§ 2 KSchG, § 6 Abs 1 Z 3 KSchG, § 13 KSchG
Pkt 14 AGBöKr, Pkt 65 AGBöKr
Die Geltendmachung des Terminverlusts setzt eine qualifizierte Mahnung des Verbrauchers voraus. Diese kann durch eine Klage nicht ersetzt werden. Sie kann entfallen, wenn der Verbraucher die Vertragserfüllung von sich aus verweigert.