Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 4.871,04 S (darin 811,84 S USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der von einem näher bezeichneten Salzburger Hotel mit der Reinigung der Hotelwäsche beauftragte Kläger, Inhaber einer Wäscherei, bot, weil das Auftragsvolumen für ihn zu groß war, der beklagten Wäscherei-Gesellschaft mbH mit Zustimmung des Hotelunternehmers die Durchführung des Auftrags an; jene schloß mit diesem darauf einen Waschvertrag. Wesentlicher Inhalt des sodann auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Maklervertrags der Streitteile vom 1.April 1991 war:
1.) ... Gegenstand des Vertrages ist die Vermittlung von Geschäften (Kundenvermittlung) für die Auftraggeberin (Anm: beklagte Partei) durch den Auftragnehmer (Anm: Kläger).
2.) .. Der Auftragnehmer erhält für seine Tätigkeit eine Provision von 5 % von den tatsächlich eingegangenen Nettobeträgen zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer ... Direkt zustandegekommene Geschäfte mit dem vom Auftragnehmer vermittelten Kundenkreis sind ebenfalls provisionspflichtig. Ausnahme: ... (Anm: Hotel), Provision 4 %. Die Auftraggeberin übersendet dem Auftragnehmer bis zum 10. eines jeden Monats für den vorausgehenden Kalendermonat die Provisionsabrechnung. In dieser werden angeführt: ... Auf Verlangen gestattet die Auftraggeberin dem Auftragnehmer, in die für die Abrechnung maßgebenden Bücher und Belege Einsicht nehmen.
6.) ... Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er kann von beiden Teilen nach vorheriger 3-monatiger Kündigung zum 30.Juni und 30.Dezember eines jeden Jahres gelöst werden. ... Ab Vertragsunterzeichnung verzichtet die Auftraggeberin für die Dauer von 10 Jahren auf eine Kündigung, danach kann wie im Absatz 1) vorgegangen werden.
7.) ... Im Falle der Kündigung durch den Auftraggeber bleiben die Provisionsansprüche für die vom Auftragnehmer vermittelten Kunden bis zu einer Dauer von 5 Jahren ab rechtswirksamer Kündigung aufrecht.“
Eine Kündigung des Vertrags erfolgte nicht.
Im November 1993 erwarb die S***** GmbH in Wien (im folgenden Erwerberin) - deren Gesellschaftsanteile überwiegend die K***** Beteiligungs GmbH sowie Christine und Thomas K***** halten - alle Geschäftsanteile an der beklagten Partei. Die Erwerberin ist alleinige Gesellschafterin der S***** Vertriebs GmbH in Wien. Diese ist Komplementärin der S***** Vertriebs Gesellschaft mbH & Co KG in Linz (im folgenden neue Auftragnehmerin), deren Kommanditisten sind die K***** Beteiligungs GmbH und Josef D*****. Geschäftsführer der beklagten Partei, der Erwerberin und der S***** Vertriebs GmbH sind Christine K***** und Josef D*****.
Im Dezember 1993 akquirierte der Verkaufsleiter der neuen Auftragnehmerin im Auftrag von Josef D***** das Hotel (aus dem Kundenstock der beklagten Partei) als neuen Kunden, wodurch die neue Auftragnehmerin mit 1.Jänner 1994 zufolge eines neuen Waschvertrags statt der beklagten Partei Werkunternehmerin gegenüber dem Hotel als Bestellerin wurde; ein entsprechender schriftlicher Vertrag wurde erst im April 1994 unterfertigt und im Juni 1994 mit günstigeren Preisen für das Hotel erneuert. Das Waschvertragsverhältnis zwischen dem Hotel und der beklagten Partei wurde im Dezember 1993 nicht formell, sondern durch den neuen Waschvertrag nur „faktisch“ aufgelöst. 2Eine Unzufriedenheit“ des Hotels, „insbesondere über das übliche Maß hinausgehende Reklamationen“ wegen der Leistungen der beklagten Partei, war „nicht Grund“ für den Auftragnehmerwechsel von der beklagten Partei zur neuen Auftragnehmerin, die 90 % der für das Hotel zu erbringenden Wäschereileistungen zur Bearbeitung an die beklagte Partei weitergibt.
Das Bezirksgericht Salzburg verhielt mit Beschluß vom 31.August 1993, AZ 20 Nc 27/93, die beklagte Partei über Antrag des Klägers dazu, ihre Handelsbücher über ihre Umsätze mit dem Hotel für den Zeitraum ab 1.Dezember 1991 binnen 14 Tagen bei Gericht vorzulegen und dem Kläger sodann Einsicht zu gewähren, sowie mit Zahlungsbefehl vom 22.Juni 1994, AZ 18 C 1041/94, zur Zahlung von 22.500 S sA - als monatliche Provision von 7.500 S für den Zeitraum von 1.Juni bis 15.August 1992 inklusive USt - an den Kläger.
Der Kläger begehrte von der beklagten Partei zuerst die Zahlung von 211.500 S sA als offene Provision für den Zeitraum vom 15.August 1992 bis einschließlich Juli 1994 und nach Fällung eines Teilanerkenntnisurteils über 147.920,60 S sA zuletzt 63.000 S sA als (entgangene) Provision für den Zeitraum Jänner bis Juli 1994 (ON 11 AS 51 und ON 16 AS 67) sowie die Feststellung (ON 31 AS 179), die beklagte Partei hafte dem Kläger für alle Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis vom 1.April 1991 seit 1.Jänner 1994 gemäß diesem Vertrag.
Dazu brachte der Kläger im wesentlichen vor, der Auftragnehmerwechsel von der beklagten Partei zur neuen Auftragnehmerin sei auf Betreiben der beklagten Partei und nur deshalb erfolgt, um den Kläger um seine Provisionsansprüche zu prellen, nachdem zuvor vergeblich versucht worden sei, ihm auf andere Art und Weise seine Provisionen vorzuenthalten. Es werde Schadenersatz wegen „arglistiger Vertragsumgehung, Sittenwidrigkeit, Täuschung, Irrtums und Betrugs“ geltend gemacht. Auch wenn die beklagte Partei nicht mehr direkt an das Hotel fakturiere, so führe sie doch - zumindest zu 90 % - die Lohnwäsche für das Hotel durch, sodaß der Kläger nach wie vor Provisionsansprüche an die beklagte Partei im Ausmaß der tatsächlich geleisteten Wäschereiarbeiten habe. Ein rechtliches Interesse am Feststellungsbegehren bestehe für den Kläger deshalb, weil ihm die beklagte Partei seit 1.Jänner 1994 keine Bucheinsicht mehr gewährt habe und er daher nicht in der Lage sei, seine Ansprüche ab diesem Zeitpunkt zu konkretisieren.
Die beklagte Partei wendete im wesentlichen ein, ihre Geschäftsbeziehung zum Hotel sei mit 31.Dezember 1993 beendet worden, sodaß der Kläger daraus ab diesem Zeitpunkt keine Provision mehr lukrieren könne.
Das Erstgericht wies das (restliche) Klagebegehren ab. Ein Anspruch des Klägers aus dem Maklervertrag mit der beklagten Partei bestehe nicht mehr, weil die Grundlage für seinen Provisionsanspruch durch den neuen Waschvertrag zwischen dem Hotel und der neuen Auftragnehmerin verloren gegangen sei. Ein nichtiges Umgehungsgeschäft liege dabei nicht vor, weil der neue Waschvertrag nicht gegen ein Gesetz oder die guten Sitten verstoße, von den Vertragspartnern gewollt sei und nicht auf Täuschung oder Arglist einer der Vertragsparteien beruhe. Die beklagte Partei selbst habe keine Rechtshandlungen gesetzt, die dem Provisionsanspruch des Klägers den Boden entzogen hätten. Sie sei am Abschluß des neuen Waschvertrags nicht beteiligt gewesen. Ihr Vertragsverhältnis zum Hotel sei zwar durch den neuen Waschvertrag faktisch aufgelöst worden, wenngleich dies nur durch das Einschreiten des sowohl für die beklagte Partei als auch für die persönlich haftende Gesellschafterin der neuen Auftragnehmerin als Geschäftsführer tätigen Josef D***** ermöglicht worden sei. Ein Schadenersatzanspruch könne allenfalls die neue Auftragnehmerin treffen, weil die Übernahme des Auftrags des Hotels offenbar den Zweck gehabt habe, den Kläger zu schädigen und keine anderen Gründe für die Übernahme des Waschauftrags ersichtlich seien, zumal die beklagte Partei nach wie vor 90 % des Waschauftrags tatsächlich erfülle und Gründe für den Beweggrund des Hotels fehlten, eine neue Wäscherei zu suchen.
Das Berufungsgericht änderte das Ersturteil mit Zwischen- und Teilurteil dahin ab, daß es das Leistungsbegehren dem Grunde nach als zu Recht bestehend erkannte und dem Feststellungsbegehren mit der Modifizierung, der zwischen den Streitteilen am 1.April 1991 geschlossene Vertrag gelte auch für die zwischen dem Hotel und der neuen Auftragnehmerin seit 1.Jänner 1994 geschlossene Verträge über Wäschereileistungen, stattgab. Dabei ließ es sich von folgenden rechtlichen Erwägungen leiten:
Josef D***** sei bei der Abwerbung des Hotels aus dem Kundenkreis der beklagten Partei sowohl bei dieser als auch bei der (Komplementärin der) neuen Auftragnehmerin alleinvertretungsbefugter Geschäftsführer gewesen. Bei der Auflösung des alten Waschvertrags und dem Abschluß des neuen Waschvertrags handle es sich um ein reines Umgehungsgeschäft; die Zwischenschaltung der neuen Auftragnehmerin sei nur erfolgt, um den Kläger um seine berechtigte Provision zu bringen. Den Plan dazu habe Josef D***** „ausgeheckt“ und vollzogen. Durch seine Stellung als alleinvertretungsbefugter Geschäftsführer der beklagten Partei habe er bei der Ausführung dieses Plans auch für diese gehandelt. Seine Tätigkeit als deren Geschäftsführer lasse sich nicht von der als Geschäftsführer der neuen Auftragnehmerin trennen. Zwar habe der Vermittler gegen den Geschäftsherrn keinen Anspruch auf Abschluß des Geschäfts, habe jedoch die Unterlassung des Geschäftsabschlusses den Zweck, den Agenten um die Provision zu bringen, so könne dies einen Schadenersatzanspruch begründen. Nach der Rsp liege zwar die Preisgestaltung und Festlegung der Unternehmensziele grundsätzlich im alleinigen Entscheidungsbereich des Unternehmers; Ansprüche provisionsberechtigter Angestellter würden durch solche Unternehmerentscheidungen iSd § 1295 Abs 2 ABGB nur dann berührt, wenn der Dienstgeber hiebei gegen den Inhalt des Dienstvertrags verstoße oder die Umstrukturierung das Ziel verfolge, den Angestellten zu schaden. Ähnlich verhalte es sich auch hier: Die Bemühungen des Geschäftsführers Josef D***** hätten ganz offensichtlich nur den Zweck gehabt, die beklagte Partei von den vereinbarten Provisionszahlungen aus den Wäschereigeschäften mit dem Hotel zu lösen. Dies erhelle vor allem daraus, daß die nunmehrige Vertragspartnerin des Hotels praktisch die gesamten Arbeiten aus diesem Verhältnis ohnehin wieder der beklagten Partei „zukommen“ lasse. Dieses Verhalten Josef D***** als Geschäftsführer der beklagten Partei und der neuen Auftragnehmerin sei daher iSd dargelegten Rechtslage sittenwidrig, wovon bereits das Erstgericht ausgegangen sei. Es habe nur die Zurechenbarkeit dieses sittenwidrigen Verhaltens auch der beklagten Partei verneint. Einer Gesellschaft mbH werde das rechtswidrige schuldhafte Handeln ihrer Organe zugerechnet, wenn diese in Ausübung der übertragenen Tätigkeit tätig geworden seien, wenn also die Handlung oder Unterlassung in den ihnen zugewiesenen Wirkungsbereich falle. Bei unerlaubten Handlungen sei der Zusammenhang immer dann gegeben, wenn sie ihrer Willensrichtung nach - jedenfalls auch - im Interesse der Gesellschaft gelegen seien und die Handlungen gerade aufgrund der Stellung als Organ möglich gewesen seien oder eine spezifische Pflicht der Gesellschaft mbH verletzten. Der Grundsatz, daß eine schädigende Handlung eines Geschäftsführers jener Gesellschaft zuzurechnen ist, in deren Interesse er gehandelt hat, sei insbesondere im Konzernrecht von Bedeutung.
Hier sei das deliktische Verhalten des Geschäftsführers Josef D***** (Wechsel des Geschäftspartners des Hotels allein zu dem Zweck, den Kläger um die vereinbarten Provisionen zu bringen bzw diese der von ihm vertretenen beklagten Partei zu ersparen) ganz offensichtlich im ausschließlichen Interesse der beklagten Partei gelegen; zumindest träten dabei die Interessen Dritter gänzlich in den Hintergrund. Die beklagte Partei müsse sich dieses deliktische Verhalten zurechnen lassen. Das rechtsgeschäftliche und auch deliktische Verhalten Josef D***** (Beendigung der Geschäftsbeziehung zwischen dem Hotel und der beklagten Partei sowie Begründung des Geschäftsverhältnisses zwischen dem Hotel und der neuen Auftragnehmerin) habe ausschließlich der Umgehung des zwischen den Streitteilen bestehenden Provisionsvertrags und der daraus resultierenden Ansprüche des Klägers gedient. Der Kläger habe demnach über den 31.Dezember 1993 hinaus Anspruch auf Provision aus den zwischen dem Hotel und der neuen Auftragnehmerin abgewickelten (und von der beklagten Partei überwiegend durchgeführten) Geschäften, sodaß zufolge der vom Erstgericht verfügten Einschränkung des Verfahrens auf den Grund des Anspruchs auszusprechen sei, das Klagebegehren bestehe dem Grunde nach zu Recht. Zum gleichen Ergebnis gelange man auch aus schadenersatzrechtlichen Überlegungen, weil die beklagte Partei für das sittenwidrige und vorsätzliche Verhalten ihres Geschäftsführers hafte.
Das Feststellungsbegehren „es werde festgestellt, daß die beklagte Partei dem Kläger gegenüber für alle Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis vom 1.April 1991 seit 1.Jänner 1994 gemäß diesem Vertrag zu haften habe“, sei nicht zielführend formuliert. Damit werde nur etwas Selbstverständliches und zwischen den Streitteilen gar nicht mehr Strittiges zum Ausdruck gebracht, werde doch von niemandem mehr in Frage gestellt, daß der Vertrag der Streitteile nach wie vor aufrecht sei und der Kläger alle Ansprüche daraus geltend machen könne. Strittig sei nur, ob unter diesen Vertrag auch jene Geschäfte über Wäschereileistungen fallen, die das Hotel seit 1.Jänner 1994 nicht mehr mit der beklagten Partei, sondern mit der neuen Auftragnehmerin abwickle und inwiefern die beklagte Partei für eine Vereitlung der aus diesen Geschäften resultierenden Provisionsansprüche hafte. Dies komme zwar nicht im Feststellungsbegehren selbst zum Ausdruck, aus dem gesamten Vorbringen der klagenden Partei ergebe sich jedoch zweifelsfrei, daß dieses aufgezeigte strittige Rechtsverhältnis geklärt werden solle und das Feststellungsbegehren vom Kläger nur so gemeint und redlicherweise von anderen auch nur so verstanden werden könne. Nach stRspr dürfe das Gericht dem Urteilsspruch eine klare und deutlichere, vom Begehren auch abweichende Fassung geben, wenn sich dessen Wesen aus dem übrigen Klagevorbringen ergebe. Das Berufungsgericht sei daher berechtigt und verpflichtet, dem Feststellungsbegehren entsprechend der klar erkennbaren Intention des Klägers eine deutlichere Fassung dahin zu geben, daß der Vertrag der Streitteile auch für jene Geschäfte gelte, die das Hotel seit 1.Jänner 1994 mit der neuen Auftragnehmerin abwickle. Daß ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung im aufgezeigten Sinn bestehe, könne schon in Anbetracht der von der beklagten Partei für die Zeit ab 1.Jänner 1994 verweigerten Bucheinsicht sowie der schon vor diesem Prozeß ausgetragenen gerichtlichen Streitigkeiten über Provisionsansprüche des Klägers und das Bucheinsichtrecht nicht in Zweifel gezogen werden. Unter diesen Umständen komme dem Feststellungsausspruch eine ganz wesentliche rechtliche und praktische Bedeutung für die Rechtsstellung des Klägers gegenüber der beklagten Partei und schon absehbare weitere gerichtliche Auseinandersetzungen zu.
Rechtliche Beurteilung
Die von der zweiten Instanz zugelassene Revision der beklagten Partei ist nicht berechtigt.
a) Vorerst ist festzuhalten, daß die Rechtsmittelwerberin in unzulässiger Weise von den in zweiter Instanz unangefochten gebliebenen Feststellungen des Erstgerichts abweicht. Da die Entscheidung zweiter Instanz vor dem 1.Jänner 1998 erging, sind hier die neuen Regelungen der WGN 1997 unanwendbar (Art XXXII Z 13); es hat vielmehr bei der vom erkennenden Senat vertretenen Rechtsauffassung zu bleiben, daß der in erster Instanz erfolgreiche Berufungsgegner von ihm nicht gebilligte Feststellungen in seiner Berufungsbeantwortung zu bekämpfen hat (EvBl 1997/80, 1 Ob 2342/96k, je mwN). Daß die vertragliche Provisionsgrundlage des Klägers mit 31.Dezember 1993 weggefallen ist, wurde gerade nicht festgestellt, sondern nur, daß das Vertragsverhältnis der beklagten Partei zum Hotel nur „faktisch“ - wegen Abschlusses eines neuen Waschvertrags - beendet wurde.
b) Das beklagte Wäschereiunternehmen in der Rechtsform einer Gesellschaft mbH trat mit Zustimmung des Hotels als Werkunternehmer in einen Werkvertrag (Wäschereileistungen für ein Hotel) des klagenden Wäschereiinhabers in dessen vertraglicher Rechtsstellung ein und verpflichtete sich als Geschäftsherrin in einem Maklervertrag gegenüber dem Kläger als Makler zur Zahlung einer vom Eingang des Werklohns abhängigen Provision. Der Kläger ist dabei weder als Handelsmäkler (Handelsmakler) anzusehen, weil er nicht gewerbsmäßig Geschäfte über Gegenstände des Handelsverkehrs vermittelt, noch mangels dauernder Verpflichtung zur Vermittlungstätigkeit (Jabornegg, HVG 61 f, 526) als Handelsvertreter, sondern als Gelegenheitsvermittler bzw anderer Geschäftsvermittler iSd § 29 HVG, BGBl 1921/348 (im folgenden HVG 1921). Im Geltungsbereich des HVG 1921 waren diese anderen Geschäftsvermittler von § 29 und den dort angeführten Rechtsvorschriften (§§ 2, 4 bis 6, 11 bis 13, 17 und 18) erfaßt. Daran änderte sich durch das Handelsvertretergesetz, BGBl 1993/88 (im folgenden HVertrG 1993), nichts, weil nach der Übergangsbestimmung des § 29 Abs 2 HVertrG 1993 das HVG 1921 nur mit Ausnahme der für andere Geschäftsvermittler geltenden Rechtsvorschriften iSd § 29 HVG 1921 mit Ablauf des 28.Februar 1993 außer Kraft trat. Für andere Geschäftsvermittler blieben somit § 29 HVG 1921 und die dort genannten Bestimmungen in Geltung (Feil, Makler- und Handelsvertreterrecht 234 f). Auch das Maklergesetz, BGBl 1996/262, änderte im vorliegenden Fall an der Weitergeltung des HVG 1921 insoweit nichts, als nach der Übergangsbestimmung des Art III Abs 5 Z 1 MaklerG zwar § 29 HVG 1921 in der bei Ablauf des 30.Juni 1996 geltenden Fassung und die in dieser Bestimmung angeführten, für andere Geschäftsvermittler geltenden Bestimmungen, soweit sie für andere Geschäftsvermittler in Kraft sind, mit 1.Juli 1996 außer Kraft trat, auf Maklerverträge, die - wie der vorliegende - vor dem 1.Juli 1996 geschlossen wurden, jedoch das bisherige Recht anzuwenden ist, auch wenn sich das Vertragsverhältnis über diesen Stichtag hinaus erstreckt (Art III Abs 2 MaklerG); insoweit ist keine Rückwirkung auf bestehende (Alt-)Verträge - ausgenommen den in Art III Abs 4 leg.cit. geregelten, hier nicht relevanten Fall - vorgesehen (Ostermayer/Schuster, Maklerrecht 161; Fromherz, Kommentar zum MaklerG, Art III Rz 5): Daher ist § 29 HVG 1921 mit den dort genannten Vorschriften anzuwenden.
Der Maklervertrag der Streitteile ist mangels einer vertraglich auch (noch) gar nicht zulässigen Kündigung nach wie vor aufrecht. Voraussetzung des vom Kläger geltend gemachten Provisionsanspruchs für den Zeitraum ab 1.Jänner 1994 ist das Zustandekommen des zu vermittelnden Geschäfts. Ab 1.Jänner 1994 sind unbestrittenermaßen Geschäfte zwischen dem Hotel und der beklagten Partei nicht mehr zustandegekommen. Wenngleich der Geschäftsherr berechtigt ist, den Abschluß eines vermittelten Geschäfts auch ohne nachweisbaren Grund abzulehnen, ohne deshalb schadenersatzpflichtig zu werden, ist dennoch bei Unterlassung des Geschäftsabschlusses durch den Geschäftsherrn in der Absicht, den Vermittler um seine Provision zu bringen, ein Schadenersatzanspruch des Vermittlers anzuerkennen (stRspr: SZ 45/71 = ImmZ 1973, 21 = HS 8.095; MietSlg 33.557 = ImmZ 1982, 115 = NZ 1982; eingehend zum Meinungsstand EvBl 1982/116 uva, zuletzt 1 Ob 234/97m; RIS-Justiz RS0062606, RS0032256; Jabornegg aaO 260). Dazu ist dolus specialis erforderlich (EvBl 1982/116). Die Rsp verweist dazu auf § 1295 Abs 2 ABGB. Beweispflichtig dafür, daß der Rechtsausübende kein anderes Interesse hatte, als zu schaden, ist der (Schikane behauptende) Kläger (SZ 44/86, SZ 60/50; MietSlg 40.730 uva, zuletzt 1 Ob 371/97h; RIS-Justiz RS0026205). Einer solchen Beweispflicht kann aber nur entsprochen werden, wenn der eine Provision ansprechende Vermittler - wie hier - einen Sachverhalt vorbringt, aus dem ein Verstoß gegen Treu und Glauben abgeleitet werden kann (MietSlg 40.730). Ein Rechtsmißbrauch liegt dann vor, wenn das unlautere Motiv der Rechtausübung das lautere Motiv eindeutig überwiegt. Der Schädigungszweck muß so augenscheinlich im Vordergrund stehen, daß andere Ziele der Rechtsausübung völlig in den Hintergrund treten (WBl 1987, 37 ua). Ein solcher Fall ist hier zu beurteilen:
Der alleinzeichnungsberechtigte Geschäftsführer der beklagten Partei und der Komplementärin einer anderen Gesellschaft (neue Auftragnehmerin) schloß einen neuen Waschvertrag mit dem Hotelunternehmer und beendete damit faktisch grundlos den mit der beklagten Partei bestehenden alten, Provisionsansprüche des Klägers auslösenden Waschvertrag und dies in der im Rechtsmittel gar nicht in Zweifel gezogenen, sondern nur mit dem Hinweis auf eine im Rahmen der freien Marktwirtschaft zulässige Rechtsausübung begründeten Absicht, den Kläger um seine Provision zu bringen. Die beklagte Partei argumentiert auch nur damit, daß nach dem 1.Jänner 1994 keine provisionspflichtigen Geschäfte des Hotels mit der beklagten Partei mehr getätigt worden seien. Lautere Motive der Rechtsausübung des Geschäftsführers beim Abschluß des neuen Waschvertrags mit dem Hotel wurden nicht festgestellt. Daß der alte Waschvertrag befristet gewesen und mit Ende Dezember 1993 ausgelaufen wäre, wurde weder behauptet noch festgestellt.
Die neue Auftragnehmerin - in der Rechtsform einer Gesellschaft mbH & Co KG - wird, da ein weiterer Komplementär nicht vorhanden ist, durch die Komplementärgesellschaft mbH, im Ergebnis also durch deren Geschäftsführer nach den Regeln des § 18 GmbHG vertreten (Koppensteiner, GmbHG, § 18 Rz 27 mwN). Handelt der Geschäftsführer rechtswidrig, ist es für die Bejahung eines Ersatzanspruchs gegen die selbst nicht deliktsfähige Gesellschaft mbH eine weitere Voraussetzung, daß ihr das deliktische Handeln ihres Geschäftsführers nach der Rechtsordnung zugerechnet werden kann. In Lehre und Rspr ist die Haftung der juristischen Person jedenfalls für das deliktische Verhalten ihrer gesetzlichen oder satzungsgemäß bestellten Organe - hier Geschäftsführer einer Gesellschaft mbH - allgemein anerkannt (SZ 42/188; WBl 1993, 329 mwN uva; Aicher in Rummel 2, § 26 ABGB Rz 26 mwN; Posch in Schwimann 2, § 26 ABGB Rz 32 ff, je mwN; Gellis/Feil, Kommentar zum GmbH-Gesetz3 § 26 Rz 35). Diese Haftung wird regelmäßig dadurch begrenzt, daß das Organ in Ausübung seiner übertragenen Tätigkeit handeln bzw ein innerer Zusammenhang des schädigenden Verhaltens mit den übertragenen Aufgaben vorliegen müsse (vgl MietSlg 33.562; Reich-Rohrwig, Das Recht der GmbH 544 mwN in FN 6). Da der Abschluß des neuen Waschvertrags mit dem Hotel zugleich die grundlose Beendigung des zwischen der beklagten Partei und dem Hotel bestehenden Waschvertrags bedeutet, obwohl die beklagte Partei tatsächlich nach wie vor den weit überwiegenden Teil der Wäschereileistungen erbringt, kann der innere Zusammenhang zwischen dem schädigenden Verhalten des Geschäftsführers mit der ihm übertragenen Aufgabe als Organ der Gesellschaft nicht zweifelhaft sein.
Der Schadenersatzanspruch des Klägers besteht daher dem Grunde nach zu Recht. Ob auch nicht verfahrensbeteiligte Dritte, also die neue Auftragnehmerin und der Geschäftsführer der beklagten Partei, dem Kläger ex delicto haften, ist hier nicht zu untersuchen. Ebensowenig stellen sich hier Fragen nach dem Vorliegen eines Umgehungsgeschäfts und damit inhaltlich eines aus der Tatsache, daß die neue Auftragnehmerin 90 % der dem Hotel geschuldeten Wäschereileistungen weiterhin durch die beklagte Partei erbringen läßt, resultierenden Anspruchs des Klägers ex contractu. Wegen der Organqualität der Geschäftsführer muß sich die Gesellschaft mbH als Vertragspartnerin des Klägers auch den Verstoß ihres Geschäftsführers gegen rechtsgeschäftliche Verpflichtungen als eigene zurechnen lassen (HS 2177/43; MietSlg 33.562; Koppensteiner aaO 18 Rz 26).
Zur Berechnung des Schadens des Klägers ist noch nicht Stellung zu nehmen.
c) In Ansehung des vom Berufungsgericht durchaus innerhalb der Grenzen des § 405 ZPO in eine korrekte Fassung gebrachten Feststellungsbegehrens wird auf die zutreffenden Ausführungen der zweiten Instanz verwiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Die Revision ist demnach nicht Folge zu geben. Die Kostenentscheidung fußt auf den §§ 41 und 50 ZPO.
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