Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Der Gegner der gefährdeten Partei begehrte von dieser gemäß § 394 EO den Ersatz seiner mit S 873.521,84 bezifferten Schäden, die ihm durch die Erlassung einer einstweiligen Verfügung erwachsen seien.
Das Erstgericht wies den Antrag zurück, weil über das Begehren des Gegners der gefährdeten Partei bereits rechtskräftig entschieden worden sei.
Der Gegner der gefährdeten Partei erhob gegen diese Entscheidung am 24. 11. 1998 Rekurs, die gefährdete Partei erstattete am 17. 12. 1998 hiezu eine Rekursbeantwortung.
Das Rekursgericht bestätigte mit Beschluss vom 11. 8. 1999 die erstinstanzliche Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Dieser Beschluss wurde dem Rechtsvertreter des Gegners der gefährdeten Partei am 31. 8. 1999 zugestellt (ON 150).
Mit Beschluss vom 7. 9. 1999 unterbrach das Erstgericht das zwischen der gefährdeten Partei und deren vormaligen Ehegattin anhängige Verfahren zur Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse (§§ 81 ff EheG), weil am 29. 7. 1999 über das Vermögen der gefährdeten Partei der Konkurs eröffnet worden sei. Dieser Beschluss wurde dem Rechtsvertreter des Gegners der gefährdeten Partei am 13. 9. 1999 zugestellt.
Am 15. 9. 1999 erhob der Gegner der gefährdeten Partei gegen die zuvor zitierte Entscheidung des Rekursgerichts vom 11. 8. 1999 einen Revisionsrekurs. Dieser wurde vom erkennenden Senat zu 1 Ob 276/99s als unzulässig zurückgewiesen, weil er erst während der durch die Konkurseröffnung hervorgerufenen Unterbrechung des Verfahrens erhoben worden sei. Einen Verstoß gegen § 7 KO habe der Revisionsrekurswerber nicht geltend gemacht, weshalb nicht darauf einzugehen sei, dass das Gericht zweiter Instanz unzulässigerweise noch nach Konkurseröffnung über den vom Gegner der gefährdeten Partei erhobenen Rekurs entschieden habe.
Diese Entscheidung wurde dem Rechtsvertreter des Gegners der gefährdeten Partei am 10. 2. 2000 zugestellt (ON 162).
Am 8. 3. 2000 langte der nunmehr zur Entscheidung anstehende, abermals gegen die Entscheidung des Rekursgerichts vom 11. 8. 1999 (ON 148) gerichtete Revisionsrekurs des Gegners der gefährdeten Partei ein; dieses Rechtsmittel ist verspätet und damit unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Bereits in der Vorentscheidung 1 Ob 276/99s hat der erkennende Senat dargelegt, dass die Erhebung eines Rechtsmittels während der durch die Konkurseröffnung hervorgerufenen Unterbrechung des Verfahrens nur dann zulässig ist, wenn darin ein Verstoß gegen § 7 KO geltend gemacht wird. Nur insoweit ist eine Anfechtung während der Verfahrensunterbrechung zulässig (EvBl 1999/130; ZIK 1998, 197; 9 ObA 180/94; 9 ObA 171/90; SZ 51/150; SZ 43/158; SZ 34/124; Schubert in Konecny-Schubert, Kommentar zu den Insolvenzgesetzen, Rz 36 zu § 7 KO). Die Frist für Rechtsmittel, mit denen die Frage geklärt werden soll, ob eine Unterbrechung überhaupt vorliegt oder nicht, also mit denen ein Verstoß gegen die Unterbrechungstatbestände geltend gemacht wird, beginnt bereits mit der Zustellung der (unzulässigerweise während der Unterbrechung gefassten) Entscheidung zu laufen. Die Partei, die sich dadurch beschwert erachtet, dass trotz der Unterbrechung eines Rechtsstreits eine Entscheidung gefällt wurde, kann diese Entscheidung - aus diesem Beschwerdegrund - nicht zu jedem beliebigen Zeitpunkt während der Dauer der Unterbrechung bekämpfen (2 Ob 513/81; Gitschthaler in Rechberger ZPO2 Rz 5 und 7 zu § 163). Lediglich wegen aller anderen Rechtsmittelgründe kann nach Aufhebung der Unterbrechung innerhalb der dann neu laufenden Rechtsmittelfrist ein neuerliches Rechtsmittel erhoben werden (EvBl 1982/119; SZ 45/19).
Die unzulässigerweise vom Gericht zweiter Instanz noch nach Konkurseröffnung gefällte Entscheidung vom 11. 8. 1999 wurde dem Rechtsvertreter des Gegners der gefährdeten Partei - wie schon ausgeführt - am 31. 8. 1999 zugestellt. Der mit 7. 3. 2000 datierte und beim Erstgericht am 8. 3. 2000 eingelangte (neuerliche) Revisionsrekurs des Gegners der gefährdeten Partei, in dem ein Verstoß gegen § 7 Abs 1 KO geltend gemacht wird, ist daher verspätet.
Der Revisionsrekurs ist demnach zurückzuweisen.
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