Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, wonach das auf Auszahlung eines Bargewinns von EUR 25.000 aus einer Gewinnzusage der beklagten Partei gerichtete Klagebegehren abzuweisen sei, da die Gewinnanforderung nicht (rechtzeitig) bei der beklagten Partei einlangte, beruht nicht auf einer groben Verkennung der Rechtslage. Soweit der Kläger die Zulässigkeit seines Rechtsmittels darauf stützt, dass es der Judikatur des Obersten Gerichtshofs zu § 5j KSchG widerspreche, wenn sich ein Gewinnspiele veranstaltender Unternehmer darauf berufen könnte, die geforderte Briefsendung nicht erhalten zu haben, sowie dass durch den Obersten Gerichtshof nicht geklärt sei, wie rechtlich zu beurteilen sei, wenn in für ungültig befundenen Teilnahmebedingungen ein Übersenden des Bestellscheins bis zu einem gewissen Datum vorgesehen sei und der entsprechende Bestellschein in einer Streitverhandlung persönlich übergeben werde, ist ihm Folgendes entgegenzuhalten:
Der Oberste Gerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung zu § 5j
KSchG (7 Ob 290/01z = SZ 74/203; 4 Ob 27/03d = ecolex 2003, 673; 1 Ob
118/03i = ecolex 2003, 909; 1 Ob 303/02v = EvBl 2003/99, 1 Ob 267/03a
uva) die Auffassung, dass der Unternehmer den in einer Gewinnzusage oder einer anderen vergleichbaren Mitteilung an bestimmte Verbraucher in Aussicht gestellten Preis zu gewähren hat, sofern durch die Gestaltung der Zusendung der Eindruck erweckt wurde, der Verbraucher habe diesen Preis schon gewonnen. Als wesentlich wird angesehen, dass der Unternehmer beim Verbraucher den Eindruck des Gewinns hervorruft, wobei bei der Beurteilung ein objektiver Maßstab, der durch die „Maßfigur eines verständigen Verbrauchers" determiniert wird, anzulegen ist.
So kann von der „Maßfigur" eines verständigen Verbrauchers etwa erwartet werden, dass sie es nicht beim einmaligen Durchlesen der Informationen bewenden lässt, sondern danach trachtet, sich bei nochmaliger Durchsicht der an verschiedenen Stellen platzierten Mitteilungen ein Bild darüber zu verschaffen, ob und bejahendenfalls unter welchen Voraussetzungen der Adressat bereits als Gewinner anzusehen ist (1 Ob 303/02v), wobei derjenige, der sich im geschäftlichen Wettbewerb mehrdeutiger Äußerungen bedient, stets die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen muss (zuletzt 1 Ob 118/03i). Maßgebend ist dabei immer der Gesamtzusammenhang und der dadurch vermittelte Gesamteindruck der beanstandeten Äußerungen (1 Ob 303/02v; 4 Ob 27/03d; 1 Ob 118/03i). Gewinnzusagen im Sinn des § 5j KSchG sollen Verbrauchern nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers somit immer schon dann einen klagbaren Leistungsanspruch gewähren, wenn das jeweils maßgebende Handeln des Unternehmers erkennbar auf Gewinnabsicht beruht, der Unternehmer Verbrauchern jedoch in Wahrheit nicht mehr als eine Gewinnchance einräumen bzw einen geringwertigen oder gar wertlosen Gewinn ausfolgen will. In der Entscheidung 1 Ob 118/03i ging der Oberste Gerichtshof davon aus, dass die beklagte Partei nichts unversucht gelassen habe, um durch ihre Mitteilungen in deren Gesamtzusammenhang den falschen Eindruck zu erwecken, der Kläger habe bereits gewonnen und müsse sich zur Gewinnauszahlung nur noch bis zu einem bestimmten Termin anmelden. In der Entscheidung 7 Ob 290/01z führte der Oberste Gerichtshof aus, dass ein „Durchschnittsadressat" aufgrund der unzweideutigen Inhalte der Ankündigungsschreiben durchaus der Meinung habe sein können, den angepriesenen PKW bereits tatsächlich gewonnen zu haben, wobei einzige (weitere) Bedingung hiefür nach dem Freirubbeln der Kennzeichentafel das Aufkleben auf den Bestellbon und dessen „ganz schnelle" Einsendung sein sollte. Die Anforderung eines Gewinns war also schon mehrfach als Voraussetzung für die Auszahlung desselben befunden worden.
Wer sich im Prozess auf den Zugang einer empfangsbedürftigen einseitigen Willenserklärung beruft, hat den Zugang dieser Erklärung zu behaupten und zu beweisen. Es gibt keinen Rechtssatz, dass bei bewiesenem Absenden eines - nicht eingeschriebenen - Briefs mit der Post der Zugang beim Adressaten zu vermuten wäre (RIS-Justiz RS0014065). Lediglich dann, wenn ein Brief eingeschrieben aufgegeben wird, führt dies zu einer Art des Zustellvorgangs, die eine weit größere Gewähr für den Zugang bietet als die gewöhnliche Beförderung einer Briefsendung. (Nur) In einem solchen Fall ist es Sache des Adressaten, zu beweisen, dass er nicht in den Besitz der Sendung gelangt ist (ecolex 1990, 154; 1 Ob 267/03a ua).
Die von den Vorinstanzen ausführlich begründete Tatsachenfeststellung der Kläger habe sich an die ihm bewusst gewordenen Teilnahmebedingungen gebunden erachtet, ist im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpfbar (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 1 zu § 503 mwN). Ging er aber davon aus, diesen Bedingungen entsprechen zu müssen, dann war tatsächlich Voraussetzung für die Auszahlung eines Gewinns das Einlangen der Gewinnanforderung bis längstens 31. 12. 2002. Ausgehend von diesen Grundsätzen und den getroffenen Feststellungen kann in der Auffassung der Vorinstanzen, dass (einzige) Bedingung für die Lukrierung des von der beklagten Partei in Aussicht gestellten Geldpreises die Übersendung des auf den Bestellbon geklebten „Festtagsloses" bis 31. 12. 2002 war und dem Kläger der Nachweis des rechtzeitigen Einlangens der (nicht eingeschrieben aufgegebenen) Gewinnanforderung bei der beklagten Partei nicht gelungen ist, eine das korrigierende Eingreifen des Obersten Gerichtshofs erfordernde krasse Fehlbeurteilung nicht erblickt werden.
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Klägers ist zurückzuweisen.
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