Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Gemäß Art 30 Abs 3 CMR kann Schadenersatz wegen Überschreitung der Lieferfrist nur dann gefordert werden, wenn binnen 21 Tagen nach dem Zeitpunkt, an dem das Gut dem Empfänger zur Verfügung gestellt wurde, an den Frachtführer ein schriftlicher Vorbehalt gerichtet wird. Daß ein solcher Vorbehalt von jedem an dem Gut Berechtigten - also auch vom Absender - erklärt werden kann (Koller, Transportrecht3 Rz 18 zu Art 30 CMR), wird von der Revisionswerberin nicht in Frage gestellt; es könne jedoch nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß die klagende Hauptfrachtführerin in ihrer Vertragsbeziehung zur beklagten Unterfrachtführerin als Absenderin des Guts im Sinne des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) anzusehen sei. Die Revisionswerberin verkennt dabei, daß Absender nach der CMR immer der Vertragspartner des Frachtführers ist. Es kann daher auch ein Spediteur oder ein anderer Frachtführer als Absender auftreten (Koller aaO Rz 3 zu Art 6 CMR). Diesem Grundsatz entspricht die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs. So wurde etwa in 2 Ob 513/82 (HS XIV/XV/18) ausgesprochen, daß die Parteien des Frachtvertrags grundsätzlich der Absender und der Frachtführer sind. Als Absender nach der CMR gilt daher der Vertragspartner des Frachtführers. Dabei muß es sich, wie aus dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt zu schließen ist, entgegen der Ansicht der beklagten Partei nicht um den ursprünglichen Auftraggeber des Transports handeln. Diese Prämisse liegt auch zahlreichen anderen Entscheidungen des Obersten Gerichthofs zugrunde (SZ 57/75 [Spediteur als Absender]; SZ 54/165 [Spediteur als Absender]; SZ 49/3 [Spediteur als Absender] ua).
Auch soweit sich die beklagte Partei gegen die Annahme des Berufungsgerichts wendet, sie habe die Überschreitung der vereinbarten Lieferfrist grob fahrlässig verschuldet und könne sich daher gemäß Art 29 Abs 1 CMR nicht auf die Haftungsbeschränkung nach Art 23 Abs 5 CMR berufen, hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO ab. Das Berufungsgericht hielt sich nämlich in seiner Beurteilung an die in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs für die Abgrenzung leichter von grober Fahrlässigkeit geprägten Grundsätze. Deren Anwendung auf einen bestimmten Sachverhalt kommt im allgemeinen keine über den entschiedenen Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Eine Ausnahme von dieser Regel ist nur dann zu machen, wenn dem Berufungsgericht eine gravierende Fehlbeurteilung in der Lösung der Verschuldensfrage vorzuwerfen wäre (RZ 1994/45; Kodek in Rechberger, Kommentar zur ZPO Rz 3 zu § 502 mwN aus der Rsp). Davon kann jedoch hier auf Grund des festgestellten Sachverhalts keine Rede sein.
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