Rechtssatz
Keine analoge Anwendung der §§ 364 - 364 b ABGB auf Fälle, in denen die Einwirkung vom Grundstück des Beeinträchtigten selbst (und auch ohne dessen Belastung mit dinglichen Rechten) ausgeht. Derlei Einwirkungen sind nämlich entweder unrechtmäßig, so dass sich der Betroffene dagegen zur Wehr setzen kann, oder sie beruhen auf seiner Gestattung. Ist letzteres der Fall, so sind die jeweils getroffenen Vereinbarungen und die wegen Verletzungen geltenden allgemeinen Bestimmungen des Schadenersatzrechtes dafür maßgebend, ob und in welchem Ausmaß der Beeinträchtigte Ersatz begehren kann.
1 Ob 74/09b | OGH | 08.09.2009 |
Auch; nur: Keine analoge Anwendung der §§ 364 - 364 b ABGB auf Fälle, in denen die Einwirkung vom Grundstück des Beeinträchtigten selbst ausgeht. (T1) |
3 Ob 201/15b | OGH | 16.12.2015 |
Auch; Beisatz: Hier: Grenzmauer. (T2) |
7 Ob 174/18s | OGH | 27.02.2019 |
Beisatz: Hier: Haftpflichtversicherung für die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus einem Bauherrenrisiko. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19850129_OGH0002_0010OB00036_8400000_001
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