Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Die Antragsgegnerin ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts, deren Mitglied der Antragsteller ist.
§ 23 der "Satzungen" der Antragsgegnerin lautet in Durchführung des § 77 Abs 3 lit i WRG wie folgt:
"Schlichtung von Streitigkeiten
1) Über Streitigkeiten, die zwischen den Mitgliedern untereinander oder zwischen diesen und der Genossenschaft aus dem Genossenschaftsverhältnis entstehen, entscheidet ein Schiedsgericht. In dieses Schiedsgericht wählt jeder Streitteil einen Vertrauensmann. Ein von der Genossenschaft zu entsendender Vertrauensmann wird vom Ausschuß gewählt. Die beiden Vertrauensmänner bestimmen einen Dritten als Obmann. Die Entscheidung des Schiedsgerichtes erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Wenn sich die Streitteile dem Ausspruch des Schiedsgerichtes nicht unterwerfen, so ist die Angelegenheit der Wasserrechtsbehörde zur Entscheidung vorzutragen.
2) Das Schiedsgericht ist binnen Monatsfrist namhaft zu machen und dieses hat dann innerhalb von sechs Monaten eine Entscheidung zu treffen. Sollte eine dieser Fristen überschritten werden, so steht es einem der Streitteile frei, die Angelegenheit der Wasserrechtsbehörde zur Entscheidung vorzutragen."
Mit Schreiben vom 9.8.1993 schrieb die Antragsgegnerin dem Antragsteller eine ergänzende Wasserleitungsanschlußgebühr von S 440.000 vor. Daraufhin begehrte der Antragsteller mit Schreiben vom 16.8.1993 die Entscheidung durch das Schiedsgericht der Genossenschaft und wählte einen Rechtsanwalt als Schiedsrichter. Auch die Antragsgegnerin bestellte einen solchen als Schiedsrichter. Der vom Antragsteller gewählte Schiedsrichter schlug als Obmann einen bestimmten, im Ruhestand befindlichen Richter vor. Zu dessen Bestellung kam es jedoch nicht, weil der von der Antragsgegnerin gewählte Schiedsrichter dazu seine "formelle Zustimmung" verweigerte; letzterer hatte es schon mit Schreiben vom 16.9.1993 als sinnvoll betrachtet, die Fristen zur Konstituierung des Schiedsgerichtes verstreichen zu lassen, um für die Parteien sofort die Möglichkeit zu eröffnen, die Behörde anzurufen. Der Vertreter des Antragstellers stimmte allerdings diesem Vorschlag nicht zu und erklärte, es sei ihm "mit der Entscheidung der Angelegenheit durch das Schiedsgericht ernst" und es solle das Schiedsgerichtsverfahren durchgeführt werden. Schließlich erklärte der von der Antragsgegnerin gewählte Schiedsrichter mit Schreiben vom 22.2.1994, das Schiedsverfahren nach dem Wasserrechtsgesetz unterliege nicht der Zivilprozeßordnung; die Konstituierung des gewünschten Schiedsgerichtes könne nur noch verspätet erfolgen, sein Mandat sei erloschen und er könne sich daher zum Wunsch der Bestimmung eines Obmannes nicht mehr äußern.
Als die Streitteile seinerzeit ihre Schiedsrichter gewählt hatten, hatten sie beide auch einen Vorbehalt gemäß § 23 Abs 1 der "Satzungen" der Antragsgegnerin erklärt, sich einem allfälligen Ausspruch des Schiedsgerichtes nicht zu unterwerfen und die Angelegenheit der Wasserrechtsbehörde zur Entscheidung vorzutragen.
Mit Schriftsatz vom 17.1.1994 beantragte die Antragsgegnerin bei der Wasserrechtsbehörde die Entscheidung des zwischen den Parteien bestehenden Streitfalles gemäß § 85 Abs 1 WRG. Von der Wasserrechtsbehörde wurde daraufhin ein Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt.
Mit am 8.4.1994 bei Gericht eingelangtem Antrag begehrte der Antragsteller, für die Entscheidung des wegen Vorschreibung einer ergänzenden Wasserleitungsanschlußgebühr enstandenen Streitfalles "anstelle des von der Antragsgegnerin ursprünglich gewählten Schiedsrichters...gerichtlich einen anderen Schiedsrichter zu bestellen". Zur Begründung führte er aus, der von der Antragsgegnerin bestellte Schiedsrichter habe durch sein Schreiben vom 22.2.1994 dokumentiert, er werde seinen Verpflichtungen aus dem Schiedsrichteramt nicht mehr nachkommen und daher nicht mehr weiter "an der Bestellung eines Vorsitzenden" mitwirken. Demzufolge habe der Antragsteller die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 21.3.1994 aufgefordert, binnen 14 Tagen einen Ersatzschiedsrichter namhaft zu machen. Diese Frist sei fruchtlos abgelaufen. Ein Ersatzschiedsrichter sei daher gemäß § 582 Abs 1 ZPO durch das Gericht zu bestellen. Gemäß § 599 Abs 1 ZPO seien nämlich deren Vorschriften auch auf Schiedsgerichte sinngemäß anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - durch Statuten angeordnet worden seien.
Die Antragsgegnerin begehrte, "den Antrag auf Bestellung eines Schiedsrichters durch das Gericht gemäß § 582 ZPO mangels Zuständigkeit des Gerichtes... zurückzuweisen". Ein Streitbeilegungsversuch gemäß § 23 der "Satzungen" der Antragsgegnerin sei gescheitert, weil es nicht zur Konstituierung eines Schiedsgerichtes innerhalb der vorgesehenen Monatsfrist gekommen sei. Die Zuständigkeit zur Entscheidung sei demnach gemäß § 85 Abs 1 WRG auf die Wasserrechtsbehörde übergegangen. Der zwischen den Parteien bestehende Streitfall stelle keine "bürgerliche Rechtssache" dar, sondern es handle sich um eine "Streitigkeit aus dem öffentlichen Genossenschaftsverhältnis". § 599 Abs 1 ZPO sei auf Schiedsklauseln in Statuten einer Wassergenossenschaft nicht anwendbar. Zu beachten seien die "zwingenden Grenzen" des § 577 Abs 1 und 2 und der §§ 594 und 598 ZPO; diese Grenzen "der objektiven Schiedsfähigkeit" könnten "auch nicht im Wege der Statuten abgeändert werden".
Das Erstgericht sprach aus, "unzuständig" zu sein, und wies den Antrag auf Bestellung eines Schiedsrichters zurück. Es vertrat im wesentlichen die Ansicht, der Streit über die Vorschreibung einer ergänzenden Wasserleitungsanschlußgebühr sei ein solcher aus dem öffentlich-rechtlichen Genossenschaftsverhältnis; dieser sei nach dem Gesetz von der Wasserrechtsbehörde zu entscheiden. § 599 ZPO sei im vorliegenden Fall unanwendbar. Die Normen der ZPO über das schiedsgerichtliche Verfahren seien nämlich nur auf Rechtsstreitigkeiten zu beziehen, die an sich durch die staatlichen Gerichte zu entscheiden seien, was jedoch hier nicht zutreffe.
Das Rekursgericht gab dem vom Antragsteller dagegen erhobenen Rekurs nicht Folge, sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
Es führte im wesentlichen aus: Für einen Streit aus dem Genossenschaftsverhältnis - wie im vorliegenden Fall - sähen § 77 Abs 3 lit i und § 85 Abs 1 WRG eine durch die Satzung der Genossenschaft zu regelnde Schlichtung und bei deren Erfolglosigkeit eine Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde zur Entscheidung vor. Ein Schiedsvertrag könne rechtswirksam nur über einen Streitgegenstand geschlossen werden, der sich für einen Vergleich zwischen den Parteien eigne. Die Streitsache müsse als "bürgerliche Rechtssache" zur Entscheidung des staatlichen Gerichtes führen können. Unwirksam seien daher Schiedsvereinbarungen, die eine nicht auf den Rechtsweg gehörende Sache vor ein Schiedsgericht gemäß § 577 ZPO bringen wollten. Sei eine gerichtliche Entscheidung weder zulässig noch möglich, so fehle es an einem Rechtsstreit im Sinne des § 577 ZPO. Den zitierten Normen des Wasserrechtsgesetzes sei nicht zu entnehmen, der Gesetzgeber habe eine sukzessive Kompetenz von einem Schiedsgericht gemäß § 577 ZPO zur Verwaltungsbehörde vorsehen wollen. Die Streitbeilegung nach dem Wasserrechtsgesetz habe daher nichts mit der in der Zivilprozeßordnung geregelten Schiedsgerichtsbarkeit zu tun. Auch § 599 Abs 1 ZPO erlaube es nicht, eine nicht auf den Rechtsweg gehörende Streitsache durch Statutenbestimmungen schiedsfähig zu machen. Das Erstgericht habe den vorliegenden Antrag somit zutreffend wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen erhobene Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Die Satzungen einer Wassergenossenschaft stellen ab deren bescheidförmigen Anerkennung durch die Verwaltungsbehörde eine öffentlich-rechtliche Rechtsquelle dar (Raschauer, Wasserrecht-Kommentar Rz 1 zu § 77 WRG). Satzungen von Genossenschaften sind gemäß § 6 ABGB - also wie generelle Normen - auszulegen (SZ 47/78; Bydlinski in Rummel, ABGB2 Rz 1 zu § 6 ABGB), was auch für öffentlich-rechtliche Rechtsquellen gilt (SZ 54/135; VwGH ÖJZ 1980, 330). Im vorliegenden Fall kommt der Auslegung des § 23 der "Satzungen" der Antragsgegnerin entscheidende Bedeutung zu. Diese ist mit der Erforschung des Wortsinnes zu beginnen (SZ 54/135). Bei widersprechenden Ergebnissen hat gewöhnlich jenes der grammatikalischen dem der logischen und jenes der grammatikalischen und logischen dem der teleologischen Auslegung zu weichen (VwGH ÖJZ 1980, 330; Bydlinski aaO Rz 25).
Im vorliegenden Fall ist der Wortsinn der auszulegenden Rechtsquelle in seinem grammatikalischen Zusammenhang mit Rücksicht auf das von den "Satzungen" der Antragsgegnerin bezweckten Ergebnis klar. Das Schiedsgericht als Ganzes - bestehend aus je einem von den Streitteilen gewählten Schiedsrichter und einem von diesen Schiedsrichtern bestellten Dritten als Obmann - ist binnen Monatsfrist "namhaft" zu machen und hat dann innerhalb von sechs Monaten eine Entscheidung zu treffen. Sollte auch nur eine dieser beiden Fristen überschritten werden, steht es jedem - so ist der Begriff "einem" zu verstehen - der Streitteile frei, die Angelegenheit der Wasserrechtsbehörde zur Entscheidung "vorzutragen", also deren Entscheidung gemäß § 85 Abs 1 WRG zu beantragen.
Zweck dieser Regelung ist es, eine möglichst rasche Klärung von aus dem Genossenschaftsverhältnis entstandenen Streitfragen - so zB zwischen der Genossenschaft und einem Mitglied wie im vorliegenden Fall - herbeizuführen und die Voraussetzungen für eine behördliche Entscheidung in der Sache auch schon nach erfolglosem Verstreichen der für die Konstituierung eines satzungsgemäßen Schiedsgerichtes vorgesehenen Frist eintreten zu lassen.
Gelang es daher - wie im vorliegenden Fall - nicht, innerhalb der in Rede stehenden Monatsfrist ein Schiedsgericht für den vom Antragsteller begehrten Schlichtungsversuch zu konstituieren, so ist letzterer - nach der oben dargestellten ratio der auszulegenden Satzungsnorm - als gescheitert anzusehen. Damit ist aber das für die Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde zur Entscheidung in § 85 Abs 1 Satz 1 WRG normierte Negativmerkmal erfüllt. Unerheblich ist dabei, aus welchen Gründen eine gütliche Einigung nicht erzielt werden konnte; auch durch einen erfolglosen Versuch der Einsetzung eines satzungsgemäßen Schlichtungsorgans - wie hier - geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Wasserrechtsbehörde über (VwGH ÖWWV 1985, 268 - auch in diesem Anlaßfall kam es deshalb zu keiner schiedsgerichtlichen Entscheidung, weil sich die von den Streitteilen vorgeschlagenen Schiedsrichter nicht im Sinne der Satzung auf eine dritte Person als Obmann des Schiedsgerichtes einigen konnten; Raschauer aaO Rz 4 zu § 85 WRG). Nichts anderes ergibt sich auch aus der im Revisionsrekurs zitierten Entscheidung (VwGH 91/07/0010 v 24.9.1991 = ZfVB 1992/6/2221), geht man - wie schon dargestellt - von einem Scheitern des vom Antragsteller im Rahmen des Genossenschaftsverhältnisses wirksam begehrten Schlichtungsversuches aus.
Unzutreffend argumentiert dagegen der Revisionsrekurs damit, das beantragte Schlichtungsverfahren sei nur dann als mißlungen anzusehen, wenn die in § 23 Abs 2 der "Satzungen" der Antragsgegnerin normierte Entscheidungsfrist von sechs Monaten, nachdem das Schiedsgericht "vollständig bestellt" worden sei, abgelaufen sei. Der Antragsteller läßt unbeachtet, daß die hier bedeutsamen Bestimmungen der "Satzungen" in Entsprechung des § 77 Abs 3 lit i WRG die von ihm vorgenommene Auslegung nicht zulassen, sondern ein Schlichtungsversuch auch schon dann als erfolglos anzusehen ist, wenn die fristgerechte Konstituierung eines Schiedsgerichtes nicht gelingt.
Berücksichtigt man, daß der Antragsteller die Entscheidung durch ein Schiedsgericht mit Schreiben vom 16.8.1993 begehrte und sein vorliegender Antrag auf Bestellung eines Schiedsrichters am 8.4.1994 bei Gericht einlangte, war zu diesem Zeitpunkt die sich aus § 23 Abs 2 der "Satzungen" der Antragsgegnerin ergebende Monatsfrist für die Konstituierung eines satzungsgemäßen Schiedsgerichtes schon längst abgelaufen. Aus einer im Rechtsmittelverfahren unwidersprochen gebliebenen Behauptung der Antragsgegnerin ergibt sich aber auch, daß diese ihr - auch nach dem Vorbringen des Antragstellers behauptetes - Begehren auf Entscheidung des vorliegenden Streitfalles durch die Wasserrechtsbehörde mit Schriftsatz vom 17.1.1994 - also lang nach Ablauf der in der zitierten Satzungsnorm für die Konstituierung eines Schiedsgerichtes vorgesehenen Frist - stellte.
Die Kompetenz zur Entscheidung des vorliegenden Streitfalles aus dem Genossenschaftsverhältnis war also bereits im Zeitpunkt des bei Gericht eingebrachten Antrages, einen Schiedsrichter zu bestellen, auf die Wasserrechtsbehörde übergegangen, die ihre Zuständigkeit - entsprechend dem von der Antragsgegnerin gestellten Begehren auf Entscheidung - auch schon durch Anberaumung einer mündlichen Verhandlung wahrnahm.
Dem Wasserrechtsgesetz ist eine Norm fremd, nach deren Inhalt eine wegen eines erfolglosen Schlichtungsversuches bereits bei der Wasserrechtsbehörde liegende Kompetenz zur Entscheidung eines Streitfalles aus dem Genossenschaftsverhältnis wieder an ein Schiedsgericht "zurückdevolvieren" könnte, gelänge die zunächst gescheiterte Konstituierung eines seiner Zusammensetzung nach satzungsgemäßen Schiedsgerichtes irgendwann einmal während des von der Wasserrechtsbehörde geführten Verfahrens noch vor Entscheidungsfällung. Das wäre - wie schon gezeigt wurde - aber auch mit den hier auszulegenden Teilen der "Satzungen" der Antragsgegnerin unvereinbar.
Der Antragsteller könnte also sein Ziel, vor einer Entscheidung des vorliegenden Streitfalles durch die Wasserrechtsbehörde eine solche eines Schiedsgerichtes herbeizuführen, selbst dann nicht mehr erreichen, hätte der im gerichtlichen Verfahren gestellte Antrag auf Bestellung eines Schiedsrichters zu der angestrebten meritorischen Erledigung geführt. Nach dem dargelegten Auslegungsergebnis der einschlägigen Bestimmungen der "Satzungen" der Antragsgegnerin bestand nämlich bereits bei Einbringung des vorliegenden Antrages keine rechtliche Möglichkeit mehr, ein entscheidungskompetentes Schiedsgericht satzungskonform zu bestellen.
Jedes Rechtsmittel setzt jedoch als Voraussetzung für dessen meritorische Erledigung ein Anfechtungsinteresse voraus, weil es nach ständiger Rechtsprechung und überwiegender Lehre nicht Sache der Rechtsmittelinstanzen ist, rein theoretische Streitfragen zu klären. Nach hA muß die Beschwer des Rechtsmittelwerbers sowohl bei Einlangen des Rechtsmittels als auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung hierüber vorliegen. Fehlt es an einer solchen, ist das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 9 vor § 461 mzN).
Aus der dargestellten Rechtslage folgt, daß der Antragsteller durch die Entscheidung der Vorinstanzen in Wahrheit nicht in einem ein Anfechtungsinteresse rechtfertigenden Ausmaß beschwert ist. Das Vorliegen einer formellen Beschwer allein, weil mit der angefochtenen Entscheidung dem Rekurs gegen die vom Erstgericht vorgenommene Zurückweisung eines Sachantrages nicht Folge gegeben wurde, reicht für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels nicht aus, wenn es - wie im vorliegenden Fall - an einer materiellen Beschwer fehlt, weil die Rechtsstellung des Antragstellers durch die Entscheidung der Vorinstanzen nicht mehr beeinträchtigt werden konnte (vgl zu diesem Thema: Kodek aaO Rz 10), kann doch jener sein Ziel (Schiedsgerichtsentscheidung) - unabhängig vom Ausgang des gerichtlichen Verfahrens - nicht mehr erreichen.
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
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