OGH 1Ob249/51 (RS0057036)

OGH1Ob249/5111.4.1951

Rechtssatz

Die häusliche Gemeinschaft ist nicht aufgehoben, wenn die Gatten zwar getrennt wohnen, jedoch die Frau für den Mann kocht und mit diesem regelmäßig die Hauptmahlzeiten einnimmt.

Normen

EheG §55 b1

1 Ob 249/51OGH11.04.1951

Veröff: SZ 24/101

6 Ob 821/81OGH02.12.1981

Vgl aber; Beisatz: Halten Ehegatten nach einer deutlichen Einschränkung der gemeinsamen Lebensführung Kontakte in gewissen Bereichen aufrecht, müssen die konkreten äußeren und inneren Umstände der wechselseitigen Beziehungen von Fall zu Fall abgewogen werden, um die Aufrechterhaltung oder Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft beurteilen zu können. An der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft vermögen wechselseitige Unterstützungen der Eheleute in abgegrenzten Teilbereichen, so etwa auch im Kontakt zum Steuerberater, nichts zu ändern. (T1)

3 Ob 617/82OGH06.10.1982

Vgl; Beis wie T1 nur: An der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft vermögen wechselseitige Unterstützungen der Eheleute in abgegrenzten Teilbereichen nichts zu ändern. (T2)

6 Ob 635/87OGH08.10.1987

Vgl aber; Beis wie T2

10 Ob 103/98iOGH17.03.1998

Veröff: SZ 71/52

9 Ob 1/04vOGH21.01.2004

Vgl; Beis wie T2

7 Ob 127/13xOGH03.07.2013

Vgl; Beisatz: Hier: Frage der häuslichen Gemeinschaft des ausgedingsberechtigten Antragsgegners mit der auf derselben Liegenschaft lebenden Familie des Ausgedingsverpflichteten. (T3)

8 Ob 61/18fOGH29.05.2018

Auch

6 Ob 131/21iOGH06.08.2021

Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19510411_OGH0002_0010OB00249_5100000_001

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