OGH 1Ob505/58 (RS0008258)

OGH1Ob505/5821.1.1959

Rechtssatz

Wenn über maßgebende Fragen der Erbteilung eine Einigung der Erben nicht herbeigeführt werden kann, ist der Verlassenschaftsrichter auch beim Vorhandensein minderjähriger Erben nicht befugt, die Erbteilung mit Verfügung durchzuführen. In einem solchen Fall muss auch der minderjährige Erbe die Erbteilungsklage einbringen.

Normen

AußStrG §166
JN §1 DVd3

1 Ob 505/58OGH21.01.1959

Veröff: SZ 32/8 = EvBl 1959/118 S 191

1 Ob 118/64OGH08.10.1964
7 Ob 658/79OGH05.07.1979
6 Ob 5/92OGH27.02.1992
3 Ob 268/05sOGH29.03.2006

nur: Wenn über maßgebende Fragen der Erbteilung eine Einigung der Erben nicht herbeigeführt werden kann, ist der Verlassenschaftsrichter nicht befugt, die Erbteilung mit Verfügung durchzuführen. In einem solchen Fall muss der Erbe die Erbteilungsklage einbringen. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19590121_OGH0002_0010OB00505_5800000_001

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