Rechtssatz
Die Übergangsbestimmung des § 205 AußStrG betrifft trotz ihrer uneingeschränkten Formulierung nur die besonderen Regeln der §§ 143 bis 185 AußStrG zum Verlassenschaftsverfahren im III. Hauptstück des Gesetzes; demnach bleiben die Übergangsbestimmungen zum I. Hauptstück des Gesetzes unberührt und sind gemäß § 203 Abs 7 AußStrG die neuen Regeln über den Rekurs und den Revisionsrekurs anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung erster Instanz nach dem 31. 12. 2004 liegt; dies bezieht sich auch auf die Anfechtbarkeitsregeln (so schon: 6 Ob 76/06d, 6 Ob 55/06s und 8 Ob 6/06z).
Normen
AußStrG 2005 §143 ff
AußStrG 2005 §203 Abs7
AußStrG 2005 §205
9 Ob 113/06t | OGH | 28.11.2007 |
Vgl auch; Beisatz: Ungeachtet der Einbringung des Antrags am 10. 11. 2003 sind im Hinblick auf das Entscheidungsdatum erster Instanz (30.12.2005) auf das Rechtsmittelverfahren in den hier maßgeblichen Fragen die Bestimmungen des AußStrG 2005 anzuwenden. (T1) |
6 Ob 290/07a | OGH | 21.02.2008 |
Beisatz: Damit war gemäß § 68 AußStrG die Möglichkeit einer Revisionsrekursbeantwortung einzuräumen. Die Verteilung der Klägerrollen für den Erbrechtsstreit ist jedoch noch nach §§ 125, 126 AußStrG 1854 vorzunehmen. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_20061017_OGH0002_0010OB00202_06X0000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)