Rechtssatz
Nach den allgemeinen Regeln des Schadenersatzrechtes (§ 1304 ABGB) setzt auch der Ausschluss des Ersatzanspruches nach § 2 Abs 2 AHG ein Verschulden oder besser eine Sorglosigkeit des Amtshaftungsklägers im Umgang mit seinen eigenen Rechtsgütern voraus.
1 Ob 33/91 | OGH | 18.09.1991 |
Auch; Beisatz: Das Nichtergreifen eines Rechtsmittels ist daher in aller Regel eine Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten. (T1) Veröff: ZVR 1992/57 S 119 |
1 Ob 80/99t | OGH | 22.10.1999 |
Vgl auch; Beisatz: Im Allgemeinen liegt auch bereits in der Unterlassung, sich eines Rechtsbehelfs iSd § 2 Abs 2 AHG zu bedienen, ein Verschulden. Die Unterlassung von in diesem Sinne offenbar aussichtslosen Abhilfemaßnahmen lässt die Rechtsfolgen des § 2 Abs 2 AHG nicht eintreten. (T2) |
1 Ob 287/03t | OGH | 17.05.2004 |
Beisatz: Ein "Verschulden" kann regelmäßig desto weniger angenommen werden, je ungewöhnlicher das in Betracht kommende Rechtsmittel ist. Bei Beurteilung der Frage nach dem "Verschulden" bzw der Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten kommt es einerseits auf die konkreten Kenntnisse und Fähigkeiten des Geschädigten und andererseits auf die gesamten Begleitumstände seines Verhaltens an. (T3) |
1 Ob 239/11w | OGH | 22.12.2011 |
Auch; Beis wie T1; Beis wie T2 nur: Im Allgemeinen liegt auch bereits in der Unterlassung, sich eines Rechtsbehelfs iSd § 2 Abs 2 AHG zu bedienen, ein Verschulden. (T4)<br/>Beis wie T3 nur: Bei Beurteilung der Frage nach dem "Verschulden" bzw der Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten kommt es einerseits auf die konkreten Kenntnisse und Fähigkeiten des Geschädigten und andererseits auf die gesamten Begleitumstände seines Verhaltens an. (T5) |
1 Ob 199/16w | OGH | 23.11.2016 |
Beis wie T5; Beisatz: Hier: Keine schuldhafte Verletzung der Rettungspflicht nach § 2 Abs 2 AHG durch Unterlassung einer Berufung gegen einen wasserrechtlichen Bescheid. (T6) |
1 Ob 89/20z | OGH | 23.07.2020 |
Beis wie T3; Beisatz: Ein Rechtsunkundiger darf sich grundsätzlich auf richtige Rechtsanwendung durch Verwaltungsbehörden verlassen. Dies gilt auch für die Beurteilung technischer Fragen. Hier: Dimensionierung eines Kanals zur Kompensierung anfallender Oberflächenwasser. (T7) |
Dokumentnummer
JJR_19820602_OGH0002_0010OB00024_8100000_001
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