Spruch:
Der außerordentliche Rekurs der Antragsgegnerin wird gemäß § 37 Abs 3 Z 16 bis Z 18 MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a ZPO iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach den insoweit unstrittigen Verfahrensergebnissen ist davon auszugehen, daß sich das Bestandrecht der Antragsgegnerin auch auf den überdachten Lichthof (Raum Nr. 3 des Planes) erstreckt und daß dieser Lichthof zufolge seiner Situierung einem Kellerraum gleichzuhalten ist. Die Einbeziehung in die Nutzfläche des Mietgegenstandes bestimmt sich in einem solchen Fall allein nach objektiven Kriterien und nicht nach der Absicht der Vertragsparteien oder gar nach der tatsächlichen Verwendung (WoBl 1991, 63/51; WoBl 1991, 255/159 ua).
Hier läßt die Ausstattung des ehemaligen Lichthofs mit einem Glasdach, Bodenplatten, einem Beleuchtungskörper und mehreren Steckdosen wenigstens seine Verwendung zu Lagerzwecken zu. Daß das Glasdach seit Jahren schadhaft ist, macht ihn nicht auf Dauer unbrauchbar, weil die Instandsetzung des Daches (also die Verhinderung des Eintritts von Niederschlagswasser in das Mietobjekt) gemäß § 3 Abs 1 Z 2 MRG sogar bei einem "Kellerraum" in die Erhaltungspflicht des Vermieters fällt (vgl. Würth in Rummel**2, Rz 6 zu § 3 MRG). Die bloß vorübergehende (nur bis zur Durchsetzung der Erhaltungspflicht andauernde) Unbrauchbarkeit ist andererseits für die Festsetzung des Nutzflächenschlüssels ohne Bedeutung, weil durch die Regelung des § 17 MRG ein möglichst stabiler, von vorübergehenden Änderungen weitgehend unbeeinflußter Verteilungsschlüssel für die Kosten des Hauses geschaffen werden sollte (vgl. Palten, Betriebskostenabrechnung, in Korinek-Krejci, HB zum MRG, 400).
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