Spruch:
1. Der Antrag der beklagten Partei, das Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens Wa-2008-104736 des Landes Oberösterreich zu unterbrechen, wird abgewiesen.
2. Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen deren mit 744,43 EUR (darin 124,07 EUR USt) bestimmte Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.
Text
Begründung
Der Kläger ist Eigentümer einer 49.075m2 großen, landwirtschaftlich genutzten Parzelle, die an einen Gemeindeweg grenzt. Die Beklagte errichtete Kanalstränge zur Ableitung der aus dem Gemeindegebiet anfallenden Abwässer zu ihrer Verbandskläranlage. Die wasserrechtliche Bewilligung hiezu wurde ihr mit Bescheid des Landeshauptmanns von Oberösterreich vom 5. 8. 2003 erteilt. Der Kläger berief dagegen unter anderem mit der Behauptung, es sei unrichtig, dass sich die gesamten Baumaßnahmen auf öffentlichem Gut befänden. Die Wasserrechtsbehörde erließ nach einem weiteren Ermittlungsverfahren einen Ergänzungsbescheid vom 2. 4. 2004, welcher davon ausging, dass sämtliche im Projekt geplanten Abwasserleitungen und das Regenbecken auf öffentlichem Gut lägen. Der Kläger bekämpfte diesen Bescheid erfolgreich beim Verwaltungsgerichtshof. Dieser hob die Entscheidung mit Erkenntnis vom 21. 10. 2004 wegen Rechtswidrigkeit auf und führte aus, dem Kläger hätte die Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren nur verweigert werden dürfen, wenn durch die Verwirklichung des Projekts eine Berührung seiner Interessen von vornherein ausgeschlossen hätte werden können. Am 14. 10. 2002 brachte die Gemeinde beim Vermessungsamt zwecks Umwandlung ihres Grundstücks vom Grundsteuerkataster in den rechtsverbindlichen Grenzkataster einen Antrag auf Grenzvermessung ein. Bei der Grenzverhandlung kam es zu keiner Einigung mit dem Kläger, weshalb dieser gemäß § 25 Abs 2 VermG aufgefordert wurde, binnen 6 Wochen ein gerichtliches Grenzberichtigungsverfahren einzuleiten. Der entsprechende Antrag des Klägers wurde in der Folge vom Bezirksgericht Gmunden und vom Landesgericht Wels wegen Fristversäumung (rechtskräftig) abgewiesen. Gegen den sodann erlassenen Bescheid des Vermessungsamts vom 9. 12. 2003, mit welchem die Umwandlung des Gemeindegrundstücks mit bestimmt festgelegten Grenzen verfügt wurde, erhob der Kläger Berufung an das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen. Dieses verwies mit Bescheid vom 8. 10. 2004 die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung an die erste Instanz zurück. Ungeachtet dessen, dass sich der Kläger gegen die vom Vermessungsamt festgelegte Grenze gewehrt hatte, begann die Beklagte im Juni oder Juli 2004 mit den Arbeiten. Den Verantwortlichen der Beklagten war durchaus bewusst, dass der Kläger die bescheidmäßig festgelegte Grenze nicht akzeptierte und er dies auch bekämpfte. Tatsächlich drang der Kläger im Verwaltungsverfahren durch. Die im neuen Verfahren festgelegte Grenze verläuft nun so, dass sich Teile der von der Beklagten errichteten Kanalstränge im Ausmaß von 39,039 m2 auf dem Grundstück des Klägers befinden. Im März 2005 führte das von der Beklagten beauftragte Bauunternehmen den baulichen Anschluss des bestehenden Kanals zu den Regenbecken durch. Vor Durchführung der Arbeiten übermittelte das Bauunternehmen dem Klagevertreter ein Schreiben, in dem darauf Bezug genommen wurde, dass es laut Mitteilung der Beklagten derzeit keine gültige Grenzvermarkung zwischen dem Grundstück des Klägers und jenem der Gemeinde gebe und diesbezüglich ein Verfahren anhängig sei. Darin wurde auch ein Eingriff in Teile des Grundstücks des Klägers zugestanden. Die Beklagte stellte am 22. 3. 2007 beim Land Oberösterreich einen auf § 72 WRG gestützten Antrag auf Einräumung einer Dienstbarkeit der Kanaldurchleitung für die betroffene Fläche des Grundstücks des Klägers.
Der Kläger begehrte die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung der Inanspruchnahme seines Grundstücks und die Entfernung der vorgenommenen Einbauten. Die Beklagte habe im Wissen um die Strittigkeit der Grundgrenze und den Widerstand des Klägers die Verletzung dessen Eigentumsrechts bewusst in Kauf genommen. Die Beklagte wendete ein, dass sie die Bauarbeiten im Juni und Juli 2004 im Vertrauen auf eine nicht streitige Grenze durchgeführt habe. Wenn zwei gerichtliche Instanzen im März 2004 die Grenze zwischen dem öffentlichen Gut und dem Grundstück des Klägers als nicht strittig qualifiziert hätten, so könne von der Beklagten nicht verlangt werden, dies zu bezweifeln. Sie sei daher im Zeitpunkt ihrer Bauführung redlich gewesen. Als redliche Bauführerin mit eigenem Material habe sie das Eigentum an der betroffenen Fläche erworben. Selbst im Fall der Unredlichkeit sei jedoch das Klagebegehren rechtsmissbräuchlich und schikanös. Das Grundstück des Klägers sei 49.075 m2 groß und vom Kanalstrang sei nur eine Fläche von 39,039 m2 betroffen. Der Kanal trete an der Oberfläche nicht in Erscheinung und beeinträchtige die Ausübung des Eigentumsrechts des Klägers nicht. Die Kosten der Entfernung und Wiederverlegung des Kanals würden mehr als 350.000 EUR betragen. Das Missverhältnis der Interessen zeige, dass der Kläger ausschließlich die Absicht verfolge, die Beklagte zu schädigen.
Das Erstgericht gab dem Unterlassungs- und dem Entfernungsbegehren des Klägers statt. Diesem sei der Beweis einer Eigentumsverletzung gelungen, während ein gutgläubiger Eigentumserwerb der Beklagten ausscheide, weil sie nicht Bauführerin iSd § 418 ABGB gewesen sei. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung; es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 4.000 EUR, nicht aber 20.000 EUR übersteige und dass die ordentliche Revision zulässig sei. Ein außerbücherlicher Eigentumserwerb der Beklagten an der Baufläche scheitere an der fehlenden Verschweigung des Klägers. Dieser könne als gestörter Grundeigentümer von der Beklagten die Unterlassung und Beseitigung der Inanspruchnahme seines Grundes fordern. Die Berufung auf die Freiheit des Eigentums könne zwar aufgrund besonderer Umstände rechtsmissbräuchlich sein, da auch das Eigentumsrecht - wie jede Rechtsausübung - durch das Verbot der missbräuchlichen Rechtsausübung beschränkt werde. Vorliegend sei im Hinblick auf die im vorangehenden gerichtlichen Verfahren als unstrittig angesehene Grenze wohl kein bewusst rechtswidriges Verhalten der Beklagten anzunehmen gewesen, doch sei ihr immerhin der Rechtsstandpunkt des Klägers bekannt gewesen und habe ihr sehr wohl bekannt sein müssen, dass der von ihr beanspruchte Grenzverlauf im Widerspruch zur Wegbreite in der Natur und zu einer alten Katastralmappe gestanden sei. Schon die Mitteilung des Rechtsstandpunkts eines grundbücherlichen Eigentümers könne die Gutgläubigkeit zerstören. Die Beseitigungskosten könnten offenkundig mit einem Vielfachen des Grundwerts und einer objektiv beträchtlichen Höhe veranschlagt werden. Dennoch sei zu berücksichtigen, dass es der Beklagten oblegen gewesen wäre, bei der Bauführung im engsten Grenzbereich zur Nachbarliegenschaft die Verlegung der Rohrleitungen entweder nur unter tatsächlich gesicherter Inanspruchnahme des öffentlichen Guts durchzuführen, oder ansonsten bereits im Vorhinein im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren die rechtlichen Voraussetzungen für eine dauernde Inanspruchnahme von Grundstücken des Klägers für die Verlegung von Rohrleitungen und sonstige bauliche Maßnahmen im Zusammenhang mit dem bewilligten Projekt herbeizuführen. Wenn sich letztlich das Projekt - wie der Kläger immer releviert habe
- nicht ohne Inanspruchnahme seines Grundes bewerkstelligen habe lassen, dann habe dies die Beklagte zu vertreten, weil es ein Bauführer sonst in der Hand hätte, auf die Eigentümerinteressen von Nachbarn keinen Bedacht zu nehmen, dabei - wenn auch nur geringfügige
- Grenzüberbauten in Kauf zu nehmen und dann unter Berufung auf Rechtsmissbrauch und den mit der Beseitigung verbundenen Aufwand den rechtswidrigen Zustand zu belassen. Selbst bei einem unverhältnismäßig hohen Beseitigungsaufwand und der relativ geringen in Anspruch genommenen (Untergrund)Fläche sei kein zum Rechtsmissbrauch führendes krasses Missverhältnis zwischen den Eigentümerinteressen und den Nachteilen der Beklagten anzunehmen, weil der Kläger die von ihm bereits anfänglich relevierte Grenzverletzung in jahrelangen Verfahren als tatsächlich erfolgt bewiesen habe und die Beklagte damit habe rechnen müssen, dass kostenaufwändige Einbauten auch mit dem Risiko kostenaufwändiger Beseitigungsmaßnahmen verbunden sein könnten. Die ordentliche Revision sei zuzulassen, weil keine Judikate zur Beseitigung von während anhängiger Verfahren zum Zweck der öffentlichen Daseinsvorsorge errichteter (Kanal)Einbauten vorlägen und den subjektiven Voraussetzungen für einen allfälligen Rechtsmissbrauch für ähnlich gelagerte Fälle durchaus eine grundsätzliche, rechtserhebliche Bedeutung zukomme.
Rechtliche Beurteilung
Die von der Beklagten erhobene Revision ist entgegen dem - gemäß § 508a Abs 1 ZPO nicht bindenden - Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig.
Die Beklagte macht als Verfahrensmangel geltend, dass das Erstgericht die Anträge auf Durchführung von Sachverständigenbeweisen zur Feststellung des Werts der bebauten Fläche von rund 39 m2 und zu den Kosten der Abtragung des errichteten Kanals abgewiesen und das Berufungsgericht die diesbezügliche Verfahrensrüge in der Berufung nicht behandelt habe. Es sei auch zu Unrecht von einer Unterbrechung des Verfahrens bis zur rechtswirksamen Entscheidung im Verwaltungsverfahren über die Einräumung einer Dienstbarkeit gemäß § 72 WRG Abstand genommen worden. Die Berufung habe diesbezüglich dargelegt, dass das Erstgericht mangels Unterbrechung selbst über die wasserrechtliche Rechtseinräumung hätte entscheiden müssen. Die mangelnde Behandlung dieser Mängelrüge durch das Berufungsgericht stelle einen wesentlichen Mangel des Berufungsverfahrens dar. Im Übrigen sei mittlerweile eine (stattgebende) verwaltungsbehördliche Entscheidung über die Einräumung der Dienstbarkeit nach § 72 WRG ergangen. Es werde daher die Unterbrechung dieses Verfahrens bis zur Rechtskraft des Verwaltungsverfahrens beantragt. In der Rechtsrüge wiederholt die Beklagte ihren Standpunkt, dass sie - ex ante - redlich gehandelt habe. Selbst bei Unredlichkeit sei - gleich einem Eigengrundüberbau - ein Erwerb durch Bauführung gegeben. Das Berufungsgericht habe schließlich zu Unrecht das Vorliegen von Schikane verneint, insbesondere wegen des öffentlichen Interesses an den Tätigkeiten der Beklagten.
Dazu ist wie folgt auszuführen:
1. Angebliche Mängel des Verfahrens 1. Instanz, die vom Berufungsgericht nicht als solche anerkannt worden sind, können nicht nach § 503 Z 2 ZPO geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0042963). Die nicht erfolgte Verfahrensunterbrechung durch das Erstgericht kann daher - abgesehen davon, dass die Ablehnung der Unterbrechung nur im Fall von zwingenden Unterbrechungsgründen anfechtbar ist (§ 192 Abs 2 ZPO) - nicht als Mangel des Berufungsverfahrens geltend gemacht werden. Zwingende Unterbrechungsgründe werden von der Beklagten nicht aufgezeigt, sodass auch nunmehr von einer Verfahrensunterbrechung Abstand zu nehmen ist. Die mittlerweile ergangene (nicht rechtskräftige) verwaltungsbehördliche Entscheidung über die Einräumung von Zwangsrechten mag allenfalls als Oppositionsgrund in einem allfälligen Exekutionsverfahren zu berücksichtigen sein, hier ist sie wegen des im Rechtsmittelverfahren herrschenden Neuerungsverbots unbeachtlich.
Was das Übergehen der Beweisanträge der Beklagten zur Feststellung des Werts der bebauten Fläche und der Kosten der Abtragung des Kanals betrifft, so konnten die Beweisaufnahmen schon deshalb unterbleiben, weil auch im Fall des Zutreffens der damit zu beweisenden Tatsachen kein Verstoß gegen das Schikaneverbot durch den Kläger resultierte.
2. „Außerbücherlicher" Eigentumserwerb an einer Baufläche im Sinne des dritten Satzes des § 418 ABGB tritt nur ein, wenn der Grundeigentümer vom Bau weiß, ihn vorwerfbar dennoch nicht untersagt und der Bauführer redlich ist (RIS-Justiz RS0011088). Im vorliegenden Fall kann von einem „dennoch nicht Untersagen" des Klägers - der sich von Anfang an vehement gegen die Inanspruchnahme seines Grundes wehrte - ebensowenig die Rede sein wie von einer Redlichkeit der Beklagten, der bewusst war, dass der Kläger die bescheidmäßig festgelegte Grenze nicht akzeptierte und dies auch bekämpfte. Ein originärer Eigentumserwerb an der von der Baumaßnahme der Beklagten betroffenen Grundfläche des Klägers kommt daher nicht in Betracht. Mit einem „Eigengrenzüberbau" (vgl 10 Ob 18/05b) ist der hier zu beurteilende Sachverhalt jedenfalls nicht vergleichbar.
3. Das Recht des Grundstückseigentümers wird nur durch das Verbot der schikanösen Rechtsausübung beschränkt (RIS-Justiz RS0010395). Von einer gegen die guten Sitten verstoßenden missbräuchlichen Rechtsausübung kann nur gesprochen werden, wenn demjenigen, der sein Recht ausübt, jedes andere Interesse abgesprochen werden muss als eben das Interesse, dem anderen Schaden zuzufügen. Besteht ein begründetes Interesse des Rechtsausübenden, einen seinem Recht entsprechenden Zustand herzustellen, wird die Rechtsausübung nicht schon dadurch zu einer missbräuchlichen, dass der sein Recht Ausübende ua auch die Absicht verfolgte, mit der Rechtsausübung dem Anderen Schaden zuzufügen (RIS-Justiz RS0026271). Als schikanös ist eine ausschließlich oder doch weit überwiegend zum Zweck der Schädigung eines anderen erfolgende Rechtsausübung zu verstehen (RIS-Justiz RS0037903). Bei einem geringfügigen Grenzüberbau kann der Schikaneeinwand des Bauführers berechtigt sein, wenn eine Verhaltensweise des Grundnachbarn vorliegt, die weit überwiegend auf eine Schädigung des Bauführers abzielt, und die Wahrung und Verfolgung der sich aus der Freiheit des Eigentums ergebenden Rechte deutlich in den Hintergrund tritt (RIS-Justiz RS0115858). Ob Rechtsmissbrauch vorliegt, ist eine nach den Umständen des Einzelfalls zu klärende Rechtsfrage (RIS-Justiz RS0110900). Der vorliegende Sachverhalt ist dadurch geprägt, dass sich der Kläger von Beginn an (vehement) gegen die Inanspruchnahme seines Grundstücks zur Wehr gesetzt hat. Den Feststellungen der Tatsacheninstanzen ist weder zu entnehmen, dass der Kanalbau ohne die Benützung des Grundstücks des Klägers nicht möglich gewesen wäre, noch dass zwingende Gründe gegen eine vorherige Abklärung der Grenzsituation oder Schaffung der rechtlichen Voraussetzungen für die dauernde Inanspruchnahme des Grundstücks des Klägers gesprochen hätten. Vielmehr hat die Beklagte nach den getroffenen Feststellungen die Verletzung des Eigentumsrechts des Klägers bewusst in Kauf genommen. Bei der Beurteilung des Schikaneeinwands kommt der „subjektiven Seite" des Bauführers erhebliche Bedeutung zu (vgl 9 Ob 32/02z). So wertete der Oberste Gerichtshof im Fall eines bewusst rechtswidrigen Vorgehens die eigenmächtige Aneignung einer Fläche von 1,1 m2 des Nachbargrundstücks als eine Fehlhandlung des Bauführers, die nicht dem Schikaneverbot unterliegt (7 Ob 593/94). Wenn das Berufungsgericht im vorliegenden (vergleichbaren) Fall zu derselben Auffassung kam, so ist dies nicht zu beanstanden. Die von der Beklagten vorgenommene Berufung auf „öffentliche Interessen" muss hier gänzlich versagen, weil es nicht im (wohlverstandenen) Interesse der „Öffentlichkeit" liegen kann, derartige (zumindest) leichtfertig in Kauf genommene Eigentumsverletzungen zu billigen. Die vom Berufungsgericht getroffene Beurteilung, wonach die Rechtsausübung des Klägers nicht missbräuchlich sei, ist daher zumindest vertretbar und stellt jedenfalls keine (krasse) Fehlbeurteilung dar, die vom Obersten Gerichtshof aufzugreifen wäre.
4. Erhebliche Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO wurden von der Beklagten nicht aufgezeigt. Die Revision ist folglich als unzulässig zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 50, 41 ZPO. Der Kläger hat in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen.
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