Die für den Zeitraum nach dem 31. 7. 1994 vereinbarte Zinsanpassungsklausel sei gemäß § 6 Abs 1 Z 5 KSchG unzulässig. Erst per 1. 10. 2000 hätten die Kreditnehmer mit der Beklagten eine Zinssatzanpassung auf 6,25 % und eine kalendervierteljährliche Anpassung des Zinssatzes gemäß den Veränderungen der Sekundärmarktrendite „Emittenten gesamt" gemäß Tabelle 3.2 der Statistischen Monatshefte der Österreichischen Nationalbank vereinbart. Bis 1. 10. 2000 sei ihnen ein Zinsschaden von etwa 9.130 EUR entstanden, der sich bis 31. 12. 2005 auf 11.481,20 EUR erhöht habe. Wörtlich führte er dazu aus: „Der somit entstandene Zinsschaden ergibt das Klagebegehren in Höhe von 11.481,20". „Da der Kreditbetrag somit noch nicht zur Gänze zurückbezahlt ist, hat die Klage auf Beseitigung des Saldos zu lauten."

Die Beklagte bestritt die Aktivlegitimation des Klägers. Zwischen den Streitteilen bestehe kein Vertragsverhältnis, die Abtretung von Gestaltungsrechten wie auch die bloße Abtretung eines Prozessführungsrechts sei unzulässig. Das Klagebegehren sei auch inhaltlich nicht berechtigt, weil den Darlehensnehmern kein Schaden entstanden sei.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Hätten die Parteien eines Darlehensvertrags die Rückzahlung in Pauschalraten vereinbart, so trete eine Bereicherung des Darlehensgebers im Fall der Zahlung überhöht verrechneter Zinsen durch den Darlehensnehmer erst mit der Tilgung aller Rückzahlungsansprüche ein. Auch ein Schaden des Darlehensnehmers könne erst mit dem Zeitpunkt der Überzahlung vorliegen. Zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung in erster Instanz sei daher ein Leistungsbegehren noch nicht möglich gewesen. Mangels Vorliegens eines Schadens könne Punkt 1) des Klagebegehrens daher nur als Feststellungsanspruch geltend gemacht werden. Punkt 2) des Klagebegehrens sei hingegen ein Rechtsgestaltungsbegehren. Die gerichtliche Geltendmachung von Gestaltungsrechten stehe jedoch nur den Vertragsparteien zu. Die selbständige Abtretung eines Gestaltungsrechts sei lediglich möglich, wenn es von der Hauptposition trennbar sei, wenn also der Erwerber am Erhalt des Rechts ein von der Rechtsordnung gebilligtes Interesse habe. Dies sei hier nicht der Fall. Gegenstand des Verfahrens seien Ansprüche, die konkret und ausschließlich das Vertragsverhältnis der Darlehensnehmer zur Beklagten beträfen, ein abtretbarer Anspruch sei nicht vorhanden. Übertragen werde das bloße Prozessführungsrecht, dies sei unzulässig.

Das Berufungsgericht hob dieses Urteil auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück. In der Geltendmachung des Anspruchs auf richtige Wiedergabe des Kontostands liege ein Leistungsbegehren. Demgegenüber sei Punkt 2) des Klagebegehrens als Feststellungsbegehren anzusehen, für das das Feststellungsinteresse bejaht werden müsse. Die geltend gemachten Ansprüche seien Nebenrechte, die zwar nicht selbständig übertragbar seien, jedoch mit der „Hauptforderung" übergingen. Eine Abtretung des Anspruchs auf Richtigstellung des Saldos und Feststellung der Abrechnungsmodalität ab 31. 12. 2005 komme für sich allein nicht in Betracht; wäre jedoch dem Kläger das (künftige) Recht auf Rückforderung zu viel verrechneter Zinsen abgetreten worden, so wären damit auch die nun geltend gemachten Hilfsrechte übergegangen. Eine derartige Abtretung bilde den Gegenstand der Abtretungsvereinbarung Beilage ./A, auf die sich der Kläger jedoch nicht berufen habe. Dies mache eine Ergänzung des Verfahrens erforderlich. Das Erstgericht werde den Kläger zu einer entsprechenden Ergänzung seines Vorbringens anzuleiten und gegebenenfalls ein Beweisverfahren über die Prozessbehauptungen der Parteien durchzuführen haben.

Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Es fehle Rechtsprechung zur Frage, ob der Kläger im Fall der Behauptung einer unzulässigen Kreditvertragsklausel (schon) vor Entstehen eines Schadens oder einer Bereicherung durch Abtretung der Rechte auf Richtigstellung des Saldos und auf Feststellung des maßgeblichen Zinssatzes und der für den Vertrag maßgeblichen Modalitäten der Zinsanpassung in die Lage versetzt werden kann, als ein in § 29 KSchG genannter Verband Musterprozesse zu führen.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs der Beklagten ist aus den Gründen des Berufungsgerichts zulässig, aber nicht berechtigt.

1. Der Rekurswerber macht geltend, der Kläger sei aktiv nicht legitimiert. Eine selbständige Verfolgung des Saldoberichtigungsanspruchs scheide ebenso aus wie die Verfolgung des Anspruchs auf Feststellung vertraglicher Abrechnungsmodalitäten, weil das Ergebnis derartiger Prozesse während eines laufenden Kreditvertrags nur zwischen den Vertragsparteien Wirksamkeit erlangen könnte. Die Zession künftiger Forderungen sei durch deren Entstehen bedingt, sodass eine Abtretung vor dem Zeitpunkt des Entstehens eines Rückforderungsanspruchs nicht möglich sei. Überindividuelle oder öffentliche Interessen lägen nicht vor. Die Abtretung sei im konkreten Fall überdies sittenwidrig, weil sie ausschließlich den Zweck verfolge, den Zedenten Zeugenstellung zu verschaffen und das Prozesskostenrisiko auf den Kläger zu überwälzen. Das Berufungsverfahren sei mangelhaft, weil das Ersturteil nur aufgehoben werde, um dem Kläger die Schlüssigstellung seines Begehrens zu ermöglichen. Dem Rekurs ist zu entgegnen:

2. Der Kläger leitet seine Aktivlegitimation aus der den in § 29 KSchG genannten Verbänden gesetzlich eingeräumten Befugnis ab, individuelle Ansprüche, die ihnen zur Geltendmachung abgetreten werden, klageweise geltend zu machen (§ 502 Abs 5 Z 3 ZPO). Diese Befugnis erfasst alle Ansprüche (unabhängig von ihrer Natur), die abgetreten werden können (7 Ob 85/07m = JBl 2007, 783; RV zur ZVN 2004: 613 BlgNR 22. GP 3f, 7) und deren Wahrnehmung in den Aufgabenbereich der in § 29 KSchG genannten Verbände fällt (ErläutRV 613 BlgNR 22. GP 1, 3f, 7f; Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 502 ZPO Rz 200). Voraussetzung ist somit, dass der betreffende Anspruch rechtswirksam abgetreten werden kann (7 Ob 85/07m, RIS-Justiz RS0122125) und dass er in den Wahrnehmungsbereich des klagenden Verbands fällt.

3. Gestützt auf die Behauptung der Teilnichtigkeit des Darlehensvertrags wegen eines Verstoßes der Zinsanpassungsklausel gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG begehrt der Kläger die Berichtigung des Kontostands auf einen bestimmten, noch aushaftenden Betrag und die Vorschreibung bestimmter Rückzahlungsraten in der Zukunft. Er macht damit Ansprüche geltend, die aus dem zugrundeliegenden Darlehensvertrag (hier einem dem KSchG unterliegenden Verbraucherkreditvertrag) abgeleitet (3 Ob 234/04i = SZ 2005/10) von den Darlehensnehmern geltend gemacht werden können. Die geltendgemachten Ansprüche sind Ausfluss des den Darlehensnehmern zustehenden Rechts auf Geltendmachung einer Teilnichtigkeit im Sinn der §§ 6 KSchG und 879 ABGB. Die Nichtigkeit einer Vertragsbestimmung ist grundsätzlich vom Verbraucher geltend zu machen (Krejci in Rummel³ § 6 KSchG Rz 9). Eine Abtretung des Anfechtungsanspruchs als solches hätte nicht wirksam erfolgen können. Ebenso wie die bloße Übertragung einer Prozessführungsbefugnis jedenfalls unzulässig ist (Rummel aaO § 1393 Rz 1), kann auch das bloße Recht auf Teilanfechtung der Zinsanpassungsklausel wegen Nichtigkeit für sich allein nicht wirksam abgetreten werden.

Während des Bestands eines Kreditverhältnisses können die Positionen von Kreditnehmer und Kreditgeber nur im Weg einer Vertragsübernahme übertragen werden (OGH 1 Ob 536, 537/93 = SZ 66/81; Schubert in Rummel³, Vor § 983 Rz 1; kritisch: Ertl in Rummel³ § 1393 Rz 1). Nach seinem Vorbringen strebt der Kläger jedoch die Position eines Kreditnehmers der beklagten Partei nicht, auch nicht teilweise, an, was sich wiederum insbesondere auch aus Punkt 2) des Klagebegehrens ergibt. Er behauptet auch nicht, dass ihm bloß das Anfechtungsrecht abgetreten worden wäre. Es kann daher offenbleiben, ob die zu Gestaltungsrechten vertretene Auffassung, wonach mit einer anderen Rechtsposition verbundene Gestaltungsrechte ausnahmsweise für sich allein übertragen werden könnten, wenn der Erwerber am Erhalt des Rechts, oder der Überträger an der Übertragung und Ausübung des Rechts durch den Erwerber ein von der Rechtsordnung gebilligtes Interesse habe (Reischauer in Rummel³ § 932 Rz 21a; Rummel aaO § 1393 Rz 5 mwN; RIS-Justiz RS0032642), auf den vorliegenden Fall übertragen werden kann.

4. Der Kläger brachte zunächst vor, der geltend gemachte Anspruch sei ihm von den Darlehensnehmern der Beklagten abgetreten worden. Er stützte allerdings seine Ansprüche schon in der Klage auch auf die im Verfahren erster Instanz vorgelegte Abtretungsvereinbarung vom 30. 5. 2005 (2. 2. 2006) Beilage ./A. Danach traten die Darlehensnehmer eine Forderung aus dem Titel der Rückforderung zu viel verrechneter Zinsen aus dem von der beklagten Partei erhaltenen Darlehen in Höhe von zumindest 10.000 EUR an den Kläger ab. Dass sich der Kläger auf einen solchen Rückforderungsanspruch stützt, ergibt sich - gerade noch erkennbar - aus dem Vorbringen im Punkt 5. der Klage, worin der entstandene Zinsschaden von 11.481,20 EUR als Rechtsgrund für das Klagebegehren genannt wird. Darüber hinaus hat der Kläger im Verfahren erster Instanz ausdrücklich vorgebracht, dass der Kreditbetrag noch nicht zur Gänze zurückbezahlt worden sei und dass der ihm abgetretene Anspruch ein solcher überindividueller Interessen im Sinn der Neuregelung des § 55 Abs 4 JN durch die ZVN 2004, BGBl 2004/128 sei. Das Vorbringen des Klägers war insgesamt ausreichend schlüssig. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger habe sich im Verfahren nicht auf diese Abtretungsvereinbarung berufen, wird nicht geteilt. Damit liegt aber auch die von der Beklagten behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nicht vor.

5.1. Entscheidend ist daher, ob die künftige Forderung der Darlehensnehmer auf Rückersatz zuviel bezahlter Zinsen Gegenstand einer Abtretung an den Kläger sein konnte und ob - bejahendenfalls - die eingeklagten Ansprüche als Hilfsansprüche von diesem Rückersatzanspruch umfasst sind.

Unstrittig ist, dass die Beklagte den Ehegatten V***** ein Darlehen in Gestalt eines Verbraucherkredits (§ 33 BWG) gewährt hatte, der zum Zeitpunkt 31. 12. 2005 noch mit einem (von der Beklagten errechneten und vom Kläger bestrittenen) Saldo von 70.381,09 EUR aushaftete. Die Bereicherung des Darlehensgebers wegen den Darlehensnehmern überhöht verrechneter und von diesen geleisteter Darlehenszinsen im Fall der Zahlung von Pauschalraten (Zinsen und Kapital) tritt erst mit der Tilgung aller Rückzahlungsansprüche des Darlehensgebers ein (RIS-Justiz RS0119813). Daraus folgt für den konkreten Fall, dass eine allfällige Bereicherung der beklagten Partei wegen der behaupteten Zahlung überhöhter Zinsen durch die Kreditnehmer zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz noch nicht eingetreten war. Der Anspruch auf Rückzahlung überhöhter Zinsen ist daher noch nicht entstanden.

5.2. Auch künftige Forderungen, die nach der Person des Schuldners und nach dem Grundverhältnis, aus dem die Forderung zwischen den beteiligten Personen in Zukunft entstehen soll, bestimmt sind, können abgetreten werden (RIS-Justiz RS0032827). Wird eine künftige Forderung abgetreten, so erwirbt der Zessionar die Forderung zwar erst dann tatsächlich, wenn sie entstanden ist, die Einigung über die Zession kann jedoch schon vor diesem Zeitpunkt erfolgen. Durch die Zession tritt eine Änderung der Rechtszuständigkeit der Forderung ein, wobei der Rechtsübergang bereits im Zeitpunkt der Zessionsvereinbarung erfolgt (6 Ob 115/05k mwN).

5.3. Wendet man diese Grundsätze im vorliegenden Fall an, so konnte die behauptete (künftige) Forderung der Darlehensnehmer auf Rückersatz zu viel bezahlter Zinsen an den Kläger abgetreten werden. Mit deren Abtretung geht auch der zunächst nur aus dem Darlehensvertrag abzuleitende Anspruch der Darlehensnehmer auf den richtigen, jeweils aktuellen Kontostand (vgl 3 Ob 234/04i mwN = SZ 2005/10) auf den Zessionar über. Wurde nämlich dem Zessionar die Forderung der Darlehensnehmer auf den künftigen Zinsschaden abgetreten, so kommt ihm als Hilfsanspruch auch das Recht zu, die richtige Berechnung der noch aushaftenden Darlehenssumme und des sich daraus ergebenden (richtigen) Kontostands zu fordern. Die vom Kläger hier geltend gemachten Ansprüche auf Berichtigung des Kontostands und - daraus resultierend - auf Anpassung der Ratenhöhe sind als Hilfsansprüche von der Abtretung umfasst.

Dass eine auf die Nichtigkeit der Zinsanpassungsklausel aus den Gründen des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG gestützte Forderung auf Rückersatz zu viel verrechneter (und erhaltener) Zinsen und damit auch die mit einem derartigen Anspruch verbundenen Hilfs- und Nebenansprüche in den Wahrnehmungsbereich des klagenden Verbands fallen, ist nicht zweifelhaft.

6. Der Kläger hat sich (gerade noch) schlüssig auf eine Abtretung der Forderung auf Rückersatz zu viel bezahlter Zinsen berufen und eine Urkunde dazu vorgelegt. Feststellungen dazu fehlen, sodass sich das Verfahren erster Instanz als ergänzungsbedürftig erweist. Der Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts ist daher im Ergebnis berechtigt.

Sollte das fortzusetzende Verfahren ergeben, dass die Forderung der Darlehensnehmer auf Rückersatz zu viel bezahlter Zinsen an den Kläger abgetreten wurde, so wäre nach dem oben Gesagten auch dessen Aktivlegitimation zu bejahen und der geltendgemachte Anspruch inhaltlich zu behandeln.

7. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 50, 41 ZPO.

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