OGH 1Ob33/84

OGH1Ob33/8414.11.1984

SZ 57/172

Normen

AHG §1
AußStrG §116
AHG §1
AußStrG §116

 

Spruch:

Der Gerichtskommissär hat rechtskundige Erben auch über die handels- , gewerbe- und abgabenrechtlichen Folgen einer Erbserklärung zu belehren. Der Bund hat gegebenenfalls für die Folgen einer unrichtigen Rechtsbelehrung, die zur Abgabe einer unbedingten Erbserklärung und Haftung der Erben für Abgabenschulden der Verlassenschaft führte, nach dem Amtshaftungsgesetz einzustehen

OGH 14. 11. 1984, 1 Ob 33/84 (OLG Wien 14 R 105/84; LGZ Wien 55 Cg 1008/83) = JBl. 1985, 48 (König)

Text

Mit Vertrag vom 27. 8. 1981 kaufte der Kläger das Unternehmen seines Vaters Friedrich W, das die Erzeugung von Papiersäcken und den Großhandel mit Papier- und Plastikwaren zum Gegenstand hat, durch Übernahme des negativen Kapitalkontos von 3 067 892.71 S. Im Verlassenschaftsverfahren nach seinem am 2. 10. 1981 verstorbenen Vater (10 A 724/81 des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien) gab der Kläger vor dem Gerichtskommissär Dr. Willibald B auf Grund des (nicht datierten) Testamentes die unbedingte Erbserklärung zum gesamten Nachlaß ab; sein eidesstätiges Vermögensbekenntnis wies Aktiven von 35 723.01 S, Passiven von 21 353.68 S und somit einen Reinnachlaß von 14 369.33 S aus. Mit Einantwortungsurkunde vom 1. 4. 1982 wurde ihm der gesamte Nachlaß eingeantwortet. Mit Bescheid vom 7. 10. 1982, StNr. 290/1144, setzte das Finanzamt für den 2., 20., 21. und 22. Bezirk in Wien die Umsatz- und die Einkommensteuer der Verlassenschaft nach Friedrich W für das Jahr 1981 fest und schrieb dieser unter Bedachtnahme auf seinen Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf seines Gewerbebetriebes für dieses Jahr eine Einkommensteuer von 391 859 S vor. Dieser Bescheid blieb unbekämpft.

Der Kläger begehrt von der beklagten Partei den Ersatz seines mit 377 489.67 S bezifferten Schadens. Der Gerichtskommissär Dr. Willibald B habe ihm im Verlassenschaftsverfahren eine unrichtige Belehrung über die Auswirkungen eines Unternehmenskaufes auf seine Haftung für die Nachlaßschulden erteilt. Der Kläger müsse daher zur Gänze für die Steuerschuld der Verlassenschaft einstehen; bei Abgabe einer bedingten Erbserklärung wäre seine Haftung für diese Abgabenschuld mit dem Wert des Reinnachlasses von 14 369.33 S betraglich begrenzt gewesen.

Die beklagte Partei wendete insbesondere ein, der Gerichtskommissär sei nicht verpflichtet, Erhebungen über die Richtigkeit des eidesstättigen Vermögensbekenntnisses anzustellen und den Erben über die steuerrechtlichen Auswirkungen einer zu Lebzeiten des Erblassers erfolgten Unternehmensübertragung zu belehren. Durch Unterlassung der Bekämpfung des Steuerbescheides habe der Kläger auch gegen seine Rettungspflicht gemäß § 2 Abs. 2 AHG verstoßen; es wäre ihm überdies unbenommen geblieben, die Errichtung eines Inventars zu beantragen.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Der Kläger habe damit rechnen müssen, daß aus der Unternehmensübertragung Steuernachzahlungen erwachsen würden; er hätte daher auf Errichtung eines Inventars dringen müssen, um seine Haftung für die noch unbekannten Schulden des Erblassers zu beschränken. Außerdem habe er seine Rettungspflicht nach § 2 Abs. 2 AHG verletzt, weil er den Steuerbescheid nicht bekämpft habe. Das Gericht habe nicht zu prüfen, ob das Rechtsmittel auch erfolgreich gewesen wäre.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Es stellte ergänzend fest, die Einkommensteuererklärung des Erblassers für das Jahr 1981 sei nach seinem Tod vom Steuerberater Dkfm. Dr. Bernd S ausgefüllt und zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt beim Finanzamt für den 2., 20., 21. und 22. Bezirk in Wien eingereicht worden; darin sei ein Veräußerungsgewinn von 2 618 058 S einbekannt worden. Mit Schreiben vom 19. 4. 1982 - also erst nach der Einantwortung - habe Dipl.-Kfm. Dr. Bernd S in Kenntnis der unbedingten Erbserklärung und der Einantwortungsurkunde dem Kläger die steuerrechtlichen Belange des Unternehmens einschließlich der steuerlichen Belastung des Veräußerungsgewinnes dargelegt. Rechtlich ging das Gericht zweiter Instanz davon aus, die Einkommensteuererklärung 1981 sei erst nach dem Tod des Erblassers abgegeben worden, weil darin sein Todestag angeführt sei. Mit seinem Tod sei die seinem Steuerberater erteilte Vollmacht erloschen (§ 1022 ABGB); sofern der Erblasser Dkfm. Dr. Bernd S überhaupt eine Vollmacht erteilt haben sollte, hätte sie nach seinem Tod nur insoweit fortbestehen können, als es sich um Geschäfte gehandelt habe, die ihrer Natur nach keinen Aufschub dulden. Die Abgabe der Steuererklärung gehöre deshalb nicht zu diesen Geschäften, weil die Verlassenschaft nach dem Tod des Steuerpflichtigen eine Fristerstreckung hätte erwirken können. Die Frist für die Einkommensteuererklärung 1981 habe nach dem Gesetz am 31. 3. 1982 geendet. Zu diesem Zeitpunkt sei die Verlassenschaft bereits vom Kläger als erbserklärtem Erben vertreten worden. Sei die Steuererklärung nach dem 19. 2. 1982, dem Tag der Abgabe der Erbserklärung, eingereicht worden, sei sie dem Kläger als erbserklärtem Erben zuzurechnen. Es sei wahrscheinlich, daß die Steuererklärung erst nach der Einantwortung abgegeben wurde, weil dem Schreiben des Steuerberaters Dkfm. Dr. Bernd S an den Kläger zu entnehmen sei, daß er im April 1982 dessen steuerliche Vertretung wahrgenommen habe. Es sei also mit großer Sicherheit davon auszugehen, daß die Steuererklärung 1981 auf Grund einer Vollmacht des Klägers eingereicht worden sei. Habe aber der Kläger die Einkommensteuerbemessung nach dem Veräußerungsgewinn des Erblassers beantragt, habe er selbst den Akt des Rechtsträgers, mit welchem die Einkommensteuer für das Jahr 1981 bemessen worden sei, veranlaßt, sodaß mit dem Steuerbescheid in die Rechtssphäre des Klägers nicht eingegriffen worden sei. Liege aber der Einkommensteuererklärung keine Bevollmächtigung des Dipl.-Kfm. Dr. Bernd S durch den Kläger zugrunde, könne sie diesem nicht zugerechnet werden, sodaß er den Steuermeßbescheid auch hätte anfechten können. Daß er dies unterlassen hatte, falle ihm dann gemäß § 2 Abs. 2 AHG zur Last.

Über Revision des Klägers hob der Oberste Gerichtshof die Urteile der Vorinstanzen auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:In seiner Rechtsrüge hebt der Kläger richtig hervor, daß er seinen Ersatzanspruch auf die behauptete unrichtige Rechtsbelehrung durch den Gerichtskommissär vor Abgabe der Erbserklärung und Erstattung des eidesstättigen Vermögensbekenntnisses stützt und nicht auf eine Rechtswidrigkeit des Abgabenbescheides, der mit der "nach bestem Wissen und Gewissen richtigen und vollständigen" Abgabenerklärung übereinstimme. Zum geltend gemachten Haftungsgrund hat die beklagte Partei unter anderem eingewendet, der Gerichtskommissär sei nicht verpflichtet, den Erben vor Entgegennahme der Erbserklärung über die abgabenrechtlichen Folgen eines vom Erben mit dem Erblasser abgeschlossenen Übergabsvertrages zu belehren. Dem ist entgegenzuhalten, daß der Gerichtskommissär Erben, die nicht von einem rechtskundigen Bevollmächtigten vertreten sind, bei der Tagsatzung, in welcher er deren Erbserklärung entgegennimmt, über die gesetzlichen Folgen der bedingten und unbedingten Erbserklärung zu belehren und erst danach ihre Äußerungen oder Erbserklärungen zu Protokoll zu nehmen hat (§ 116 Abs. 1 AußStrG). Diese Belehrung ist nicht auf die Wirkungen der bedingten und der unbedingten Erbserklärung, das Verbot des Widerrufs der unbedingten Erbserklärung und der Umwandlung einer unbedingten in eine bedingte Erbserklärung (§§ 801 f., 806 ABGB) zu beschränken; sie muß gegebenenfalls auch die handels-, gewerbe- und abgabenrechtlichen Folgen umfassen und für den Rechtsunkundigen faßbar sein (Edlbacher, Verfahren außer Streitsachen[2], Anm. 9 zu § 116 AußStrG). Das muß jedenfalls gelten, wenn der Kläger, wie er behauptet, den Gerichtskommissär (bzw. dessen Vertreter) auf besondere, seiner Meinung nach für den Haftungsumfang wesentliche Umstände ausdrücklich aufmerksam machte und der Gerichtskommissär ihm erst darauf Rechtsbelehrung erteilte. Der Gerichtskommissär mußte sich im klaren sein, daß der Übergabsvertrag abgabenrechtliche Folgen, vor allem die Verpflichtung des Übergebers zur Versteuerung eines allfälligen Veräußerungsgewinnes, auslösen konnte, die den Kläger als unbedingt erbserklärten Erben des abgabenpflichtigen Übergebers treffen mußten. Der Gerichtskommissär mußte ferner damit rechnen, daß der rechtsunkundige Kläger seiner Rechtsbelehrung vertrauen und dementsprechende (unwiderrufliche) Erklärungen abgeben werde. Es wäre daher seine Pflicht gewesen, den Kläger eindringlich auf diese Umstände hinzuweisen (1 Ob 75/74) oder ihn wenigstens, wenn er nicht imstande gewesen sein sollte, die abgabenrechtlichen Zusammenhänge zu beurteilen, noch vor Abgabe der Erbserklärung Gelegenheit zu geben, mit seinem Steuerberater Rücksprache zu pflegen. Die beklagte Partei hat demnach bei Zutreffen der übrigen Haftungsvoraussetzungen für die Folgen einer unrichtigen Rechtsbelehrung des Klägers durch den Gerichtskommissär einzustehen.

Auch ihre weitere Einwendung, sie habe - mangels Rechtspflicht des Gerichtskommissärs zur Belehrung des Klägers über die abgabenrechtlichen Konsequenzen des Übergabsvertrages - nur für die Folgen einer wissentlich unrichtigen Rechtsbelehrung einzustehen, ist verfehlt. Das Amtshaftungsgesetz enthält keine eigenen Haftungsbestimmungen, sondern nur Sondervorschriften, die allenfalls Bestimmungen des bürgerlichen Rechts abändern. Die Grundsätze des bürgerlichen Rechts in seiner Gesamtheit bilden daher die Grundlage, nach der sich die Haftung des Rechtsträgers bestimmt. Als Haftungsgrundlage für eine unrichtige Rechtsbelehrung kommt die Bestimmung des § 1300 ABGB in Betracht. Selbst wenn in einer Rechtsbelehrung kein Rat, sondern nur eine Auskunft zu erblicken wäre, würde dies - ein Verschulden des Organes vorausgesetzt - nichts an der grundsätzlichen Haftung der beklagten Partei ändern, weil die Erteilung einer Auskunft dem Rat gleichgehalten wird. Auch die beklagte Partei geht von der Bestimmung des § 1300 ABGB aus. Die dort enthaltene Wendung "gegen Belohnung" bedeutet jedoch nur, daß der Rat nicht bloß aus Gefälligkeit, sondern im Rahmen eines, wenn auch allenfalls öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnisses erteilt worden sein muß. Ein solches Verpflichtungsverhältnis ist bei Anwendung des § 1300 ABGB auch dann anzunehmen, wenn ein Rat von einem Organ bei hoheitlichem Handeln - somit vom Gerichtskommissär im Zuge der Verlassenschaftsabhandlung dem Erben - erteilt wird (SZ 53/83 mwN).

Auch die weitere - vom Erstgericht für gerechtfertigt gehaltene - Einwendung der beklagten Partei, der Kläger hätte als Kaufmann jedenfalls damit rechnen müssen, daß die Übernahme des Unternehmens Steuernachzahlungen auslösen werde, ist nicht berechtigt. Der Kläger stützt seinen Anspruch nicht darauf, daß ihm diese abgabenrechtlichen Konsequenzen unbekannt seien; er war sich seinen Behauptungen zufolge nur nicht im klaren, ob und inwieweit er für solche im Vermögen des Erblassers erwachsende Abgabenverbindlichkeiten einstehen müsse; er habe die unbedingte Erbserklärung im Vertrauen auf die Richtigkeit der Rechtsbelehrung des Gerichtskommissärs, "die Firmensache habe damit weiter nichts zu tun", abgegeben, weshalb er nun auch mit seinem eigenen Vermögen für die Steuerschuld der Verlassenschaft hafte. Die von der beklagten Partei behauptete Obliegenheitsverletzung, bei der es sich um keine Frage des § 2 Abs. 2 AHG, sondern des § 1304 ABGB handelt, ist zu verneinen, weil auch von einem rechtskundigen Kaufmann keine Kenntnisse über die Haftung des Erben für Personensteuerschulden der Verlassenschaft erwartet werden können.

Die von der beklagten Partei auch noch in der Revisionsbeantwortung vertretene Ansicht, der Kläger hätte noch bis zur Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens Antrag auf Nachlaßinventarisierung stellen (und damit die Haftungsbeschränkung des § 802 ABGB erreichen) können, ist verfehlt; die unbedingte Erbserklärung, die der Kläger nach seinen Behauptungen erst auf die erwähnte Rechtsbelehrung durch den Gerichtskommissär hin abgegeben hat, ist nicht widerrufbar. Der Erbe kann sie auch nicht in eine bedingte umwandeln und sich damit die Rechtswohltat des Inventars vorbehalten (§ 806 ABGB). Soweit die beklagte Partei in der Klagebeantwortung zur Stützung ihres Standpunktes auf die Entscheidung EvBl. 1964/200 (= SZ 36/157) verweist, übersieht sie, daß dort ausgesprochen wurde, dem unbedingt erbserklärten Erben komme die Rechtswohltat des aus anderen Gründen errichteten Inventars unbegrenzt zugute, sofern dieses noch vor der Einantwortung errichtet wurde. Der unbedingt erbserklärte Erbe kann sich auf die mit der Nachlaßinventarisierung verbundene Haftungsbeschränkung berufen, wenn ein Inventar von Amts wegen oder auf Antrag einer - von ihm verschiedenen - hiefür berechtigten Person errichtet wurde (§ 807 ABGB; § 92 AußStrG; vgl. Welser in Rummel, ABGB, Rdz. 2 zu § 807 und Rdz. 4 zu § 802).

Zu prüfen bleibt, ob der Kläger seine Rettungspflicht nach § 2 Abs. 2 AHG verletzt hat, weil er den Steuerbescheid unbekämpft gelassen hat. Daß dieser Bescheid der Abgabenerklärung vollinhaltlich folgte, hatte entgegen der Auffassung des Klägers nicht die Rechtsmittelunzulässigkeit (mangels Beschwer) zur Folge; die Abgabenbehörden haben nicht bloß Angaben des Abgabepflichtigen, sondern auch amtsbekannte Umstände, auch zugunsten des Abgabepflichtigen, zu prüfen und zu würdigen (§ 115 Abs. 3 BAO). Die Abgabenerklärung ist deshalb auch nur ein Anbringen des Abgabepflichtigen in Entsprechung der ihn gemäß § 119 BAO treffenden Offenlegungs- und Wahrheitspflicht (Stoll, BAO, 282). Daher hat die Behörde - bei Zutreffen der Voraussetzungen - auch zugunsten des Abgabepflichtigen von seiner Erklärung abzuweichen (vgl. Doralt-Ruppe, Grundriß des österreichischen Steuerrechtes II 164), was der Abgabepflichtige auch noch im Rechtsmittel geltend machen kann.

Dennoch erweist sich die Rechtssache als noch nicht spruchreif. Nach den allgemeinen Regeln des Schadenersatzrechtes (§ 1304 ABGB) setzt auch der Ausschluß des Ersatzanspruchs nach § 2 Abs. 2 AHG eine Sorglosigkeit des Amtshaftungsklägers im Umgang mit seinen Rechtsgütern voraus (SZ 55/81; SZ 53/61; SZ 43/216 ua.). In der Unterlassung ordentlicher Rechtsmittel und der im § 2 Abs. 2 AHG ausdrücklich genannten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird allerdings in aller Regel ein Verschulden zu erblicken sein. Dieser Rechtsprechung (vgl. SZ 55/81 und 190) lagen Fälle zugrunde, in welchen der Kläger selbst die Unrichtigkeit des Bescheides einer Instanz behauptet und daraus Ersatzansprüche abgeleitet hatte. Im vorliegenden Fall geht der Kläger hingegen von der Richtigkeit des Abgabenbescheides aus und leitet seinen Anspruch daraus ab, daß er infolge der angeblich unrichtigen Rechtsbelehrung durch den Gerichtskommissär die mit der bedingten Erbserklärung verbundene Haftungsbeschränkung nicht in Anspruch nehmen kann. War auf Grund einer vom Steuerberater seines Vaters - mit oder ohne wirksame Vollmacht - verfaßten Abgabenerklärung, von welcher er annahm und auch annehmen konnte, sie sei richtig und vollständig, eine Einkommenssteuerleistung vorgeschrieben worden, die den Angaben in der Abgabenerklärung entsprach, so war von ihm nicht zu verlangen, diesen Steuerbescheid zu bekämpfen, um einen Amtshaftungsanspruch gegen den Bund erheben zu können. Unter diesen Umständen wäre es jedenfalls Sache der beklagten Partei gewesen darzutun, weshalb der Kläger trotz der Übereinstimmung von Abgabenerklärung und Bescheid diesen anfechten hätte müssen.

Kann der Amtshaftungsanspruch des Klägers nicht schon auf Grund seiner Behauptungen verneint werden, hat das Prozeßgericht die vom Kläger angebotenen Beweise - vor allem über Inhalt und Begleitumstände der behaupteten unrichtigen Rechtsbelehrung - aufzunehmen und danach neuerlich zu entscheiden.

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