OGH 1Ob217/99i

OGH1Ob217/99i22.2.2000

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj Helmut Julian H*****, infolge Revisionsrekurses des Vaters Dr. Helmut H*****, vertreten durch Dr. Gerald Wildfellner, Dr. Klaus Holter und Dr. Stefan Holter, Rechtsanwälte in Grieskirchen, gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 31. März 1999, GZ 21 R 109/99z-66, womit dem Rekurs des Vaters gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Vöcklabruck vom 20. Februar 1999, GZ 1 P 1962/95d-57, teilweise Folge gegeben wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die Ehe der Eltern des Minderjährigen wurde am 12. 3. 1992 gemäß § 55a EheG geschieden. Gemäß dem Scheidungsfolgenvergleich sollte die Obsorge für die Tochter G*****, geboren am 4. 11. 1977, allein dem Vater und die Obsorge für den hier Unterhalt fordernden Sohn allein der Mutter zustehen. Die Mutter verpflichtete sich, ab 1. 3. 1992 für G***** einen monatlichen Unterhalt von S 3.000 zu zahlen. Allerdings übernahm der Vater die Verpflichtung, die Mutter für diesen Unterhaltsanspruch solange klag- und schadlos zu halten, als deren eigenes Einkommen den monatlichen Nettobetrag von S 12.000 (wertgesichert) nicht übersteige. Für den Sohn verpflichtete sich der Vater ab 1. 3. 1992, monatlich S 3.000 Unterhalt zu bezahlen. Weiters übernahm der Vater die Verpflichtung, der Mutter vom 1. 2. 1992 bis einschließlich September 1992 einen monatlichen Unterhalt von S 7.000 zu leisten; diese Unterhaltspflicht sollte sich ab dem Zeitpunkt, ab dem die Mutter eigenes Arbeitseinkommen bezieht, spätestens aber ab 1. 10. 1992 auf S 3.000 vermindern und in dieser Höhe bis einschließlich Jänner 1995, unabhängig von einem allfälligen Eigeneinkommen der Mutter, fortbestehen. Danach sollte der Mutter dieser Unterhaltsanspruch bis längstens 31. 1. 1996 nur insoweit zustehen, als sie über kein eigenes Einkommen aus selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit von zumindest S 12.000 monatlich netto verfügen sollte. Ab 1. 2. 1996 verzichtete die Mutter gegenüber dem Vater auf jeglichen Unterhaltsanspruch. Des weiteren übertrug die Mutter ihre mit Wohnungseigentum an der früheren Ehewohnung samt Garagenanteil verbundenen Liegenschaftsanteile an den Vater, sodass dieser nunmehr Alleineigentümer der gesamten Liegenschaft wurde. Der Vater verpflichtete sich zu einer Ausgleichszahlung von insgesamt S 500.000 in vier wertgesicherten Raten und übernahm es, die auf der Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellten Forderungen im noch aushaftenden Gesamtbetrag von S 2,655.135,84 - wie schon bisher - allein zurückzuzahlen und zu verzinsen und die Mutter diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.

Im Oktober/November 1992 zog G***** zur Mutter, der in der Folge auch die Obsorge für die Tochter übertragen wurde (ON 13). Der Vater wurde mit Beschluss vom 13. 5. 1993 (ON 11) ab 1. 11. 1992 zu monatlichen Unterhaltsleistungen für den Sohn von S 4.500 und für die Tochter G***** von S 5.360 verpflichtet. Mit Beschluss vom 14. 9. 1995 (ON 27) übertrug das Erstgericht auf Wunsch der Tochter die Obsorge für diese wieder an den Vater, bei dem sie sich bereits seit 26. 1. 1995 aufhielt. Mit Unterhaltsvereinbarung ON 26 trafen die Eltern für die Zeit ab 1. 10. 1995 für G***** eine inhaltlich mit dem entsprechenden Punkt des Scheidungsfolgenvergleiches identische Unterhaltsvereinbarung. Tatsächlich kommt der Vater seit 26. 1. 1995 allein für den Unterhalt seiner Tochter auf, die mit 1. 7. 1995 ein Studium in Wien begann.

Mit Schriftsatz vom 17. 2. 1997 (ON 32), ausgedehnt mit Schriftsatz vom 8. 7. 1997 (ON 48), beantragte der Sohn, den Vater vom 3. 1. 1994 bis 30. 6. 1996 zu einem monatlichen Unterhalt von S 7.500 und ab 1. 7. 1996 zu einem solchen von S 10.000 zu verpflichten.

In seiner Stellungnahme (ON 34) erklärte sich der Vater lediglich mit einer Unterhaltsleistung von S 5.887 ab 1. 3. 1997 einverstanden und führte aus, dass sich seit der letzten Unterhaltsfestsetzung seine finanzielle Situation nicht wesentlich geändert habe. Laut Einkommensteuerbescheid 1994 betrage sein effektives jährliches Nettoeinkommen rund S 420.000, seine Vermögenslage zum 31. 12. 1996 durch eine effektive Überschuldung von ca S 1,953.000 gekennzeichnet. Er habe unter Berücksichtigung der Unterhaltszahlungen für den Sohn jährliche Zahlungsverpflichtungen von rund S 420.000. Diese Verbindlichkeiten seien von ihm nicht willkürlich eingegangen worden, sondern stammten bereits aus der Zeit der Ehe mit der Mutter des Sohnes und gingen auf die einvernehmliche Errichtung eines Wohn- und Ordinationsgebäudes zurück. Weitere Verbindlichkeiten seien auf Grund der anlässlich der Scheidung übernommenen Zahlungsverpflichtungen entstanden. Auf Grund seiner Einkommenssituation werde der Vater nach seiner Pensionierung das Wohn- und Ordinationsgebäude veräußern müssen, um seine Schulden abdecken zu können. In seiner Stellungnahme ON 56 brachte der Vater weiters vor, dass er für seine Tochter G***** seit 1. 10. 1997 einen monatlichen Geldunterhalt von S 6.500 leiste und darüber hinaus an den Wochenenden bzw in den Ferien für den Unterhalt in natura aufkomme. Es sei ihm nicht bekannt, ob und gegebenenfalls seit wann die Mutter über ein Monatseinkommen von mehr als S 12.000 netto verfüge. Der auf dem Betriebskreditkonto vereinbarte Kreditrahmen von S 2,500.000 sei bereits um rund S 250.000 überzogen und von der Bank würden deshalb zusätzliche Sicherheiten begehrt.

Mit seinem Beschluss ON 57 erhöhte das Erstgericht den vom Vater für den Sohn zu leistenden monatlichen Unterhalt für die Zeit vom 1. 3. 1994 bis 31. 12. 1994 auf S 7.200, vom 1. 1. 1995 bis 30. 6. 1996 auf S 7.500 und ab 1. 7. 1996 auf S 9.300. Das darüber hinausgehende Unterhaltsmehrbegehren des Minderjährigen wies es ab. Es stellte fest, der Minderjährige bewohne mit seiner Mutter eine etwa 84 m2 große Mietwohnung. Die Mutter sei als "freie" Lehrerin tätig und habe laut letzter Steuererklärung ein jährliches Einkommen von S 150.000. Der Vater sei als praktischer Arzt selbständig erwerbstätig und wohne in einem Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche von etwa 140 m2. Das frei verfügbare Einkommen des Vaters habe im Jahr 1994 S 481.046, somit monatlich S 40.087, im Jahr 1995 S 524.904, somit monatlich S 43.742 und im Jahr 1996 S 556.571, somit monatlich S 46.381 betragen.

Diesen Sachverhalt beurteilte das Erstgericht rechtlich dahin, dass sich die Bemessungsgrundlage seit der letzten Unterhaltsbemessung auf Grund der Steigerung des Einkommens des Vaters um rund 22 % wesentlich geändert habe. Bei der nach der Prozentwertmethode vorzunehmenden Unterhaltsausmittlung sei die Unterhaltspflicht des Vaters für die Tochter mit einem Abzug von 2 % zu berücksichtigen, sodass die Unterhaltsleistung für den Sohn bis Juni 1996 mit 18 % und ab Juli 1996 mit 20 % der Bemessungsgrundlage festzusetzen sei. Soweit die vom Vater angeführten Kreditrückzahlungsraten betriebliche Verbindlichkeiten betrafen, seien diese bereits bei der Einkommensermittlung durch entsprechende Abzüge berücksichtigt worden. Soweit die Verbindlichkeiten private Aufwendungen betrafen, könnten sie bei der Unterhaltsbemessung nicht berücksichtigt werden, weil die Kredite einerseits der Vermögensbildung dienten und andererseits das Ergebnis der nachehelichen Vermögensauseinandersetzung seien, also nur die früheren Ehegatten untereinander betrafen. Darüber hinaus hätten die Eltern bei Eingehung von Zahlungsverpflichtungen auf die sie treffenden Unterhaltspflichten Bedacht zu nehmen und dürften die unterhaltsberechtigten Kinder durch Aufnahme von Bankverbindlichkeiten in ihren Ansprüchen nicht geschmälert werden.

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Gericht zweiter Instanz dem Rekurs des Vaters teilweise Folge und änderte den angefochtenen Beschluss insoweit ab, als es den Unterhalt für die Zeit vom 1. 3. 1994 bis 31. 12. 1994 auf S 6.800 herabsetzte und das Unterhaltsmehrbegehren abwies. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Das Rekursgericht verneinte das Vorliegen einer Mangelhaftigkeit, die der Rekurswerber darin erblickte, dass ihm das Ergänzungsgutachten des Sachverständigen nicht zugestellt worden sei, weil der Tatsache der Überschuldung des Vaters aus rechtlichen Erwägungen keine entscheidungswesentliche Bedeutung zukomme und letztlich im Ergänzungsgutachten nur die Richtigkeit des Vorbringens des Vaters bestätigt worden sei, dass auf Grund der Vorsteuerkürzung 1996 eine Verminderung des steuerpflichtigen Gewinns eingetreten sei. Auf Grund der mit dem Rekurs vorgelegten Urkunden stellte es ergänzend fest, dass vom Vater auf zwei von ihm abgeschlossene Kapitalversicherungen Jahresprämien von S 116.712 für das Jahr 1994, von S 118.290 für das Jahr 1995 und von S 123.024 für das Jahr 1996 geleistet wurden. Auf Grund des Kontokorrentkreditvertrags vom 26. 2. 1998 sei dem Vater ein revolvierender Kontokorrentkredit mit einem Rahmen von 2 Mio S eingeräumt worden, der einerseits durch ein Höchstbetragspfandrecht auf der Wohn- und Betriebsliegenschaft des Vaters und andererseits durch die Verpfändung der beiden Versicherungspolizzen besichert worden sei. Entgegen der Ansicht des Rekurswerbers könnten die vom Vater geleisteten Lebensversicherungsprämien nicht als einkommensmindernder Betriebsaufwand beurteilt werden. Einerseits fehle jeder konkrete Anhaltspunkt dafür, dass die Kreditaufnahme im Jahr 1998 betrieblich bedingt gewesen sei und andererseits dienten Zahlungen auf Lebensversicherungsverträge der Vermögensbildung, weshalb sie dem Unterhaltsbegehren eines Kindes grundsätzlich nicht entgegengehalten werden könnten. Sowohl im Kreditvertrag vom 19. 7. 1991 über einen Kredit bis zum Betrag von S 2,500.000 als auch im Kontokorrentkreditvertrag vom 12. 7. 1996 mit einem Kreditrahmen von S 2,500.000 seien als Sicherheiten ausschließlich zwei Deckungswechsel angeführt und es fehle jeder Hinweis dazu, dass vom Kreditgeber zur Besicherung dieser für den Betrieb des Vaters aufgenommenen Kredite der Abschluss von Lebensversicherungsverträgen und die Vinkulierung der ausgestellten Versicherungspolizzen verlangt worden wäre. Im Übrigen bedeute die - hier ohnedies nicht nachgewiesene - Tatsache der Vinkulierung von Lebensversicherungspolizzen zu Gunsten des Kreditgebers nicht, dass die Prämienzahlungen des Unterhaltsschuldners indirekt als Kreditrückzahlung zu werten seien, weil damit keineswegs zwingend feststehe, dass tatsächlich aus dem Erlös dieser Versicherungen einmal in der ferneren Zukunft der betreffende Kredit abgedeckt werde. Nach Ansicht des Rekursgerichts könnten daher die Prämienzahlungen des Vaters auf die Lebensversicherungen nicht als berücksichtigungswürdiger Aufwand zur Erhaltung der Arbeitskraft bzw der wirtschaftlichen Existenz des Vaters gewertet werden, weil andernfalls auch Rückzahlungen auf Wohnungskredite als Abzugsposten anerkannt werden müssten, wenn auf der Liegenschaft ein Pfandrecht für einen betrieblichen Kredit des Unterhaltspflichtigen eingetragen sei. Die Rechtsprechung lehne aber einhellig die Berücksichtigung von Wohnungskrediten des Unterhaltspflichtigen, die nicht dem Unterhaltsberechtigten zugute kommen, als die Bemessungsgrundlage mindernd ab.

Auch der Einwand des Vaters, bei der Unterhaltsbemessung sei die im Scheidungsvergleich vereinbarte Relation zwischen Unterhalt und Nettoeinkommen beizubehalten, sie nicht stichhaltig. Diente die Unterhaltsvereinbarung nur der Konkretisierung des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs, so trete sie mit relevanter Umstandsänderung außer Kraft und sei der Unterhalt ohne Bedachtnahme auf die Vereinbarung nach dem Gesetz neu auszumessen. "Vergleichsrelationen" seien bei späteren Unterhaltsfestsetzungen jedenfalls dann nicht zu berücksichtigen, wenn die Änderung der Verhältnisse nicht nur in einer Änderung des Einkommens des Unterhaltspflichtigen bestehe. Hier habe sich aber nicht nur das Einkommen des Unterhaltspflichtigen erheblich geändert, sondern sei es auch zu einer altersgemäßen Steigerung der Bedürfnisse des Minderjährigen gekommen. Die im Scheidungsvergleich übernommene Unterhaltspflicht gegenüber der Mutter des Minderjährigen könne lediglich mit einem Abzug von 1 % berücksichtigt werden, weil eine monatliche Unterhaltsleistung von S 3.000 ausgehend von den Einkommensverhältnissen des Vaters keiner vollen Unterhaltspflicht entspreche. Es gehe auch nicht an, den für die Tochter geleisteten monatlichen Geldunterhalt von S 6.500 bzw S 7.000 durch einen höheren Abzug als 2 % zu berücksichtigen, weil nach dem Gesetz die Mutter im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit für den Geldunterhalt ihrer beim Vater befindlichen Tochter aufkommen müsse und eine freiwillige Mehrleistungsverpflichtung des Vaters den gesetzlichen Unterhaltsanspruch des Sohnes nicht schmälern könne.

Der dagegen erhobene Revisionsrekurs des Vaters ist mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von der im § 14 Abs 1 AußStrG genannten Bedeutung unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht hat die ordentliche Revision deshalb zugelassen, weil zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen im Zusammenhang mit einer betrieblichen Kreditaufnahme Prämienzahlungen auf Lebensversicherungen als Abzugsposten von der Unterhaltsbemessungsgrundlage anerkannt werden könnten, eine höchstgerichtliche Judikatur fehle. Diese Rechtsfrage stellt auch der Revisionsrekurswerber in den Mittelpunkt seines Rechtsmittels und führt "in Präzisierung" des Akteninhalts aus, dass das ausschließlich für die Errichtung des Ordinationsgebäudes im Jahre 1989 aufgenommene Darlehen von S 2,538.000 vereinbarungsgemäß nach Ende der Laufzeit am 31. 12. 2009 im verbleibenden Kapitalsbetrag von S 2,300.000 aus den beiden Lebensversicherungen getilgt werden solle. Bereits lange vor der Ehescheidung, nämlich bei Beginn des dem Unterhalt der Familie dienenden Neubaus eines Wohnhauses mit einem Ordinationstrakt seien die entsprechenden "betrieblichen" Darlehensaufnahmen erfolgt, wobei die darauf entfallenden Verbindlichkeiten insgesamt S 6,235.243,48 betrugen, während für den privaten Zweck des Baues des Wohnhauses Bankschulden von S 457.783,52 zuzüglich des Bausparkassen- und des Landesdarlehens eingegangen worden seien.

Zur Berücksichtigung von Kreditverbindlichkeiten bei Ermittlung der Höhe der Unterhaltsbemessungsgrundlage besteht eine reichhaltige Rechtsprechung dahin, dass Kreditrückzahlungsraten grundsätzlich nicht abzugsfähig sind (RZ 1991/70; ÖA 1992, 57; NZ 1992, 57; EFSlg 68.303; EFSlg 71.261; 4 Ob 1541/95 ua). Zur Kredittilgung aufgewandte Beträge werden lediglich dann als einkommensmindernd anerkannt, wenn die Verschuldung der Finanzierung existenznotwendiger Bedürfnisse, unabwendbarer außergewöhnlicher Belastungen oder der Erhaltung der Arbeitskraft des Unterhaltsschuldners diente (RZ 1991/70; JBl 1991, 720; EFSlg 73.205; ZIK 1996, 35; 1 Ob 8/98b ua). Ob Kredittilgungen im konkreten Einzelfall abzugsfähig sind, ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu ermitteln, wobei der Zeitpunkt und die Art der Entstehung der Schulden, der Zweck, für den sie aufgenommen worden sind, das Einverständnis des (nunmehr) betreuenden Elternteils zur konkreten Schuldenaufnahme während aufrechter Gemeinschaft, die Dringlichkeit der Bedürfnisse des Berechtigten und des Schuldners sowie das Interesse an einer Schuldtilgung, um die Verbindlichkeiten nicht weiter anwachsen zu lassen und somit die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nicht zu verringern, nach billigem Ermessen zu berücksichtigen sind (RZ 1991/70; 1 Ob 8/98b ua; Gitschthaler in JBl 1997, 34). Nur wenn sich aus einer solchen Interessenabwägung ergibt, dass sich der Unterhaltspflichtige wegen notwendiger und nicht anders finanzierbarer Anschaffungen für den Beruf oder die allgemeine Lebensführung belastete, können solche in Kenntnis bestehender Unterhaltspflichten begründete Schulden die Unterhaltsbemessungsgrundlage mindern. Die näheren Umstände für die ausnahmsweise Berücksichtigung von Belastungen durch Kreditrückzahlungen sind vom Unterhaltsschuldner zu behaupten und zu bescheinigen (JBl 1991, 720; EFSlg 74.938; 80.525; 86509 ua). Verschuldete sich der Unterhaltspflichtige leichtfertig, ohne einsichtigen Grund oder zu luxuriösen Zwecken, so sind solche Belastungen schon an sich nicht als einkommensmindernd zu berücksichtigen (ÖA 1994, 62; EFSlg 77.499; 80.583; 86.572 ua).

Im Zusammenhang mit der außergewöhnlich hohen betrieblichen Verschuldung hat der unterhaltspflichtige Vater in seinem Rekurs gegen den erstinstanzlichen Beschluss lediglich vorgebracht, er sei zum Hausbau gezwungen gewesen, um seine Praxis weiterführen zu können, weil ein entsprechendes Mietobjekt nicht vorhanden gewesen sei. Diese nicht bescheinigte Behauptung allein kann allerdings die exorbitant hohen Kreditaufnahmen nicht rechtfertigen. Stellt man die angeblich aus dem Bau des Wohnhauses resultierende Summe der im Revisionsrekurs bezifferten "privaten" Bankverbindlichkeiten, des Bausparkassen- und des Landesdarlehens von insgesamt S 2,254.783 dem auf den Ordinationstrakt und dessen Betrieb entfallenden Verbindlichkeiten von insgesamt S 6,235.243,48 gegenüber, so zeigt sich ein derart eklatantes Missverhältnis, dass daraus nur der Schluss gezogen werden kann, dass der Bau eines eigenen Ordinationstraktes und der Umfang des Betriebs der Ordination von vornherein in einer Größenordnung erfolgte, die den finanziellen Verhältnissen des Vaters in keiner Weise angepasst war. Dass der enorme finanzielle Aufwand in dem Sinne unabwendbar gewesen wäre, dass der Unterhaltspflichtige anders seinen Beruf nicht hätte ausüben können, es ihm also etwa nicht möglich gewesen wäre, die Arztpraxis in weniger aufwendigem Stil zu führen, hat der Vater weder vorgebracht noch bescheinigt. Dies gilt insbesondere für den im Jahr 1998 aufgenommenen Betriebsmittelkredit von 2 Mio S, dessen Erfordernis angesichts der sich aus dem Sachverständigengutachten ergebenden Einkommenssituation des Vaters zumindest bei der gebotenen sparsamen Lebensführung und Berufsausübung nicht zu erkennen ist.

Auch auf Schulden, die während aufrechter Ehe im beiderseitigen Einvernehmen der Ehegatten aufgenommen wurden, ist bei der Beurteilung der Abzugsfähigkeit grundsätzlich ein objektiver Maßstab anzuwenden (EFSlg 74.563 uva). Das Einverständnis des Ehegatten allein rechtfertigt bei Fehlen der übrigen Kriterien die Verminderung der Bemessungsgrundlage durch Darlehensrückzahlungen nicht (10 Ob 508/96).

Die Vorinstanzen haben die Kreditverbindlichkeiten des Vaters insofern berücksichtigt, als sie bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage vom Einkommen des Vaters die von diesem entrichteten Zinsen und Spesen im Gesamtbetrag von mehr als S 400.000 jährlich abzogen. Eine darüber hinausgehende Bedachtnahme auch auf die Prämienzahlung für die Lebensversicherung in Höhe von rund S 10.000 monatlich kommt - selbst wenn man dem Vorbringen im Revisionsrekurs, dass die Versicherungssummen der späteren Darlehenstilgung dienen sollen, folgte - schon deshalb nicht in Frage, weil vom Unterhaltspflichtigen im Verfahren nicht dargetan wurde, dass die Kreditaufnahmen jedenfalls notwendig gewesen wären. Damit kommt es im Ergebnis aber auf die vom Rekursgericht als zulässigkeitsbegründend angesehene Frage nach der Abzugsfähigkeit vom Prämienzahlungen für Lebensversicherungen nicht an.

Auch sonst ist der angefochtene Beschluss frei von Rechtsirrtum.

Diente die Unterhaltsvereinbarung - wie hier - nur der Konkretisierung des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs, so tritt die Vereinbarung bei erheblicher Änderung der Bemessungskriterien außer Kraft, sodass der Unterhalt ohne Bedachtnahme auf die Vereinbarung nach dem Gesetz neu auszumessen ist (EFSlg 19.542; EFSlg 39.075; 10 Ob 506/87; 2 Ob 33/99p ua). Dies gilt unabhängig vom Willen der Parteien vor allem auch dann, wenn die Änderung der Verhältnisse nicht oder nicht nur in einer Änderung des Einkommens des Unterhaltspflichtigen besteht (ÖA 1994, 26; 9 Ob 261/97s ua).

Es ist ständige Rechtsprechung, dass freiwillig übernommene Unterhaltsleistungen bei der Unterhaltsbemessung nicht zu berücksichtigen sind (EFSlg 64.956; 1 Ob 122/97s; 1 Ob 70/98w). Dass der Vater mangels entsprechenden Einkommens der an sich unterhaltspflichtigen Mutter gemäß § 140 Abs 2 ABGB neben den Betreuungsleistungen auch subsidiär zum Geldunterhalt verpflichtet wäre, wurde bisher im Verfahren nicht vorgebracht. Abgesehen davon sind innerhalb eines Quotensystems für Durchschnittsfälle konkurrierende Unterhaltsverpflichtungen gleichfalls durch prozentuelle Abstriche zu berücksichtigen, nicht aber - selbst wenn Exekutionstitel vorliegen - als absolute Beträge vorweg vom Einkommen abzuziehen (ÖA 1992, 160; 3 Ob 517/93; 1 Ob 2233/96f ua). Dass der Vater durch die Betreuung der erwachsenen, in Wien studierenden Tochter wesentlich mehr belastet wäre als ein nur zur Leistung von Geldunterhalt verhaltener Unterhaltspflichtiger, ist nicht erkennbar, sodass der vom Rekursgericht vorgenommene Abzug von 2 % nicht zu beanstanden ist. Gleiches gilt für die mit einem Abzug von 1 % berücksichtigte Unterhaltspflicht gegenüber der Mutter, kann doch die Zahlung von S 3.000 in Anbetracht des Einkommens des Unterhaltspflichtigen keinesfalls höher als mit etwa 1/3 der Vollalimentierung eingeschätzt werden.

Da somit zu sämtlichen entscheidungsrelevanten Fragen eine gesicherte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vorliegt und es auch aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit keiner Korrektur der angefochtenen Entscheidung bedarf, ist der Revisionsrekurs zurückzuweisen.

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