Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten wird gemäß § 78 EO, § 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Raten zur Rückzahlung von Krediten sind nach stRsp grundsätzlich nicht abzugsfähig. Nur Kredite zur Bestreitung unabwendbarer außergewöhnlicher Belastungen sind grundsätzlich als abzugsfähige Aufwendungen anzuerkennen (RZ 1991/70; ÖA 1992, 57 uva). Für die Berücksichtigung von Schulden, die während aufrechter Ehe im beiderseitigen Einvernehmen der Ehegatten aufgenommen worden sind, ist maßgebend, wie sich ein Unterhaltsverpflichteter verständigerweise bei Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft verhalten hätte; es ist aber auch ein objektiver Maßstab anzulegen. Solche Schulden sind nach billigem Ermessen zu berücksichtigen (1 Ob 581/94).
Mit dieser Rechtsprechung steht die angefochtene Entscheidung im Einklang:
Nach den Feststellungen des Erstgerichtes hat "die Familie" ca. S 1,7 Mio. grundbücherlich sichergestellte Bankschulden, die in monatlichen Gesamtraten von etwa S 15.000,-- zurückzuzahlen sind. Alleineigentümerin des Einfamilienhauses der Streitteile ist die Revisionswerberin (Antragstellerin). Sie hat nicht behauptet, daß die Kredite nicht im Einvernehmen aufgenommen worden wären. Die Rückzahlung der Kredite liegt auch in ihrem Interesse, besteht doch sonst die Gefahr, daß zur Hereinbringung der Forderungen, die auf dem von ihr und ihren Kindern bewohnten Haus sichergestellt sind, Exekution geführt und die Liegenschaft versteigert wird.
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