Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Vorerst ist darauf zu verweisen, daß über das Begehren zulässigerweise im streitigen Rechtsweg entschieden wurde, weil im Mietzinsbereich ausschließlich Feststellungsansprüche ins außerstreitige Verfahren verwiesen sind, wie sich aus der unterschiedlichen Formulierung des § 37 Abs 1 Z 12 MRG und jener über die Rückzahlung nicht verbrauchter Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge in Z 13 der genannten Gesetzesstelle ergibt (SZ 68/148). Im Rechtsstreit über eine Mietzinsklage hat der Streitrichter die Frage der Angemessenheit des vereinbarten oder begehrten Hauptmietzinses oder des Anteils an den Betriebskosten (§ 37 Abs 1 Z 12 MRG) selbständig als Vorfrage zu lösen, sofern darüber ein Verfahren nach § 37 MRG bei Gericht oder der Gemeinde nicht anhängig ist und damit die Voraussetzungen gemäß § 41 MRG für die Unterbrechnung des Verfahrens über einen Rechtsstreit nicht gegeben sind (RdW 1993, 365). Dies gilt denknotwendig auch für den Anteil an den Gesamtkosten (§ 37 Abs 1 Z 9 MRG).
Wie die Rekurswerberin selbst einräumt, haben die Vorinstanzen die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, wonach für die Bestimmung der Nutzfläche des Mietgegenstands allein objektive Kriterien (hier: die Eignung für geschäftliche Lagerzwecke) und nicht die Absicht der Parteien oder gar die tatsächliche Verwendung ausschlaggebend sind (ImmZ 1991, 102; WoBl 1991, 255; 5 Ob 1025/93; 5 Ob 66/93) richtig wiedergegeben. Ob im Einzelfall die geforderte Eignung tatsächlich gegeben ist, hängt ausschließlich von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab und berührt daher keine Rechtsfrage von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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