OGH 1Ob22/94 (RS0031426)

OGH1Ob22/9425.7.2023

Rechtssatz

Eine Verletzung der Schadenminderungspflicht liegt nicht vor, wenn der Geschädigte es unterließ, Sozialleistungen oder solche der Sozialversicherung in Anspruch zu nehmen, gleichgültig ob es zu einer Zession der Ersatzansprüche gekommen wäre oder nicht. (Ablehnung von EvBl 1965/163)

Normen

ABGB §1304 A1
ABGB §1312
ABGB §1325 D7

1 Ob 22/94OGH29.08.1994

Veröff: SZ 67/135

2 Ob 59/07aOGH26.04.2007

Vgl; Veröff: SZ 2007/64

8 Ob 27/09tOGH30.07.2009

nur: Eine Verletzung der Schadenminderungspflicht liegt nicht vor, wenn der Geschädigte es unterließ, Sozialleistungen oder solche der Sozialversicherung in Anspruch zu nehmen, gleichgültig ob es zu einer Zession der Ersatzansprüche gekommen wäre oder nicht. (T1); Beisatz: Die Sozialversicherung soll nämlich nicht den Schädiger, sondern den versicherten Geschädigten begünstigen. (T2); Beisatz: Hier: Keine Verletzung der Schadensminderungspflicht bei unterlassener Beantragung von Förderungen nach § 21b BPGG. (T3)

2 Ob 125/23fOGH25.07.2023

Beisatz wie T2

Dokumentnummer

JJR_19940829_OGH0002_0010OB00022_9400000_001

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