Normen
CMR Art6
HGB §425
1 Ob 2354/96z | OGH | 26.11.1996 |
1 Ob 189/01b | OGH | 29.01.2002 |
Beisatz: Absender im Sinn der CMR ist der Auftraggeber des Frachtführers; er ist der eigentliche Vertragspartner des Beförderers, der den Frachtvertrag im eigenen Namen abgeschlossen hat. (T1) |
3 Ob 257/03w | OGH | 26.08.2004 |
Vgl; nur: Absender ist immer der Vertragspartner des Frachtführers. (T2); Beisatz: Am Frachtgeschäft sind regelmäßig drei Personen beteiligt: Als Vertragspartner der Absender, welcher im eigenen Namen und auf eigene oder fremde Rechnung mit dem Frachtführer den Frachtvertrag abschließt und der Frachtführer, der die Beförderung unternimmt. Der Empfänger, dem das Gut abgeliefert werden soll, ist nicht Vertragspartner, es sei denn, er ist zugleich auch Absender. (T3); Beisatz: Wer Absender ist, ergibt sich im Allgemeinen aus der Eintragung im Frachtbrief. Doch kann die durch die Eintragung begründete Vermutung durch andere Umstände (im Prozess) widerlegt werden. (T4); Beisatz: Hier: Eisenbahnfrachtvertrag. (T5) |
4 Ob 77/06m | OGH | 20.06.2006 |
Auch; Beisatz: Der Frachtvertrag ist ein Vertrag zugunsten Dritter. Vertragspartner sind der Absender und der Frachtführer, begünstigter Dritter ist der Empfänger. (T6); Veröff: SZ 2006/90 |
7 Ob 216/10f | OGH | 27.04.2011 |
Veröff: SZ 2011/54 |
7 Ob 5/13f | OGH | 18.02.2013 |
Auch; Beisatz: Hier: Vertragspartner des Unterfrachtführers. (T7) |
7 Ob 50/20h | OGH | 08.07.2020 |
Dokumentnummer
JJR_19961126_OGH0002_0010OB02354_96Z0000_002
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