Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 13 KSchG darf der Unternehmer das ihm vertraglich vorbehaltene Recht des Terminsverlusts nur ausüben, wenn er selbst seine Leistungen bereits erbracht hat, zumindest eine rückständige Leistung des Verbrauchers seit mindestens sechs Wochen fällig ist und der Unternehmer den Verbraucher unter Androhung des Terminsverlusts und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt hat. Der bloße Verzug des Verbrauchers reicht zur Geltendmachung des vereinbarten Terminsverlusts nicht aus. Das Gesetz läßt vielmehr die Ausübung dieses Rechts nur unter den genannten weiteren Voraussetzungen zu (SZ 57/69; JBl 1992, 395; 2 Ob 524/95). Von diesem Erfordernis kann gemäß § 2 Abs 2 KSchG zu Lasten des Verbrauchers nicht abgewichen werden (RdW 1997, 274).
Gemäß § 226 Abs 1 ZPO sind die rechtserzeugenden Tatsachen in der Klage kurz und vollständig anzugeben. Die vom Unternehmer zur Geltendmachung des Terminsverlusts eingebrachte Klage ist daher nur dann schlüssig, wenn sie entsprechende Behauptungen über den Eintritt jener tatsächlichen Voraussetzungen enthält, von denen § 13 KSchG die Ausübung des Rechts abhängig macht (SZ 57/69; 2 Ob 524/95; 1 Ob 151/97f). Die Zustellung der Klage ersetzt die qualifizierte Mahnung nicht (RdW 1997, 274; 1 Ob 151/97f).
Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß es die Klägerin unterlassen hat, im Verfahren entsprechende Tatsachenbehauptungen, insbesondere zum Vorliegen eines 6-wöchigen Zahlungsrückstands, aufzustellen, weshalb das Recht der Klägerin, den gesamten aushaftenden Betrag zu fordern - ungeachtet eines bestehenden Verzugs mit Teilzahlungen - nicht erwiesen ist.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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